Aufenthaltsrecht für Grenzgänger
Grenzgänger im Sinne des Ausländerrechts sind Personen, die sich in einem, an Deutschland angrenzenden Staat rechtmäßig aufhalten, in Deutschland studieren oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und mindestens einmal wöchentlich in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren.
Anrainerstatten sind: Dänemark, Polen, die Tschechische Republik, Österreich, die Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien und die Niederlande.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt. Mit der Grenzgängerkarte wird die Möglichkeit
geschaffen, eine Erwerbstätigkeit oder ein Studium in Deutschland aufzunehmen, ohne in der BRD einen Wohnsitz zu begründen.
Die Grenzgängerkarte ist kein Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Inhaber von Grenzgängerkarten sind allerdings für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 21 AufenthV).
Das Gesetzt unterscheidet drei Fallkonstellationen in welchen eine Grenzgängerkarte ausgestellt werden kann:
1. Lebensgemeinschaft im angrenzenden Ausland mit Deutschem, |
2. Lebensgemeinschaft im angrenzenden Ausland mit EU-Bürger, |
3. Voraussetzungen für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG sind erfüllt. |
In den Fällen des Punktes „3. Voraussetzungen für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG“ müssen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, mit Ausnahme des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes in der BRD, erfüllt sein.
Für Schweizer gelten die Regelungen des bilateralen Abkommens zur Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der BRD. Aus diesem Grund müssen Schweizer lediglich einen Freizügigkeitsgrund nachweisen.
Einreise und Vorgehen
Die Einreise ist aufgrund Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Anrainerstaates für Sie ohne Visum möglich. Da sich Ihr Wohnsitz im Anrainerstaat befindet, brauchen Sie sich nicht melderechtlich in der BRD anmelden. Dies gilt auch, wenn Sie unter der Woche in der BRD bleiben und nicht jeden Tag in den Anrainerstaat zurückkehren.
Die Zuständigkeit für Ihren Antrag liegt bei der Ausländerbehörde in deren Zuständigkeitsbezirk Sie studieren oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Dauer der Grenzgängerkarte
Die Grenzgängerkarte wird in der Regel für zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Erwerbstätigkeit mit Grenzgängerkarte
Die Grenzgängerkarte berechtigt Sie zur Aufnahme jeder Beschäftigung als auch selbstständigen Tätigkeit. Für die Aufnahme einer Beschäftigung ist zuvor die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Bei Schweizern entfällt diese Einholung aufgrund des Abkommens zur Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der BRD.
Bei einer Grenzgängerkarte als Student gelten die Regelungen des § § 16b Abs. 3 AufenthG.
Gebühren der Grenzgängerkarte:
Für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis | 61,00 Euro |
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 35,00 Euro |
Wie mache
ich die erforderlichen Angaben für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
Für den Fall der Optionen 1 und 2: |
> Nationalpass + ggf. Aufenthaltserlaubnis des Anrainerstaates.
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als sechs Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen).
> Nachweis über bestehende Lebensgemeinschaft mit Deutschem oder Unionsbürger in einem Anrainerstaat (z. B. Meldebescheinigung + Eheurkunde).
> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link oder falls vorhanden: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
> Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link
Für den Fall der Option 3: |
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als sechs Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen).
Nachweis über bestehende Freizügigkeit:
für Arbeitnehmer:
> Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link
für Selbstständige:
> Fragebogen Selbstständige mit den darin geforderten Dokumenten
Fragebogen Selbstständige (pdf , 523KB)Download Link
> Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung hoch.
> Letzter Einkommensteuerbescheid (sofern vorhanden)
für Studenten:
> Immatrikulationsbescheinigung / Studienbescheinigung mit Angabe des Faches und des Fachsemesters:
> Nachweis Lebensunterhaltssicherung
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