Aufenthaltserlaubnis f. Kinder unter 18 mit NE eines Elternteils

Aufenthaltserlaubnis f. Kinder unter 18 mit NE eines Elternteils

FAQ

Familienangehörige von Ausländern mit unbefristetem Aufenthalt

Aufenthaltserlaubnis für Kinder unter 18 mit Niederlassungserlaubnis (NE) eines Elternteils

Kinder von Ausländern mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel haben die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu erhalten. Hierbei wird vorausgesetzt, dass das Kind mit der personensorgeberechtigten Bezugsperson in einer familiären Lebensgemeinschaft leben wird. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.

Ist die Bezugsperson im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wählen Sie bitte die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.

Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der Lebensunterhalt in der Regel aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist.

Aufenthaltserlaubnis für Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet.

Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es in der Regel notwendig, dass es die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1 des GER).

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum zur Familienzusammenführung erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen, sofern das Kind nicht im Bundesgebiet geboren wird. Wurde das Kind im Bundesgebiet geboren, wählen Sie bitte die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.
Sollte Ihr Kind in Frankfurt a.M. geboren worden sein, erfolgt die Anmeldung bereits über das Krankenhaus.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit (im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes).

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Bei Kindern die das 11. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum 16. Lebensjahr erteilt.
Kinder, die das 11. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum 18. Lebensjahr.
Im Anschluss kann die Prüfung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgen.

Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.

Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.

Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.

In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.

Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link 

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis 50,00 Euro
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 46,50 Euro
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen andere Gebühren gelten. 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass

 

> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs, sofern erforderlich sowie einer Kopie des Einreisestempels

> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)

> Arbeitgeberbescheinigung aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson (ggf. von beiden sorgeberechtigten Elternteilen) Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link

> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson (ggf. von beiden sorgeberechtigten Elternteilen)
Die Nachweise müssen im Verlauf der Antragsstellung hochgeladen werden.

> Im Fall der Selbständigkeit der Bezugsperson: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung.

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Linkentnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung (KV 02) Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten;
bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie die Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters. 

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung 

> Geburtsurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
 
> Bei getrennten Eltern: Nachweis über das Sorgerecht (Gerichtsurteil) oder bei einem gemeinsamen Sorgerecht die notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.

> Bei Kindern ab sechs Jahren: aktuelle Schulbescheinigung

> Bei Kindern, die bereits eine Berufsausbildung/sonstige Ausbildung absolvieren: aktuelle Gehaltsabrechnung + Berufsausbildungsvertrag oder Bescheinigung der Weiterbildungsmaßnahme.

> Bei der alleinigen Einreise ab 16 Jahren zur Bezugsperson: Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.)

 ANTRAGSTELLUNGExternal Link