Beschleunigtes Fachkräfteverfahren vom Ausland

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FAQ

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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren vom Ausland

Ausführliche Informationen und eine Beratung zum Thema "beschleunigtes Fachkräfteverfahren" erhalten Sie auf folgenden Portalen bzw. von folgenden Institutionen:

 

Je nach Herkunftsland einer Fachkraft kann es bei der Beantragung eines Einreisevisums zur Beschäftigung bei der deutschen Auslandsvertretung zu langen Verfahrensdauern kommen.

Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens haben Arbeitgeber von Fachkräften aus Drittstaaten, welche sich noch im Ausland befinden die Möglichkeit das Verfahren zu beschleunigen.

Hierfür trifft der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte des Arbeitgebers in welcher die Fachkraft eingesetzt werden soll.
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber ausführlich über die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zum vorliegenden Antrag. Zudem holt sie die im Einzelfall notwendigen Zustimmungen anderer Stellen wie z.B. die Anerkennungen von Qualifikationen, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung, etc. ein. Die Ausländerbehörde unterrichtet den Arbeitgeber über alle eingeholten Zustimmungen und informiert diesen, falls Unterlagen fehlen sollten.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Zustimmungen anderer Stellen vor, erteilt die Ausländerbehörde bei positiver Entscheidung eine Vorabzustimmung. Diese ist für die Beantragung des Visums bei der deutschen Ausländervertretung notwendig. Sobald dies geschehen ist, kann die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Heimatland erhalten um das erforderliche Visum zu beantragen. Die Bearbeitungsdauer beträgt dort ca. drei weitere Wochen.

Den beteiligten Behörden und Anerkennungsstellen sind gesetzlich enge bzw. kürzere Fristen zur Bearbeitung der einzelnen Verfahrensschritte (z.B. Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) vorgegeben, weshalb das gesamte Verfahren beschleunigt wird.

Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden.

Für Fachkräfte und deren Familienangehörige, die sich bereits in Deutschland aufhalten, besteht die Möglichkeit des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nicht.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht das reguläre Visumverfahren den Fachkräften und ggf. ihren Familienangehörigen auch weiter offen.

Ausführliche Informationen zum Thema beschleunigtes Fachkräfteverfahren erhalten Sie auf dem Portal der Bundesregierung für ausländische Fachkräfte.

 

Für welche Personen kommt das Verfahren in Betracht?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten. Für folgende Personengruppen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:

Fachkräfte mit Berufsausbildung.
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. 
Auszubildende
Berufsschülerinnen und Berufsschüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Berufsausbildung nachgewiesen wird .
Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen.
Sonstige qualifizierte Beschäftigte (z.B. IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen oder Forscherinnen und Forscher).

Bei Abschluss der Vereinbarung ist es notwendig, dass bereits ein Arbeitsvertrag oder zumindest ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt.

 

Gebühren des beschleunigten Fachkräfteverfahrens:
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist bei Abschluss der Vereinbarung bei der Ausländerbehörde für jeden Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 411,00 Euro zu entrichten. Diese Gebühr wird bei negativem Verfahrensausgang nicht zurückerstattet.

Die Kosten für die Beglaubigung und Übersetzung von Unterlagen sowie für die Anerkennung von Berufsausbildungen und Studienabschlüssen sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber zu tragen. Für die Ausstellung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung ist durch die Fachkraft ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.

Wie stelle ich einen Antrag auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann zwischengespeichert werden, es ist jedoch empfehlenswert, alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen zu haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Farbkopie des gültigen Nationalpasses

 

> Hält sich die Fachkraft in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf: Kopie des dortigen Aufenthaltstitels

> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link 

> Vollmachten für den Arbeitgeber und weitere Personen, ggf. Untervollmachten

> Formular zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

 

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