Beschäftigungsduldung
Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hierbei gilt es zu beachten, dass einige Voraussetzungen auch vom Ehegatten/Lebenspartner zu erfüllen sind. Im Nachfolgenden werden die Grundvoraussetzungen aufgezählt.
– Die Einreise muss bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt sein. |
– geklärte Identität |
– vorheriger Duldungsbesitz von mindestens 12 Monaten |
– Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit mindestens 12 Monaten o Die Arbeitszeit muss mindestens 20 Stunden/Woche betragen. |
– Der Lebensunterhalt muss in den vergangenen 12 Monaten als auch für die Zukunft eigenständig durch Beschäftigung gesichert sein. |
– hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) |
– keine Straftaten (betrifft auch den Ehegatten/Lebenspartner) |
– Sofern Sie in der Vergangenheit zu einem Integrationskurs verpflichtet wurden: Nachweis über den erfolgreichen Abschluss (betrifft auch den Ehegatten/Lebenspartner) |
Außerdem darf der Antragsteller nicht aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sein und es dürfen beim Ausländer (und seinem Ehegatten/Lebenspartner) keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen bestehen.
Erwerbstätigkeit
Die Beschäftigungsduldung berechtigt
grundsätzlich zur Beschäftigung.
Auch die Beschäftigungsduldung
berechtigt nicht zur Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Bei vorwerfbarer Nichtmitwirkung
bei der Passbeschaffung, Identitätsklärung oder gesetzlich bestehendem
Beschäftigungsverbot darf eine Beschäftigungserlaubnis und damit auch die Beschäftigungsduldung
nicht erteilt werden.
Zuständigkeit
Die Aktenführung bei
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern und deren Rückführung obliegt in
Hessen den jeweiligen Regierungspräsidien. Für die Ausländerbehörde Frankfurt
am Main ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Alle Entscheidungen werden
daher regelmäßig in Absprache mit dem Regierungspräsidium getroffen.
Gültigkeit einer Duldung
Die Beschäftigungsduldung ist
in der Regel für 30 Monate zu erteilen.
Sowohl der
Ehegatte/Lebenspartner als auch die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden
minderjährigen Kinder des Ausländers erhalten eine Duldung für den gleichen
Aufenthaltszeitraum.
Nach Ablauf der Beschäftigungsduldung
Ziel der Beschäftigungsduldung
ist, nach Ablauf der 30 Monate eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund nachhaltiger
Integration (§ 25b AufenthG) zu erteilen.
Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Beschäftigungsduldung
Ersterteilung der Duldung | 58,00 Euro: Nationalpass 62,00 Euro: Trägervordruck 90,00 Euro: Ausweisersatz |
Verlängerung der Duldung | 33,00 Euro: Nationalpass 37,00 Euro: Trägervordruck 49,00 Euro: Ausweisersatz |
**Bei nachweislichem Leistungsbezug (auch Berufsausbildungshilfe o.ä.) wird von einer Kostenerhebung abgesehen.
Wie beantrage ich eine Beschäftigungsduldung? Um Ihren möglichen Anspruch auf eine Beschäftigungsduldung geltend zu machen, müssen Sie das untenstehende Antragsformular vollständig ausfüllen. Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Vorsprachetermin per Mail. Vorbereitung der Unterlagen Die erforderlichen Unterlagen müssen im Rahmen der Anfrage vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden der Anfrage ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Formular kann nicht zwischengespeichert werden. Bitte bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf das Formular klicken! |
> gültiger Nationalpass/sonstiger Identitätsnachweis
> Nachweise über die eigenen Bemühungen in der Passbeschaffung
Sofern Sie über keinen gültigen Nationalpass/Identitätsnachweis
verfügen, sind Sie verpflichtet, Ihre Identität aufzuklären.
> Nachweis über die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit mindestens 12 Monaten
Gehaltsabrechnungen/Arbeitsvertrag
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> ggf. Nachweis erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs
Ein Führungszeugnis fordert die Ausländerbehörde regelmäßig
selbst an. Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse sind im Rahmen der Vorsprache
prüfbar bzw. durch den erfolgreichen Integrationskurs belegt.
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