Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung ist, dass der Ausländer | – geduldet oder Inhaber eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist, |
– sich seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält, o Reduzierung auf 4 Jahre bei häuslicher Gemeinschaft mit einem minderjährigen ledigen Kind |
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– sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, | |
– über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, | |
– seinen Lebensunterhalt überwiegend sichert, | |
– über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) verfügt und | |
– bei Kindern im schulpflichtigen Alter muss der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen werden. | |
Weitere Voraussetzungen: | – Klärung der Identität |
– Erfüllung der Passpflicht |
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Als Nachweis der
Grundkenntnisse genügt in jedem Fall die erfolgreiche Teilnahme an einem
Integrationskurs. Ausländer, die am Integrationskurs nicht oder nicht
erfolgreich teilgenommen haben, können auch die Abschlusstests des Integrationskurses auf freiwilliger
Basis ablegen, um den Nachweis der Grundkenntnisse zu erbringen. Es besteht
ferner die Möglichkeit isoliert nur am Orientierungskurs oder
sogar nur am bundeseinheitlichen Test "Leben in Deutschland" teilzunehmen, um so den Nachweis über die Grundkenntnisse zu erbringen.
Ein entsprechender Nachweis
gilt auch als erbracht, wenn der Ausländer über einen Abschluss einer deutschen
Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer
deutschen allgemeinbildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
ein Studium verfügt.
Sicherung des Lebensunterhalts
Die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Lebensunterhalt überwiegend durch
Erwerbstätigkeit gesichert wird oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-,
Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist,
dass er seinen Lebensunterhalt prognostisch in der Zukunft sichern wird.
Der Lebensunterhalt ist
überwiegend gesichert, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet
wird, dass einen gegebenenfalls bestehenden Sozialleistungsanspruch übersteigt.
Ein ergänzender Leistungsbezug ist unschädlich, darf allerdings nicht höher
sein, als das erwirtschaftete Einkommen.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird
längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert.
Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt in der Regel zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit (unselbständig und selbständig).
Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
*Gebührenfrei bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz.
Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG? Bitte bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf das Formular klicken! |
> gültiger Nationalpass/Identitätsnachweis
> schulpflichtiges Kind? = Nachweis Schulbesuch
> Mietvertrag
> Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
> Sprachzertifikat A2
> Test „Leben in Deutschland"
> Loyalitätserklärung
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