Studienbezogenes Praktikum-EU

Studienbezogenes Praktikum-EU

FAQ

Studenten + Familienangehörige

Studienbezogenes Praktikum

Wenn Sie in Deutschland einem studienbezogenen Praktikum EU nachgehen möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck. Ein studienbezogenes Praktikum liegt vor, wenn die im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse durch praktische, berufliche Fertigkeiten und Erfahrungen ergänzt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Personensorgeberechtigten notwendig.

Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.

Studienbezogenes Praktikum EU nach § 16e AufenthG i.V.m. § 15 Abs. 1 BeschV:

Hier haben Personen, die sich im Studium an einer ausländischen Hochschule befinden oder dieses vor höchstens zwei Jahren abgeschlossen haben, die Möglichkeit ein Praktikum auszuüben. Dieses muss im direkten fachlichen Zusammenhang mit dem Studium stehen. Mit dem Praktikum soll sich der ausländische Praktikant Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignen. Der Ausländer muss eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an einem Praktikum vorlegen. Die Vereinbarung muss einen Mindestinhalt haben (Praktikumsbeschreibung, Arbeitszeiten, Dauer des Praktikums, Betreuung und Rechtsverhältnis zwischen dem Ausländer und der aufnehmenden Einrichtung). Die aufnehmende Einrichtung muss sich schriftlich zur Übernahme der, im Falle eines unerlaubten Aufenthaltes, entstehenden Kosten verpflichten. Als Hochschule gilt jede Bildungseinrichtung, die einen Studienabschluss ermöglicht, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal sechs Monate erteilt werden. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig.

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich Großbritannien oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor dem Beginn des Studienbezogenen Praktikums die Aufenthaltserlaubnis beantragen.


Vorgehen nach der Einreise

Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung Visum) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis 100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
Stipendium keine Gebühren

*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 
**Keine Gebühren bei einem Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer deutschen Stiftung oder eines mit EU-Mitteln finanzierten Programms. 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!


> Gültiger Nationalpass

> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Studiums oder Aufenthaltstitel eines EU-Staates zum Studium, sofern erforderlich.

> Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule ab dem 5 FS oder ein Nachweis über ein abgeschlossenes Studium.

> Schriftliche Kostenübernahme des Arbeitgebers

> Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes können sein:
Sparguthaben/Kontoauszug bei einer deutschen Bank (934,00 € monatlich, aktueller Wert für das Jahr 2023) nicht älter als zwei Wochen oder Verpflichtungserklärung oder Stipendienbescheinigung oder Finanzierungserklärung der Eltern welche durch die deutsche Botschaft im Heimatland bestätigt wurde.

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download LinkKV02 ist vorzulegen.

> Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit


> Nachweis darüber, dass es sich um ein studienfachbezogenes Praktikum handelt

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