Beschäftigungsduldung

Beschäftigungsduldung

FAQ

Ausreisepflichtige Personen (Duldung)

Beschäftigungsduldung

Die Erteilung einer Beschäftigungsduldung richtet sich nach § 60d AufenthG. Es ist eine besondere Fallgruppe der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen.

Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Hierbei gilt es zu beachten, dass einige Voraussetzungen auch vom Ehegatten/Lebenspartner zu erfüllen sind. Im nachfolgenden werden die Grundvoraussetzungen aufgezählt.
– Die Einreise muss zunächst bis zum 01. August 2018 erfolgt sein.  
– geklärte Identität 
– vorheriger Duldungsbesitz von mindestens 12 Monaten
– Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit mindestens 18 Monaten
           Die Arbeitszeit muss mindestens 35 Stunden/Woche betragen, bei Alleinerziehenden 20 Stunden/Woche.
– Der Lebensunterhalt muss in den vergangenen 12 Monaten als auch für die Zukunft eigenständig durch Beschäftigung gesichert sein.  
– hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) 
– keine Straftaten (betrifft auch den Ehegatten/Lebenspartner) 
– Sofern Sie in der Vergangenheit zu einem Integrationskurs verpflichtet wurden: Nachweis über den erfolgreichen Abschluss (betrifft auch den Ehegatten/Lebenspartner) 

Außerdem darf der Antragsteller nicht aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sein und es dürfen beim Ausländer (und seinem Ehegatten/Lebenspartner) keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen bestehen.

Erwerbstätigkeit
Die Beschäftigungsduldung berechtigt grundsätzlich zur Beschäftigung.

Auch die Beschäftigungsduldung berechtigt nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Bei vorwerfbarer Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung, Identitätsklärung oder gesetzlich bestehendem Beschäftigungsverbot darf eine Beschäftigungserlaubnis und damit auch die Beschäftigungsduldung nicht erteilt werden.

Zuständigkeit
Die Aktenführung bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern und deren Rückführung obliegt in Hessen den jeweiligen Regierungspräsidien. Für die Ausländerbehörde Frankfurt am Main ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Alle Entscheidungen werden daher regelmäßig in Absprache mit dem Regierungspräsidium getroffen.

Gültigkeit einer Duldung

Die Beschäftigungsduldung ist in der Regel für 30 Monate zu erteilen.

Sowohl der Ehegatte/Lebenspartner als auch die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder des Ausländers erhalten eine Duldung für den gleichen Aufenthaltszeitraum.   

Nach Ablauf der Beschäftigungsduldung
Ziel der Beschäftigungsduldung ist, nach Ablauf der 30 Monate eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) zu erteilen.

Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Beschäftigungsduldung

Ersterteilung der Duldung  58,00 Euro: Nationalpass
62,00 Euro: Trägervordruck
90,00 Euro: Ausweisersatz
Verlängerung der Duldung  33,00 Euro: Nationalpass
37,00 Euro: Trägervordruck
49,00 Euro: Ausweisersatz
*Die Gebühren bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betragen die Hälfte (50%).
**Bei nachweislichem Leistungsbezug (auch Berufsausbildungshilfe o.ä.) wird von einer Kostenerhebung abgesehen.
Wie beantrage ich eine Beschäftigungsduldung?

Um Ihren möglichen Anspruch auf eine Beschäftigungsduldung geltend zu machen, müssen Sie das untenstehende Antragsformular vollständig ausfüllen. Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Vorsprachetermin per Mail.

Vorbereitung der Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen müssen im Rahmen der Anfrage vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden der Anfrage ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Formular kann nicht zwischengespeichert werden.

Bitte bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf das Formular klicken! 

> gültiger Nationalpass/sonstiger Identitätsnachweis

> Nachweise über die eigenen Bemühungen in der Passbeschaffung

Sofern Sie über keinen gültigen Nationalpass/Identitätsnachweis verfügen, sind Sie verpflichtet, Ihre Identität aufzuklären.

> Nachweis über die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit mindestens 18 Monaten
Gehaltsabrechnungen/Arbeitsvertrag

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung

> ggf. Nachweis erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs

Ein Führungszeugnis fordert die Ausländerbehörde regelmäßig selbst an. Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse sind im Rahmen der Vorsprache prüfbar bzw. durch den erfolgreichen Integrationskurs belegt.

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