Schweizer
Informationen für Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und ihre Familienangehörigen
Staatsangehörige der Schweiz
Staatsangehörige der Schweiz sind
nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit. Sie benötigen aufgrund Ihrer Freizügigkeit, die Sie genießen, auch
keine Arbeitserlaubnis.
Aufgrund dessen können
Staatsangehörige der Schweiz ohne weiteres in Deutschland arbeiten, auch
ohne Aufenthaltstitel.
Ein entsprechendes Hinweisblatt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat können Sie hier einsehen. Merkblatt Arbeitgeber von FreizuegG und Schweizern (pdf , 315KB)Download Link
Eine amtliche Anmeldung beim
Bürgeramt reicht aus. Für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tagen ist eine
amtliche Anmeldung nicht notwendig.
Auf Antrag können Staatsangehörige
der Schweiz (sofern gewünscht) eine Aufenthaltserlaubnis-CH für fünf Jahre erhalten. Sind im Anschluss die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, bleibt das Aufenthaltsrecht bestehen und der deklaratorische Aufenthaltstitel wird automatisch verlängert.
Sofern gewünscht wird Staatsangehörigen
der Schweiz zur Bescheinigung Ihres Aufenthaltsrechts von der Ausländerbehörde auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-CH in Kartenform ausgestellt, damit ein
Aufenthaltsrecht nachgewiesen werden kann oder die Online-Funktionen des
elektronischen Aufenthaltstitels genutzt werden soll. Für sie wird dieselbe Gebühr erhoben, wie
sie Deutsche für einen Personalausweis zahlen.
Drittstaatsangehörige
Familienangehörige eines Staatsangehörigen der Schweiz
Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Staatsangehörigen
der Schweiz wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung
ausgestellt, sofern sie mit der Bezugsperson eine familiäre Lebensgemeinschaft
führen.
Als Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz gelten Ehepartner
oder gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartner. Weiterhin auch minderjährige
ledige Kinder oder Elternteile, die jedoch aufgrund der Abstammung in der Regel
bereits selbst Staatsangehörige der Schweiz sein müssten.
Um eine Aufenthaltserlaubnis als drittstaatsangehöriger
Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Schweiz zu erhalten, müssen Sie
bei der Ausländerbehörde die erforderlichen Angaben machen. Die erforderlichen
Angaben beinhalten unter anderem den Nachweis über die familiäre Beziehung, den
Nachweis der eigenen Identität mittels gültigem Reisepass und ob der stammberechtigte
Staatsangehörige der Schweiz von seinem Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch
macht, bspw. durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. Hierfür
sind entsprechende Nachweise einzureichen. Eine Liste der erforderlichen
Unterlagen erhalten Sie am Ende dieser Seite.
Über das bestehende Abkommen mit der Europäischen Union sind
folgende Staatsangehörige der Schweiz (analog Unionsbürger) freizügigkeitsberechtigt:
– Arbeitnehmer sowie Schweizer, die sich - für eine gewisse Zeit - zur Arbeitssuche oder zur Berufsbildung aufhalten wollen, |
– Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen, |
– nicht erwerbstätige Schweizer, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen, |
– Schweizer, die nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben (kann auch deklaratorisch ohne Aufenthaltstitel erworben worden sein) |
Einreise/Visum für drittstaatsangehörige Familienangehörige
Die Einreise muss in der Regel mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches bei der zuständigen deutschen Botschaft des Heimatlandes beantragt werden kann.
Alternativ kann ein Visum auch in dem Staat beantragt werden, wo ein rechtmäßiger Aufenthalt mit einem Aufenthaltsrecht vorliegt (bspw. in der Schweiz bei bestehendem Aufenthaltsrecht in der Schweiz).
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.
Vorgehen nach der Einreise für drittstaatsangehörige Familienangehörige
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) die erforderlichen Angaben bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes machen. Diese Angaben können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen machen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Erwerbstätigkeit und Dauer der Aufenthaltserlaubnis-CH
Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Schweiz berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit. Sie wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der Schweiz, sofern ein Aufenthaltstitel gewünscht ist. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-CH, auch für Familienangehörige, ist durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, nicht vorgesehen.
Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External LinkExternal Link
Gebühren der Aufenthaltserlaubnis-CH:
Für die erste Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis |
37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr |
Wie mache
ich die erforderlichen Angaben für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-CH für Schweizer auf Wunsch oder als Familienangehöriger eines Schweizers? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Ausweisdokumente des Staatsangehörigen der Schweiz (Nationalpass oder nationale Identitätskarte) sowie gültiger Nationalpass des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen (sofern Familienangehöriger den Antrag stellen möchte)
> aktuelles digitales biometrisches Passbild: Ein digitales Passbild erhalten Sie über zertifizierte Fotografen. Das digitale Passbild ist als sogenannter Data-Matrix-Code zur Vorsprache mitzubringen. Alternativ besteht die Möglichkeit das Foto bei der Vorsprache gegen eine Gebühr von 6,00 € an einem Selbstbedienungsterminal zu erstellen. Zusätzliche Informationen erhalten Sie hier: Digitale Passbilder ab Mai 2025Internal Link
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels
> Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag aller Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden) Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link
> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)
> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung benötigt. Reichen Sie hier ebenfalls Ihren letzten Einkommensteuerbescheid ein.
> Sonstige Einkommensnachweise wie Kindergeld/Kinderzuschlag/Renteneinkünfte/Ersparnisse etc. von der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten*
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
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