Beschleunigtes Fachkräfteverfahren vom Ausland
Je nach Herkunftsland einer Fachkraft kann es bei der
Beantragung eines Einreisevisums zur Beschäftigung bei der deutschen
Auslandsvertretung zu langen Verfahrensdauern kommen.
Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens haben
Arbeitgeber von Fachkräften aus Drittstaaten, welche sich noch im Ausland
befinden die Möglichkeit das Verfahren zu beschleunigen.
Hierfür trifft der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft
eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Die Zuständigkeit der
Ausländerbehörde richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte des Arbeitgebers
in welcher die Fachkraft eingesetzt werden soll.
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber ausführlich über
die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zum vorliegenden
Antrag. Zudem holt sie die im Einzelfall notwendigen Zustimmungen anderer
Stellen wie z.B. die Anerkennungen von Qualifikationen, Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung, etc. ein. Die Ausländerbehörde
unterrichtet den Arbeitgeber über alle eingeholten Zustimmungen und informiert
diesen, falls Unterlagen fehlen sollten.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Zustimmungen
anderer Stellen vor, erteilt die Ausländerbehörde bei positiver Entscheidung
eine Vorabzustimmung. Diese ist für die Beantragung des Visums bei der
deutschen Ausländervertretung notwendig. Sobald dies geschehen ist, kann die
Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung in Heimatland erhalten um das erforderliche Visum zu beantragen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt dort ca. drei weitere Wochen.
Den beteiligten Behörden und Anerkennungsstellen sind
gesetzlich enge bzw. kürzere Fristen zur Bearbeitung der einzelnen
Verfahrensschritte (z.B. Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen,
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) vorgegeben, weshalb das gesamte
Verfahren beschleunigt wird.
Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von
Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im
zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der
Fachkraft) gestellt werden.
Für Fachkräfte und deren Familienangehörige, die sich bereits
in Deutschland aufhalten, besteht die Möglichkeit des beschleunigten
Fachkräfteverfahrens nicht.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges
Angebot. Von Gesetzes wegen steht das reguläre Visumverfahren den Fachkräften
und ggf. ihren Familienangehörigen auch weiter offen.
Ausführliche Informationen zum Thema beschleunigtes
Fachkräfteverfahren erhalten Sie auf dem Portal der BundesregierungExternal Link für
ausländische Fachkräfte.
Für
welche Personen kommt das Verfahren in Betracht?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an
Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten. Für folgende
Personengruppen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:
– Fachkräfte mit Berufsausbildung. |
– Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. |
– Auszubildende |
– Berufsschülerinnen und Berufsschüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Berufsausbildung nachgewiesen wird . |
– Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen. |
– Sonstige qualifizierte Beschäftigte (z.B. IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen oder Forscherinnen und Forscher). |
Bei Abschluss der Vereinbarung ist es notwendig, dass bereits
ein Arbeitsvertrag oder zumindest ein verbindliches Arbeitsplatzangebot
vorliegt.
Gebühren
des beschleunigten Fachkräfteverfahrens:
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist bei Abschluss
der Vereinbarung bei der Ausländerbehörde für jeden Antragsteller eine Gebühr
in Höhe von 411,00 Euro zu entrichten. Diese Gebühr wird bei negativem
Verfahrensausgang nicht zurückerstattet.
Die Kosten für die Beglaubigung und Übersetzung von
Unterlagen sowie für die Anerkennung von Berufsausbildungen und Studienabschlüssen
sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber zu tragen. Für die Ausstellung des Visums bei der deutschen
Auslandsvertretung ist durch die Fachkraft ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
Wie
stelle ich einen Antrag auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Farbkopie des gültigen Nationalpasses
> Hält sich die Fachkraft in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf: Kopie des dortigen Aufenthaltstitels
> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link
> Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
> Vollmacht für den Arbeitgeber
> Tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch)
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
> Akademischer Abschluss als Kopie in Originalsprache sowie deutscher Übersetzung; sofern vorhanden: Nachweis über die Gleichwertigkeit des Abschlusses und der Hochschule beifügen
> Berufsausbildungsabschluss als Kopie in Originalsprache sowie deutscher Übersetzung; sofern vorhanden: Nachweis über die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung beifügen
> Erklärung zu einer noch nicht festgestellten Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung
Nur wenn der Berufs- oder Studienabschluss
nicht bereits in Deutschland anerkannt wurde: Eine von der Fachkraft
unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der
Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der
Gleichwertigkeit des ausländischen Ausbildungsabschlusses mit einem
vergleichbaren deutschen Abschluss gestellt wurde.
> Nur bei reglementierten Berufen: Nachweis über rechtmäßige Ausübung des Berufs im Herkunftsland
Wenn die Fachkraft im Herkunftsland bereits in einem
reglementierten Beruf (insbesondere im Gesundheitswesen) gearbeitet hat, sind
entsprechende Nachweise vorzulegen (zum Beispiel Berufsausübungserlaubnis)
> Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
Zum Beispiel: Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher,
Referenzschreiben
(Jeweils in Originalsprache als amtlich
beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung als einfache Kopie)
> Soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise
Zum Beispiel: Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen,
Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau
(Jeweils in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher
Übersetzung als einfache Kopie)
Für Familienangehörige: |
> Farbkopie des gültigen Nationalpasses
> Hält sich die Person in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf: Kopie des dortigen Aufenthaltstitels
> Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1, falls erforderlich
Ausnahme: Es sind keine
Sprachkenntnisse vorzuweisen, wenn die Bezugsperson die Staatsangehörigkeit von
Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada,
Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich
oder den USA besitzt.
Das Gleiche gilt, wenn
die Bezugsperson im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer
Mobiler-ICT-Karte, einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Abs. 1, 18c
Abs. 3, 18d, 18f AufenthG ist. Ist die Bezugsperson im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender
Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als
Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im
Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls keine
Sprachkenntnisse nachzuweisen.
> Geburts- bzw. Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |