Niederlassungserlaubnis (NE) für Kinder ab 16 von Inhabern einer NE

Niederlassungserlaubnis (NE) für Kinder ab 16 von Inhabern einer NE

FAQ

Unbefristete Aufenthalte

Niederlassungserlaubnis für Kinder ab 16 von Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltstitels

Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach § 32 oder § 33 des AufenthG sind, können ab frühestens dem 16. Lebensjahr und nach fünfjähriger Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Sollten die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen noch nicht erfüllt sein, stellen Sie bitte hier Internal Linkeinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis.

Voraussetzungen
Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfolgt nach § 35 AufenthG.

Minderjährigen Ausländern kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres, also am 16. Geburtstag, seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind.

Ist die Person am 16. Geburtstag noch nicht seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erst ab dem 18. Geburtstag möglich. In diesem Fall sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis.
2. Ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1 des GER) - Sofern der Ausländer im Bundesgebiet länger als vier Jahre eine deutschsprachige Schule besucht hat, kann davon ausgegangen    werden, dass er die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt, wenn im Fach Deutsch mindestens ein "ausreichend" erzielt worden ist.
3. Gesicherter Lebensunterhalt oder Besuch einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

Auf die Vorlage der in Ziffer 2 und 3 genannten Nachweise kann verzichtet werden, wenn das Kind diese aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. In diesem Fall laden Sie bitte anstelle der geforderten Unterlagen entsprechende Nachweise hoch.


Auf den fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis können Zeiten in denen das Kind eine Schule im Ausland besucht hat nicht angerechnet werden.

 

Erwerbstätigkeit
Die Niederlassungserlaubnis berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit. (im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes).

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Erteilung der Niederlassungserlaubnis 56,50 Euro: Kinder und Jugendliche
113,00 Euro: Erwachsene

*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.


Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann zwischengespeichert werden, es ist jedoch empfehlenswert, alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen zu haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

 Voraussetzungen am 16. Geburtstag erfüllt:

> Gültiger Nationalpass

> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung

> Schulbescheinigung/Nachweis einer Berufsausbildung/Weiterbildung

 Antragstellung ab dem 18. Geburtstag:
> Gültiger Nationalpass

> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung

> Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Krankenversicherung, etc.) oder Schulbescheinigung/Bescheinigung der Ausbildungsstätte über Besuch einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt

> Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER
Sprachzertifikat (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.) oder Zeugnisse einer deutschsprachigen Schule, welche nachweisen, dass vier Jahre lang im Fach Deutsch mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde
 ANTRAGSTELLUNGExternal Link