Chancenkarte

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FAQ

Arbeitnehmer + Familienangehörige

Chancenkarte

Chancenkarte

Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation. Die Chancenkarte dient ausschließlich der Arbeitsplatzsuche und kann sowohl vom Ausland als auch in besonderen Fällen aus dem Inland heraus beantragt werden. Der Wechsel in Aufenthaltstitel zu Erwerbs- oder Bildungszwecken wird gewährleistet.

Sollten Sie bereits einen Arbeitsplatz gefunden haben, wählen Sie bitte die für diesen Zweck vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums
Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Chancenkarte beantragen.

Wenn Sie kein Staatsangehöriger der vorgenannten Staaten sind, können Sie aus dem Inland heraus eine Chancenkarte beantragen, wenn Ihr Voraufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit erfolgte.

Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Erteilungswege
Die Erteilung der Chancenkarte ist in zwei Alternativen möglich.

Die erste Alternative ist möglich, wenn Sie eine Fachkraft im Sinne des AufenthG sind, d.h. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) besitzen.

In der zweiten Alternative ist die Erteilung einer Chancenkarte möglich, wenn Sie einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1) oder gute englische Sprachkenntnisse (B2) besitzen, mindestens 6 Punkte nach der folgenden Tabelle erreichen und eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Ausländischer Berufsabschluss (durch deutsche Auslandshandelskammer erteilt) oder
  • Anerkannte* ausländische Berufsqualifikation (mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer) oder
  • Anerkannter* ausländischer Hochschulabschluss

*Vorausgesetzt ist, dass die die Anerkennung in dem Staat vorliegt, in dem die Berufsqualifikation / der Hochschulabschluss erworben wurde

Festgestellte Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifizierung 4 Punkte
Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis für einen reglementierten Beruf 4 Punkte
Gute deutsche Sprachkenntnisse (B2) 3 Punkte
Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) 
2 Punkte
Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2)
1 Punkt
Englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1
1 Punkt 
Nach Erwerb einer anerkannten* Berufsqualifikation oder eines ausl. Hochschulabschlusses, mind. 5 Jahre Berufserfahrung (im Zusammenhang mit Berufsqualifikation) in den letzten 7 Jahren  3 Punkte              
Nach Erwerb einer anerkannten* Berufsqualifikation oder eines ausl. Hochschulabschlusses, mind. 2 Jahre Berufserfahrung (im Zusammenhang mit Berufsqualifikation) in den letzten 7 Jahren 2 Punkte
Erworbene ausländische Berufsqualifikation gehört zu den Engpassberufen
1 Punkt
Bei Antragstellung nicht älter als 35 Jahre
2 Punkte
Bei Antragstellung älter als 35 Jahre und nicht älter als 40 Jahre 
1 Punkt
Rechtmäßiger, mindestens sechsmonatiger Voraufenthalt in der BRD 1 Punkt 
Ehegatte / Lebenspartner erfüllt die Voraussetzungen der Chancenkarte und beantragt bei derselben zuständigen Stelle eine Chancenkarte und ist gemeinsam nach Deutschland eingereist.
1 Punkt
Punkte nach dieser Tabelle können in der gleichen „Farb“-Kategorie jeweils nur einmalig angerechnet werden. Es können bspw. 2 Punkte bei deutschen Sprachkenntnissen nach B1 angerechnet werden, jedoch kein weiterer Punkt für die ebenfalls vorliegenden deutschen Sprachkenntnisse nach A2.

 

Beschäftigungserlaubnis
Die Chancenkarte erlaubt die Ausübung einer Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche. Die Ausübung mehrerer Beschäftigungen ist erlaubt, sofern der genannte Rahmen nicht überschritten wird. Der Durchschnitt wird über die gesamte Aufenthaltsdauer als Betrachtungszeitraum gebildet.

Darüber hinaus sind Probebeschäftigungen für jeweils höchstens 2 Wochen beim gleichen Arbeitgeber erlaubt, wenn diese qualifiziert sind, auf eine Ausbildung abzielen oder geeignet sind, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nach § 16d AufenthG aufgenommen zu werden. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist bei Probebeschäftigungen nicht erforderlich.

Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Erteilungsdauer
Die Chancenkarte wird für ein Jahr als Such-Chancenkarte erteilt.

Verlängerung
Die Verlängerung der Chancenkarte als Folge-Chancenkarte ist für zwei weitere Jahre möglich, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zustimmt und die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sind.

Eine Verlängerung der Chancenkarte über die Gesamtdauer von drei Jahren ist ausgeschlossen.

Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag entfaltet die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Im Rahmen dieser Fiktionswirkung ist jedoch nur die angestrebte Beschäftigung (Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot) erlaubt, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.

Sicherung des Lebensunterhaltes
Ihr Lebensunterhalt muss während der gesamten Dauer der Aufenthaltserlaubnis gesichert sein, unabhängig davon, ob Ihnen eine Chancenkarte nach der ersten oder zweiten Alternative erteilt wurde. Es ist daher notwendig, dass Sie ausreichend finanzielle Mittel sowie eine, den Anforderungen entsprechende, Krankenversicherung vorweisen können.

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:  100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:   93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 

 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:

Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass

> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Arbeitsplatzsuche, sofern erforderlich.

> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)

> Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Kontoauszug, Verpflichtungserklärung, Arbeitsvertrag etc.)

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Linkentnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen. Bitte laden Sie ebenfalls einen Nachweis über die Höhe der Kosten hoch. 

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten*
bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung

> Kündigungsschreiben, wenn Sie bereits in Deutschland beschäftigt waren

> Akademischer Abschluss bzw. Berufsausbildungsabschluss sowie falls vorhanden, Anerkennung für die BRD) (bei Voraufenthalt in der BRD)

> Sprachzertifikate Deutsch (mind. A1) oder Englisch (ab B2)

> Nachweis über eine mind. 2-jährige Berufserfahrung in Zusammenhang mit der erworbenen Berufsqualifikation / dem erworbenen Hochschulabschluss in den letzten 7 Jahren (sofern vorhanden)

> Nachweis über einen mind. 6-monatigen rechtmäßigen Voraufenthalt in der BRD (sofern vorhanden)

> Nachweis über eine festgestellte Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifizierung oder ein Nachweis über eine erteilte Berufsausübungserlaubnis für einen reglementierten Beruf (sofern vorhanden)

> Ausländischer Hochschulabschluss: Bei einem ausländischen Abschluss ist der Nachweis über die Gleichwertigkeit des Abschlusses und der Hochschule (www.Anabin.kmk.org)External LinkExternal Link beizufügen oder Ausländische Berufsqualifikation: Bei einem ausländischen Abschluss ist der Nachweis über die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung beizufügen (zum Antrag auf Prüfung und Feststellung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gelangen Sie hier)External Link oder durch deutsche Auslandshandelskammer erteilter Berufsabschluss: Hierfür ist das Abschlusszeugnis der Auslandshandelskammer, welches auf die Bestätigung des Bundesinstituts für Berufsbildung verweist oder eine Bescheinigung der Auslandshandelskammer oder des Bundesinstituts für Berufsbildung beizufügen.

Sollten Sie einen in einem Berufsanerkennungsverfahren ausgestellten Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit oder einen Bescheid mit Auflage einer Ausgleichsmaßnahme besitzen, ist dieser an der Stelle des Hochschulabschlusses, der ausländischen Berufsqualifikation oder des erteilten Berufsabschlusses hochzuladen. 

> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link (ausschließlich bei Verlängerung)

> Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung (ausschließlich bei Verlängerung)

 

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