Studienbezogenes Praktikum
Wenn Sie in Deutschland einem
studienbezogenen Praktikum EU nachgehen möchten, benötigen Sie eine
Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck. Ein studienbezogenes Praktikum liegt vor, wenn die im Studium
erworbenen theoretischen Kenntnisse durch praktische, berufliche Fertigkeiten
und Erfahrungen ergänzt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
Personensorgeberechtigten notwendig.
Bevor Sie zur Antragsstrecke
kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.
Studienbezogenes Praktikum
EU nach § 16e AufenthG i.V.m. § 15 Abs. 1 BeschV:
Hier haben Personen, die
sich im Studium an einer ausländischen Hochschule befinden oder dieses vor
höchstens zwei Jahren abgeschlossen haben, die Möglichkeit ein Praktikum
auszuüben. Dieses muss im direkten fachlichen Zusammenhang mit dem Studium
stehen. Mit dem Praktikum soll sich der ausländische Praktikant Wissen,
praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignen. Der
Ausländer muss eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung über die
Teilnahme an einem Praktikum vorlegen. Die Vereinbarung muss einen
Mindestinhalt haben (Praktikumsbeschreibung, Arbeitszeiten, Dauer des
Praktikums, Betreuung und Rechtsverhältnis zwischen dem Ausländer und der
aufnehmenden Einrichtung). Die aufnehmende Einrichtung muss sich schriftlich
zur Übernahme der, im Falle eines unerlaubten Aufenthaltes, entstehenden Kosten
verpflichten. Als Hochschule gilt jede Bildungseinrichtung, die einen
Studienabschluss ermöglicht, der mit einem deutschen Hochschulabschluss
vergleichbar ist.
Dauer
der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis
kann für maximal sechs Monate erteilt werden. Die Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit ist nicht notwendig.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen,
welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland
beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von
Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem
Vereinigten Königreich Großbritannien oder den USA können auch ohne Visum nach
Deutschland einreisen und vor dem Beginn des Studienbezogenen Praktikums die
Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Vorgehen
nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am
Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt
am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums
bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung Visum) einen Antrag auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den
Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf
dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher
alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen,
genauestens durch.
Gebühren
der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche |
Stipendium | keine Gebühren |
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
**Keine Gebühren bei einem Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer deutschen Stiftung oder eines mit EU-Mitteln finanzierten Programms.
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Studiums oder Aufenthaltstitel eines EU-Staates zum Studium, sofern erforderlich.
> Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule ab dem 5 FS oder ein Nachweis über ein abgeschlossenes Studium.
> Schriftliche Kostenübernahme des Arbeitgebers
> Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes können sein:
Sparguthaben/Kontoauszug bei einer deutschen Bank (934,00 € monatlich, aktueller Wert für das Jahr 2023) nicht älter als zwei Wochen oder Verpflichtungserklärung oder Stipendienbescheinigung oder Finanzierungserklärung der Eltern welche durch die deutsche Botschaft im Heimatland bestätigt wurde.
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download LinkKV02 ist vorzulegen.
> Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit
> Nachweis darüber, dass es sich um ein studienfachbezogenes Praktikum handelt
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |