Antrag unbefristeter Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis)

Antrag unbefristeter Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis)

FAQ

Asyl + Humanitäre Aufenthalte u. Familienangehörige

Antrag unbefristeter Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis)

Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als asylberechtigt oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden oder von Deutschland als Resettlement-Flüchtling aufgenommen wurden, dann können Sie in der Regel nach 5 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Sie können auch bereits nach 3 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie sprachlich und wirtschaftlich gut integriert sind.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen humanitären Gründen besitzen,
können Sie gleichfalls nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
In jedem Fall muss für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis eine geklärte Identität vorliegen. In den nachfolgenden Ausführungen erhalten Sie nähere Informationen.

Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.

Achtung: Sollten Sie die unten aufgelisteten Voraussetzungen noch nicht erfüllen, wählen Sie bitte die für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen SeiteInternal Link aus.

Voraussetzungen
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 26 Abs. 4 AufenthG geregelt.
– Sie besitzen seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der  Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet.  
– das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen 
– Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (unbefristeter Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit, Krankenversicherung)
Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten (wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe).

Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die    Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden. 
– Altersvorsorge: Sie können mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachweisen.

– Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zur Altersvorsorge auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden. 
– Es stehen keine offenen Strafverfahren aus. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet.  
– Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 25 AufenthG) 
– Sie verfügen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 
– Sie haben den Orientierungskurs (Test Leben in Deutschland) erfolgreich abgeschlossen 
– Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 9 qm pro im Haushalt lebender Person) 
- Wenn Sie als Kind nach Deutschland eingereist sind und mindestens 16 Jahre alt sind, müssen die Voraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gesichert sein, wenn Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten staatlichen Abschluss führt.  

Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können. Personengruppen für die Vergünstigungen bestehen, werden im Folgenden aufgelistet. Sollten Sie zu einer dieser Personengruppen gehören, ist es nicht notwendig die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen. Es müssen jedoch auch hier alle der speziellen Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Vergünstigungen für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge
(Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtlinge)

– Sie müssen seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder Flüchtling besitzen (§ 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 S. 1; erste Alternative oder § 23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz). Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet.  
– Die Frist verkürzt sich auf 3 Jahre, wenn Sie in Deutschland über Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 verfügen und Ihren Lebensunterhalt zu mindestens 75% eigenständig sichern können. Auch hier werden die Aufenthaltszeiten des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet.  
– das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen 
– Sie verfügen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 
– Sie haben den Orientierungskurs (Test Leben in Deutschland) erfolgreich abgeschlossen 
– Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 9 qm pro im Haushalt lebender Person) 
– Es stehen keine offenen Strafverfahren aus. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet.  
– Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer zu mindestens 50% gesichert (unbefristeter Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit, Krankenversicherung) 
– Wenn Sie als Kind nach Deutschland eingereist sind und mindestens 16 Jahre alt sind, müssen die Voraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gesichert sein, wenn Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten staatlichen Abschluss führt.  

 

Dauer der Erteilung und Erwerbstätigkeit
Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Beachten Sie jedoch bitte, dass auch diese unter gewissen Umständen (z.B. Wegzug ins Ausland, Auslandsaufenthalt über sechs Monaten) erlischt.

Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Erteilung der Niederlassungserlaubnis 113,00 Euro: Erwachsene

 

Geklärte Identität für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
In der Regel gilt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die nicht als Flüchtling anerkannt wurden, in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.

Gemäß § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Ausländer, die über keinen gültigen Nationalpass verfügen, dazu verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dazu gehört auch, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die für die Feststellung der Identität nötig sind.
Nach Entscheidung des Bundesministeriums des Innern aus August 2021 ist die Klärung der Identität eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG.
Nachfolgende aufgeführte Unterlagen aus Ihrem Herkunftsland können als mögliche Identitätsnachweise dienen:
-      gültiger Reisepass
-      abgelaufener Reisepass
-      Identitätskarte bzw. Personalausweis (mit beglaubigter Übersetzung)
-      Geburtsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung, ggf. mit Apostille/Legalisation)
-      Heiratsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung, ggf. mit Apostille/Legalisation)

Es handelt sich hier um eine Auflistung von Unterlagen, die eine Identifizierung ermöglichen; es handelt sich jedoch nicht um eine abschließende Auflistung. Sie haben alle Unterlagen vorzulegen, die auf zumutbare Weise beschafft werden können.
Nach obergerichtliche Entscheidung gilt für vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, dass allein durch die Annahme eines Nationalpasses aufgrund der Identitätsklärung kein Erlöschen des asylrechtlichen Status begründet wird.

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.  

 

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die aufgeführten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass (sofern vorhanden)

 

> Bisheriges Aufenthaltsdokument (elektronischer Aufenthaltstitel)

> Fiktionsbescheinigung (falls vorhanden)

> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
oder Aufnahmebescheid des Bundesministeriums (falls vorhanden)

> Wenn Sie keinen gültigen Reisepass besitzen: Nachweise über Bemühungen und schriftliche Erklärung von Ihnen über Gründe der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung und welche Bemühungen Sie getätigt haben
(gilt nicht für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge)

> Wenn Sie keinen gültigen Reisepass besitzen: Weiterhin Nachweise über Identität (Geburtsurkunde/Kopie eines abgelaufenen Passes/sonstige Dokumente, die Ihre Identität belegen z.B. Personalausweis, ID-Karte, Geburtsurkunde, Registerauszug etc.); alle Dokumente in beglaubigter deutscher Sprache

> Sprachzertifikate (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.) und Nachweis über erfolgreichen Test „Leben in Deutschland“


> letztes Schulzeugnis oder Schulabschlusszeugnis mit Angabe der Deutschnote (sofern vorhanden)

> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen von Ihnen und Ihren Familienangehörigen im Haushalt (Ehegatte/Lebenspartner/Kinder), gilt auch für Nebentätigkeiten

> Arbeitgeberbescheinigung über ungekündigtes und dauerhaftes Arbeitsverhältnis
von Ihnen und Ihren Familienangehörigen im Haushalt (Ehegatte/Lebenspartner/Kinder), gilt auch für Nebentätigkeiten
Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link

> Ausbildungsvertrag + die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder Immatrikulationsbescheinigung bei einem Studium

> Bei schulpflichtigen Kindern: aktuelle Schulbescheinigung

> Bei alleinerziehenden Elternteilen: Nachweis über Sorgerecht des Kindes

> für Selbständige: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen der letzten 6 Monate Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link sowie schriftliche Bestätigung der Krankenkasse über das Bestehen einer Krankenversicherung sowie die Höhe des monatlichen Beitrags. Aus der Bescheinigung des Steuerberaters muss ebenfalls ersichtlich sein, seit wann Sie das Gewerbe bereits ausüben.

> Sonstige Einkommensnachweise z.B. aktueller Kontoauszug mit Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Unterhaltszahlung
(falls vorhanden)

> Aktueller Rentenbescheid (falls vorhanden)

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Aktueller Kontoauszug über die Mietzahlung

> Aktueller Rentenversicherungsverlauf, bei privater Rentenversicherung ist ein adäquater Nachweis vorzulegen, sofern vorhanden auch vom Ehegatten

> Bei Bezug von öffentlichen Leistungen, aktueller Leistungsbescheid

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