Ersterteilung und Verlängerung Aufenthaltskarte Familienangehörige von EU/EWR-Bürgern
Aufenthaltskarte für familienangehörige von EU/Ewr-bürgern
Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgers wird eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz ausgestellt, sofern sie mit der Bezugsperson eine familiäre Lebensgemeinschaft führen.Hinweis: Familienangehörige von DeutschenInternal Link bekommen keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU-oder EWR-Bürger sind.
Als Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz gelten Ehepartner, gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartner, ledige (Stief-)Kinder oder Elternteile. Andere Personen können unter Umständen eine Aufenthaltskarte für nahestehende PersonenInternal Link erhalten.
Um eine Aufenthaltskarte zu erhalten, müssen Sie bei der Ausländerbehörde die erforderlichen Angaben machen. Die erforderlichen Angaben beinhalten unter anderem den Nachweis über die familiäre Beziehung, den Nachweis der eigenen Identität mittels gültigem Reisepass/Passersatz und der Nachweis über den Aufenthalt des Unionsbürgers in Form seiner Meldebescheinigung.
Die Ausländerbehörde prüft sodann, ob der EU/EWR-Bürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Hierfür sind entsprechende Nachweise einzureichen. Eine Liste der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie am Ende dieser Seite.
Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nach Paragraph 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU:
– Arbeitnehmer sowie Unionsbürger, die sich – für eine gewisse Zeit - zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, |
– Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen, |
– nicht erwerbstätige Unionsbürger, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen, |
– Unionsbürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, |
– sowie die Familienangehörigen dieser Unionsbürger, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. |
Dieses Anliegen bezieht sich auf die Erstausstellung und Verlängerung der Aufenthaltskarten von Personen, die noch nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltskarte sind. Sollten Sie bereits die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllen, können Sie hier Internal Linkeinen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte stellen.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen,
welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland
beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von
Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada,
Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich
oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die
Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.
Vorgehen
nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am
Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt
am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums
bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) die
erforderlichen Angaben bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes machen. Diese
Angaben können Sie auf dieser Seite am Ende der Informationen machen. Bitte
lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher
vorbereiten müssen, genauestens durch.
Erwerbstätigkeit und Dauer der Aufenthaltskarte
Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU/EWR-Bürgern
berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit. Sie wird in der Regel für fünf
Jahre ausgestellt.
Ausländische
Urkunden
Ausländische Urkunden, die
nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer
Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die
Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch
die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist
es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese
wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die
Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller
nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die
Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung
angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde
eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der
Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler
Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link
Gebühren
der Aufenthaltskarte:
Für die erste Ausstellung der Aufenthaltskarte | 37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr |
Wie mache
ich die erforderlichen Angaben für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte?
Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als sechs Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels
> Ausweisdokumente des EU/EWR-Bürgers (Nationalpass oder nationale Identitätskarte)
> Arbeitgeberbescheinigung aller Beschäftigungsverhältnisse der EU/EWR-Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden) Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link
> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)
> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung benötigt. Reichen Sie hier ebenfalls Ihren letzten Einkommensteuerbescheid ein.
> Sonstige Einkommensnachweise wie Kindergeld/Kinderzuschlag/Renteneinkünfte/Ersparnisse etc. von der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das Hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille.
Geburtsurkunde(n) bei Kindern sowie ggfls.
Scheidungsurteil(e) bei Vorehen
> Ggfls. Nachweis über das alleinige Personensorgerecht oder Einverständniserklärung des im Ausland lebenden gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils (+ Kopie des Passes zum Abgleich der Unterschrift)
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |