Ausbildungsduldung

Ausbildungsduldung

FAQ

Ausreisepflichtige Personen (Duldung)

Ausbildungsduldung

Die Erteilung einer Ausbildungsduldung richtet sich nach § 60c AufenthG. Es ist eine besondere Fallgruppe der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen.

Voraussetzungen
Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist der dreimonatige Besitz einer Duldung und die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung.

In einigen Fällen ist eine solche bereits während des Asylverfahrens aufgenommen worden.

Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Ausbildungen in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberufen können ebenfalls zugelassen werden. Jedoch bedarf es einer anschlussfähigen qualifizierten Berufsausbildung. Eine Ausbildungszusage für letzteres muss ebenfalls vorgelegt werden.

Einstiegsqualifizierungen werden nicht von der Ausbildungsduldung erfasst.

Erwerbstätigkeit
Die Ausbildungsduldung berechtigt zur Beschäftigung im jeweiligen Ausbildungsbetrieb.

Allerdings berechtigt die Ausbildungsduldung nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Bei vorwerfbarer Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung, Identitätsklärung oder gesetzlich bestehendem Beschäftigungsverbot darf eine Beschäftigungserlaubnis und damit auch die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden.

Zuständigkeit
Die Aktenführung bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern und deren Rückführung obliegt in Hessen den jeweiligen Regierungspräsidien. Für die Ausländerbehörde Frankfurt am Main ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Alle Entscheidungen werden daher regelmäßig in Absprache mit dem Regierungspräsidium getroffen.

Gültigkeit einer Duldung
Die Ausbildungsduldung kann frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt werden und währt über die Gesamtdauer der Ausbildung.

Nach Abschluss der Ausbildung
Ziel der Ausbildungsduldung ist, sowohl dem Ausländer als auch dem ausbildenden Betrieb Sicherheit über die Aufenthaltsdauer zu gewährleisten. Die besondere Integrationsleistung wird mit einem möglichen Wechsel in eine geregelte Aufenthaltserlaubnis gewürdigt.
Nach Abschluss der Ausbildung wird entweder eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche oder bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 19d AufenthG) erteilt.

Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Ausbildungsduldung

Ersterteilung der Duldung  58,00 Euro: Nationalpass
62,00 Euro: Trägervordruck
90,00 Euro: Ausweisersatz 
Verlängerung der Duldung  33,00 Euro: Nationalpass
37,00 Euro: Trägervordruck
49,00 Euro: Ausweisersatz 
*Die Gebühren bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betragen die Hälfte (50%).
**Bei nachweislichem Leistungsbezug (auch Berufsausbildungshilfe o.ä.) wird von einer Kostenerhebung abgesehen.
Wie beantrage ich eine Ausbildungsduldung?

Um Ihren möglichen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung geltend zu machen, müssen Sie das untenstehende Antragsformular vollständig ausfüllen. Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Vorsprachetermin per Mail.

Vorbereitung der Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen müssen im Rahmen der Anfrage vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden der Anfrage ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Formular kann nicht zwischengespeichert werden.

Bitte bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf das Formular klicken! 

 > Gültiger Nationalpass/sonstiger Identitätsnachweis


> Nachweise über die eigenen Bemühungen in der Passbeschaffung

Sofern Sie über keinen gültigen Nationalpass/Identitätsnachweis verfügen, sind Sie verpflichtet, Ihre Identität aufzuklären.

> Berufsausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein.

> Nachweis über Eintrag in die Lehrlingsrolle durch die jeweils zuständige Kammer
Bei rein schulischen Ausbildungen ist die Bestätigung durch die staatliche oder staatlich anerkannte Schule vorzulegen.

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