Ersterteilung und Verlängerung

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FAQ

§ 38a AufenthG Aufenthaltsberechtigte mit Daueraufenthalt aus EU Staat

Ersterteilung und Verlängerung

Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig aufenthaltsberechtigte nach § 38a AufenthG

Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll.

Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.

Ausgenommen sind Inhaber eines von Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese Staaten die EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 nicht anwenden.

§ 38a AufenthG gilt nicht für Ausländer, die:
1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,  
2. sonstige grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder  
3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen. 

Die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG (z.B. gesicherter Lebensunterhalt) müssen erfüllt sein.


Einreise/Visum
Mit Ihrer gültigen Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU eines anderen EU Mitgliedsstaates nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 können Sie nach Deutschland einreisen und innerhalb von 90 Tagen die deutsche Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb von 90 Tagen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

 

Beschäftigung
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer Beschäftigung, ist es notwendig, dass Ihnen bereits ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt. Die Beschäftigung muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen. Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Diese kann als Vorabzustimmung vor Ihrer Einreise durch Ihren Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Liegt Ihnen nach der Einreise keine Vorabzustimmung vor, wird die Zustimmung nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die Ausländerbehörde eingeholt.

Selbstständigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG berechtigt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, wenn die Voraussetzungen des § 21 AufenthG erfüllt sind.
Diese sind erfüllt, wenn:

ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, 
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 
die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist. 

Ausnahmen mit anderen Prüfungsmaßstäben bestehen bei:

– Bestehenden Freundschafts-, Handels-, und Niederlassungsverträgen mit Meistbegünstigungs- oder Wohlwollensklauseln (Philippinen, Dominikanische Republik, Sri Lanka, Indonesien, Türkei, Staaten des § 41 AufenthV) 
– Hochschulabsolventen die ein Studium im Bundesgebiet an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben.  
– Forscher oder Wissenschaftler die im Bundesgebiet arbeiten und einen Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken besitzen. 

 Sollten Sie das 45. Lebensjahr bereits beendet haben muss zusätzlich eine angemessene Altersvorsorge nachgewiesen werden. Die Altersversorgung ist angemessen, wenn sie vergleichbar ist mit einer in Deutschland lebenden Person vergleichbaren Alters. Berücksichtigt werden kann:

– das Vermögen des Antragstellers in jeglicher Form,  
– die im Aus- oder Inland bereits erworbenen Rentenanwartschaften,  
– das Betriebsvermögen und die Investitionssumme. 

 

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wird in der Regel erstmals für zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Liegt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder der Arbeitsvertrag nur für einen kürzeren Zeitraum vor, ist dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.

Bindung an den Arbeitgeber
Innerhalb des ersten Jahres einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, ist dies nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt. Hierzu wählen Sie bitte die Schaltfläche „Arbeitgeberwechsel“ auf der vorherigen Seite aus.

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis 100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann zwischengespeichert werden, es ist jedoch empfehlenswert, alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen zu haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass

 

> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU des anderen EU-Mitgliedsstaates

> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link oder falls vorhanden: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit

> Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot

> Arbeitgeberbescheinigung Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link

> Gehaltsabrechnungen – Bei der Verlängerung sind sowohl die letzten drei als auch die ersten zwei Gehaltsabrechnungen des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das Hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Linkist vorzulegen.

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung

> Akademischer Abschluss. Bei einem ausländischen Abschluss ist der Nachweis über die Gleichwertigkeit des Abschlusses und der Hochschule (www.Anabin.kmk.org)External LinkExternal Link beizufügen

> Berufsausbildungsabschluss. Bei einem ausländischen Abschluss ist der Nachweis über die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung beizufügen

 ANTRAGSTELLUNGExternal Link