§ 7 - Sonstige Aufenthalte
aufenthaltserlaubnis für sonstige aufenthaltszwecke
Für Aufenthaltszwecke, die im Aufenthaltsgesetz nicht genannt
werden, kann im Wege einer Ermessensentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. Es muss sich also um Aufenthaltszwecke
handeln, die ihrer Art nach nicht in den §§ 16 bis 38 AufenthG
genannt sind. Es genügt nicht, wenn innerhalb eines Aufenthaltszwecks für eine
bestimmte Fallkonstellation ein Aufenthaltsrecht nicht vorgesehen ist oder wenn
im Einzelfall die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit wird nicht erlaubt.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen die
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, wie z.B. gesicherter
Lebensunterhalt, erfüllt sein.
Beispielhaft für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist die Fallgruppe der „vermögenden Ausländer“.
Hierbei handelt es sich in der Regel um Pensionäre, bei denen aufgrund der Höhe
des Vermögens (Millionäre) davon ausgegangen werden kann, dass der
Lebensunterhalt für den Rest des Lebens durch dieses Vermögen gesichert ist.
Jedoch ist auch hier im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu
entscheiden. Ein so hohes Vermögen allein begründet noch kein Recht auf
Aufenthalt.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum zur
Familienzusammenführung erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen
Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von
Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada,
Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich
oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die
Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.
Vorgehen
nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am
Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt
am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums
bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes
stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
können Sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie
sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten
müssen, genauestens durch.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 berechtigt nicht zur
Erwerbstätigkeit.
Ausländische
Urkunden
Ausländische Urkunden, die
nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer
Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die
Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch
die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist
es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese
wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die
Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller
nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die
Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung
angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde
eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der
Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler
Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link
Gebühren
der Aufenthaltserlaubnis:
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche unter 18 |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche unter 18 |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise, sofern erforderlich sowie einer Kopie des Einreisestempels
> Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes wie eigenes Vermögen/Einkünfte aus Kapitalvermögen/Renteneinkünfte etc.
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> Schreiben mit Begründung Ihres geplanten Aufenthaltszwecks
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |