Antrag Reiseausweis (Passersatz)

Antrag Reiseausweis (Passersatz)

FAQ

Asyl + Humanitäre Aufenthalte u. Familienangehörige

Antrag Reiseausweis (Passersatz)

Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.

Achtung: Sollten Sie die unten aufgelisteten Voraussetzungen noch nicht erfüllen, wählen Sie bitte die für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen SeiteInternal LinkInternal Link aus.


Voraussetzungen

Einen Reiseausweis können Sie als anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling erhalten, da die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bereits durch die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling belegt ist. Dieser Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit der Antragsstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling mit geprüft. Sollten Sie neben dem Reiseausweis für Flüchtlinge noch eine zu verlängernde Aufenthaltserlaubnis besitzen, die ebenfalls abläuft, dann wählen Sie bitte die vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus. Sollten Sie bereits eine unbefristete Niederlassungserlaubnis besitzen, können Sie diese Antragstrecke nutzen.

Ansonsten gilt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die nicht als Flüchtling anerkannt wurden, in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.
Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.

Arten deutscher Passersatzpapiere
Durch eine Ausländerbehörde ausgestellte Reiseausweise sind insbesondere
– der Reiseausweis für Ausländer, 
– der Reiseausweis für Flüchtlinge und 
– der Reiseausweis für Staatenlose 

Reiseausweise werden mit biometrischen Merkmalen ausgestellt und können nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeit muss deshalb ein neuer Reiseausweis ausgestellt werden. Nur vorläufige Reiseausweise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr werden ohne biometrische Merkmale ausgestellt.

Dauer der Erteilung eines Reiseausweises
Die maximale Gültigkeitsdauer eines Reiseausweises für Ausländer beträgt:
– für Kinder unter 12 Jahren 6 Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag
– für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind 6 Jahre 
– für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind 10 Jahre 

Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose können unabhängig vom Alter grundsätzlich nur für maximal drei Jahre ausgestellt werden.

Im Übrigen darf ein Reiseausweis nicht länger gültig sein als der Aufenthaltstitel, der erteilt wurde oder erteilt werden soll.

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Reiseausweis für Ausländer  100,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr

70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG

97,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr

38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG                                                         
Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose  70,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr

38,00 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 
*Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig, auch bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz.

Wie stelle ich einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

 

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgenden Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger (alter) Nationalpass oder bisheriger Reiseausweis

> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Scan Ihres aktuellen Aufenthaltstitels und des, falls vorhanden, dazugehörigen Zusatzblattes

> Einbürgerungszusicherung und Bestätigung der Botschaft des Herkunftslands (Nur für Ausländer, die im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens ihren Nationalpass abgeben müssen oder aus diesem Grund keinen neuen Pass erhalten).

> Bei Staatenlosen: Nachweise, warum Sie staatenlos sind (z.B. Bescheinigung des Konsulates der bisherigen Staatsangehörigkeit mit Angabe des Grundes des Verlustes der Staatsangehörigkeit, Ausbürgerungsurkunde)

> Sonstige Nachweise der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung (formlose schriftliche Erklärung von Ihnen, Nachweise über Passbemühungen z.B. durch Bescheinigung des Konsulates über die Antragsstellung und die Voraussetzungen, die für die Passausstellung notwendig sind)

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