Ausbildungsduldung
Die Erteilung einer
Ausbildungsduldung richtet sich nach § 60c AufenthG. Es ist eine besondere
Fallgruppe der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen.
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung für die
Erteilung einer Ausbildungsduldung ist der dreimonatige Besitz einer Duldung
und die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung.
In einigen Fällen ist eine
solche bereits während des Asylverfahrens aufgenommen worden.
Eine qualifizierte
Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem
staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt,
für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer
von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Ausbildungen in staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberufen können
ebenfalls zugelassen werden. Jedoch bedarf es einer anschlussfähigen
qualifizierten Berufsausbildung. Eine Ausbildungszusage für letzteres muss
ebenfalls vorgelegt werden.
Einstiegsqualifizierungen
werden nicht von der Ausbildungsduldung erfasst.
Erwerbstätigkeit
Die Ausbildungsduldung berechtigt
zur Beschäftigung im jeweiligen
Ausbildungsbetrieb.
Allerdings berechtigt die Ausbildungsduldung nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Bei vorwerfbarer Nichtmitwirkung
bei der Passbeschaffung, Identitätsklärung oder gesetzlich bestehendem
Beschäftigungsverbot darf eine Beschäftigungserlaubnis und damit auch die
Ausbildungsduldung nicht erteilt werden.
Zuständigkeit
Die Aktenführung bei
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern und deren Rückführung obliegt in
Hessen den jeweiligen Regierungspräsidien. Für die Ausländerbehörde Frankfurt
am Main ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Alle Entscheidungen werden
daher regelmäßig in Absprache mit dem Regierungspräsidium getroffen.
Gültigkeit einer Duldung
Die Ausbildungsduldung kann
frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt werden und währt über die
Gesamtdauer der Ausbildung.
Nach Abschluss der Ausbildung
Ziel der Ausbildungsduldung
ist, sowohl dem Ausländer als auch dem ausbildenden Betrieb Sicherheit über die
Aufenthaltsdauer zu gewährleisten. Die besondere Integrationsleistung wird mit
einem möglichen Wechsel in eine geregelte Aufenthaltserlaubnis gewürdigt.
Nach Abschluss der Ausbildung wird
entweder eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche oder bei Vorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 19d AufenthG) erteilt.
Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer
Ausbildungsduldung
Ersterteilung der Duldung | 58,00 Euro: Nationalpass 62,00 Euro: Trägervordruck 90,00 Euro: Ausweisersatz |
Verlängerung der Duldung | 33,00 Euro: Nationalpass 37,00 Euro: Trägervordruck 49,00 Euro: Ausweisersatz |
**Bei nachweislichem Leistungsbezug (auch Berufsausbildungshilfe o.ä.) wird von einer Kostenerhebung abgesehen.
Wie beantrage ich eine Ausbildungsduldung? Um Ihren möglichen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung geltend zu machen, müssen Sie das untenstehende Antragsformular vollständig ausfüllen. Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Vorsprachetermin per Mail. Vorbereitung der Unterlagen Die erforderlichen Unterlagen müssen im Rahmen der Anfrage vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden der Anfrage ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Formular kann nicht zwischengespeichert werden. Bitte bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf das Formular klicken! |
> Gültiger Nationalpass/sonstiger Identitätsnachweis
> Nachweise über die eigenen Bemühungen in der Passbeschaffung
Sofern Sie über keinen gültigen Nationalpass/Identitätsnachweis
verfügen, sind Sie verpflichtet, Ihre Identität aufzuklären.
> Berufsausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss von beiden Vertragsparteien
unterschrieben sein.
> Nachweis über Eintrag in die Lehrlingsrolle durch die jeweils zuständige Kammer
Bei rein schulischen Ausbildungen ist die Bestätigung durch
die staatliche oder staatlich anerkannte Schule vorzulegen.
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