Beantragung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristet) + Familienangehörige
niederlassungserlaubnis für inhaber einer aufenthaltserlaubnis nach § 38a und deren familienangehörige
Wenn Sie sich bereits seit mehreren Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.Achtung: Sollten Sie die unten aufgelisteten Voraussetzungen noch nicht erfüllen, wählen Sie bitte die für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.
Für Ehegatten gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach § 9 AufenthG.
Voraussetzungen
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG geregelt.
– Sie besitzen seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis. |
– Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer gesichert (Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit, Krankenversicherung) Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten (wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe). Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden. |
– Altersvorsorge: Sie können mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachweisen. – Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zur Altersvorsorge auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden. |
– Es stehen keine offenen Strafverfahren aus. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. |
– Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung |
– Sie verfügen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1des GER (DSH/TestDaf/Telc) |
– Sie haben den Einbürgerungstest (Test Leben in Deutschland) erfolgreich abgeschlossen |
– Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 9 qm pro im Haushalt lebender Person) |
Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können. Personengruppen für die Vergünstigungen bestehen, werden im Folgenden aufgelistet. Sollten Sie zu einer dieser Personengruppen gehören, ist es nicht notwendig die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen. Es müssen jedoch auch hier alle der speziellen Voraussetzungen erfüllt sein.
Vergünstigungen für Inhaber einer Blauen Karte EU: |
– Sie sind seit 27 bzw. 21 Monaten im Besitz einer Blauen Karte |
– Sie verfügen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/Goethe-Institut e.V.): Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten möglich |
– Sie verfügen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/Goethe-Institut e.V.): Niederlassungserlaubnis bereits nach 27 Monaten möglich |
– Altersvorsorge: Entsprechend Ihrer Sprachkenntnisse können Sie mindestens 27 oder 21 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachweisen. |
– Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer gesichert (unbefristeter Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit, Krankenversicherung) |
– Sie haben den Einbürgerungstest (Test Leben in Deutschland) erfolgreich abgeschlossen |
– Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 9 qm pro im Haushalt lebender Person) |
– Es stehen keine offenen Strafverfahren aus. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. |
Vergünstigungen für Fachkräfte: |
– Sie müssen seit mindestens drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit einem Berufsabschluss, einem akademischen Abschluss oder in der Forschung besitzen (§ 18a, § 18b oder § 18d Aufenthaltsgesetz). |
– Die Frist verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn Sie in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben. |
– Sie sind weiterhin als Fachkraft beschäftigt |
– Sie können mindestens 36 Monate (24 Monate bei abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium in Deutschland) Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachweisen. |
– Sie verfügen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/Goethe-Institut e.V.) |
– Sie haben den Orientierungskurs (Test Leben in Deutschland) erfolgreich abgeschlossen |
– Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 9 qm pro im Haushalt lebender Person) |
– Es stehen keine offenen Strafverfahren aus. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. |
– Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer gesichert (unbefristeter Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit, Krankenversicherung) Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten (wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe). |
Kinder
Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum
Kindernachzug nach § 32 oder § 33 des AufenthG sind, können ab frühestens dem
16. Lebensjahr und nach fünfjähriger Aufenthaltserlaubnis eine
Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfolgt nach § 35
AufenthG.
Minderjährigen Ausländern kann eine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres,
also am 16. Geburtstag, seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
sind.
Ist die Person am 16. Geburtstag noch nicht seit fünf Jahren
im Besitz der Aufenthaltserlaubnis, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
erst ab dem 18. Geburtstag möglich. In diesem Fall sind weitere Voraussetzungen
zu erfüllen:
– Fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis |
– Ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1 des GER) - Sofern der Ausländer im Bundesgebiet länger als vier Jahre eine deutschsprachige Schule besucht hat, kann davon ausgegangen werden, dass er die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt, wenn im Fach Deutsch mindestens ein "ausreichend" erzielt worden ist. |
– Gesicherter Lebensunterhalt oder Besuch einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt |
Auf die Vorlage der in Ziffer 2 und 3 genannten Nachweise kann verzichtet werden, wenn das Kind diese aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. In diesem Fall laden Sie bitte anstelle der geforderten Unterlagen entsprechende Nachweise hoch.
Auf den fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis können Zeiten in denen das Kind eine Schule im Ausland besucht hat nicht angerechnet werden.
Dauer der Erteilung und Erwerbstätigkeit
Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Beachten Sie jedoch bitte, dass auch diese unter gewissen Umständen (z.B. Wegzug ins Ausland, Auslandsaufenthalt über sechs Monaten) erlischt.
Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.
Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Erteilung der Niederlassungserlaubnis | 113,00 Euro: Erwachsene 56,50 Euro: Kinder und Jugendliche |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
Für alle Personengruppen: |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Scan Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis und des, falls vorhanden, dazugehörigen Zusatzblattes/ Fiktionsbescheinigung
Für Inhaber der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG und deren Ehegatten: |
> Arbeitsvertrag aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse
> Arbeitgeberbescheinigungen aktuellen Beschäftigungsverhältnisse Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link
> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen aktuellen Beschäftigungsverhältnisse
> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung
> Sonstige Einkommensnachweise wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Kontoauszug über die letzten drei Mietzahlungen
> Aktueller Rentenversicherungsverlauf Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung (eservice-drv.de)External Link, bei privater Rentenversicherung ist ein adäquater Nachweis vorzulegen
> Sprachzertifikat (DSH/TestDaf/Telc/Goethe-Institut e.V.)
Zertifikat des Orientierungskurses (Test Leben in Deutschland, Einbürgerungstest)
Für Kinder ab 16 Jahren: |
> Schulbescheinigung/Nachweis
einer Berufsausbildung/Weiterbildung
Für Kinder ab 18 Jahren: |
> Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Krankenversicherung, etc.) oder Schulbescheinigung/Bescheinigung der Ausbildungsstätte über Besuch einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt
> Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER
Sprachzertifikat (DSH/TestDaf/Telc/
Goethe-Institut e.V.) oder Zeugnisse einer deutschsprachigen Schule, welche
nachweisen, dass vier Jahre lang im Fach Deutsch mindestens die Note
„ausreichend“ erreicht wurde
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |