Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer

Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer

FAQ

Arbeitnehmer + Familienangehörige

Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer

Wenn Sie in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet. Sollten Sie eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, Mobiler ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher oder eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU beantragen wollen, wählen Sie bitte die für diesen Zweck vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.

Einreise/Visum

Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor dem Beginn der Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Beschäftigung
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer Beschäftigung, ist es notwendig, dass Ihnen bereits ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt. Die Beschäftigung muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen. Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Diese kann als Vorabzustimmung vor Ihrer Einreise durch Sie bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Liegt Ihnen nach der Einreise keine Vorabzustimmung vor, wird die Zustimmung nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die Ausländerbehörde eingeholt.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wird, je nach angewandter Rechtsgrundlage, in der Regel für vier Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Liegt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder der Arbeitsvertrag nur für einen kürzeren Zeitraum vor, ist dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.

Bindung an den Arbeitgeber
Innerhalb der ersten zwei Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, ist dies nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt. Hierzu wählen Sie bitte die Schaltfläche „Arbeitgeberwechsel“ auf der vorherigen Seite aus.

Achtung!: diese Regelung gilt nach der Änderung der Westbalkanregelung nicht für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, welche ab 2021 eingereist sind.
Für diesen Personenkreis entfällt die Arbeitgeberbindung nicht.

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis 100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass


> Biometrisches Passfoto;
nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Beschäftigung inkl. Zusatzblatt (falls vorhanden), sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels

> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)

> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link oder falls vorhanden: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit

> Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot

> Arbeitgeberbescheinigung Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link

> Gehaltsabrechnungen – Bei der Verlängerung sind sowohl die letzten drei als auch die ersten zwei Gehaltsabrechnungen des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Linkentnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten
bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung 

> Akademischer Abschluss. Bei einem ausländischen Abschluss ist der Nachweis über die Gleichwertigkeit des Abschlusses und der Hochschule (www.Anabin.kmk.org)External Link beizufügen

> Berufsausbildungsabschluss.
Bei einem ausländischen Abschluss ist der Nachweis über die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung beizufügen 

> Sollten Sie sich auf ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ihrem Heimatland berufen, benötigt meine Behörde das entsprechende Landesformular D101

 ANTRAGSTELLUNGExternal Link