Antrag Streichung "Personalien beruhen auf eigenen Angaben"
Für die Streichung müssen in der Regel bei der Ausländerbehörde entsprechende Identitätsnachweise aus dem Herkunftsland vorgelegt werden.
Voraussetzungen
Gemäß § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Ausländer, die über keinen gültigen Nationalpass verfügen, dazu verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dazu gehört auch, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die für die Feststellung der Identität nötig sind.
Nachfolgende aufgeführte Unterlagen aus Ihrem Herkunftsland können als mögliche Identitätsnachweise dienen:
– gültiger Reisepass |
– abgelaufener Reisepass |
– Identitätskarte bzw. Personalausweis (mit beglaubigter Übersetzung) |
– Geburtsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung, ggf. mit Apostille/Legalisation) |
– Heiratsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung, ggf. mit Apostille/Legalisation) |
Es handelt sich hier um eine Auflistung von Unterlagen, die eine Identifizierung ermöglichen; es handelt sich jedoch nicht um eine abschließende Auflistung. Sie haben alle Unterlagen vorzulegen, die auf zumutbare Weise beschafft werden können.
Nach obergerichtliche Entscheidung gilt für vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, dass allein durch die Annahme eines Nationalpasses aufgrund der Identitätsklärung kein Erlöschen des asylrechtlichen Status begründet wird.
Geklärte Identität für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
In jedem Fall muss für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis eine geklärte Identität vorliegen. Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als asylberechtigt oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden oder von Deutschland als Resettlement-Flüchtling aufgenommen wurden, dann können Sie in der Regel nach 5 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Sie können auch bereits nach 3 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie sprachlich und wirtschaftlich gut integriert sind.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen humanitären Gründen besitzen, können Sie gleichfalls nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
In den nachfolgenden Ausführungen erhalten Sie nähere Informationen.
Geklärte Identität für eine Einbürgerung
Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung muss die Identität des Einbürgerungsbewerbers ebenfalls geklärt sein.
Gebühren
Die Gebühr beträgt 15.- Euro für die Streichung der Personalien beruhen auf eigenen Angaben. |
Wie stelle ich einen Antrag auf Streichung des Zusatzes im
Reiseausweis „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“?
Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die aufgeführten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Derzeitiger Reiseausweis/Ausweisersatz und gültiger Nationalpass (sofern vorhanden)
> Abgelaufener Reisepass (sofern vorhanden)
> Bisheriges Aufenthaltsdokument (elektronischer Aufenthaltstitel)
> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Identitätskarte bzw. Personalausweis mit beglaubigter Übersetzung
(falls vorhanden)
> Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, ggf. mit Apostille/Legalisation (falls vorhanden)
> Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, ggf. mit Apostille/Legalisation (falls vorhanden)
> Wenn Sie keinen gültigen Reisepass besitzen: Nachweise über Bemühungen und schriftliche Erklärung von Ihnen über Gründe der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung und welche Bemühungen Sie getätigt haben
(gilt nicht für anerkannte Flüchtlinge)
> Sonstige Nachweise über Ihre Identität mit beglaubigter Übersetzung (z.B. Schulzeugnisse, Führerschein, Registerabzüge)
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |