Erlaubnis zur Ausübung einer zustimmungsfreien Beschäftigung (z.B. Praktika)
Die Ausländerbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens zustimmungsfreie Beschäftigungen (Praktika) zulassen.
Sonstige Beschäftigungen sind weiterhin hier Internal LinkInternal Link zu beantragen.
Beschäftigungsverbot
Sie erhalten keine Beschäftigungserlaubnis,
wenn Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Die sicheren
Herkunftsstaaten sind die Mitgliedsstaaten der EU, Albanien, Bosnien und
Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau (Republik), Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien.
Es gilt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot,
wenn Sie das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben. Dies ist
regelmäßig der Fall bei Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung oder
Identitätsklärung.
Inhabern einer Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden.
Zuständigkeit
Die Aktenführung bei
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern und deren Rückführung obliegt in
Hessen den jeweiligen Regierungspräsidien. Für die Ausländerbehörde Frankfurt
am Main ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.
Die Erlaubnis zur Beschäftigung
wird von meiner Behörde in Absprache mit dem Regierungspräsidium entschieden.
Hierbei handelt es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen.
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Bei
bestimmten Beschäftigungen (z.B. Praktika) bedarf es keiner Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit. Allerdings kann die Ausländerbehörde aus
ausländerrechtlichen Erwägungen im Rahmen ihres Ermessens die Beschäftigung
nicht zulassen.
Gültigkeit der Beschäftigungserlaubnis
Die Beschäftigungserlaubnis
gilt nur für die Gültigkeitsdauer Ihrer aktuellen Duldung.
Wie beantrage ich eine Beschäftigungserlaubnis? Um eine
Beschäftigungserlaubnis zu beantragen oder abzuändern, reichen Sie bitte über
das untenstehende Kontaktformular nachfolgende Unterlagen ein. |
> Praktikumsvertrag o. verbindliches Angebot
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |