Visaverlängerung aus sonstigen Gründen
visaverlängerung aus sonstigen gründen bei vorhandenem beuschsvisum
Die Verlängerung eines Visums (Typ C) ist nur in bestimmten, eng
begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Krankheit, fehlende Reiseverbindung), möglich.
Die Entscheidung, ob ein Visum während des Aufenthalts in Deutschland
verlängert werden kann, liegt allein bei der zuständigen Ausländerbehörde am
Aufenthaltsort des Ausländers.
Voraussetzung für eine Verlängerung ist gem. Art. 33 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 810/2009, dass der Visuminhaber das Vorliegen höherer
Gewalt oder humanitärer Gründe belegen kann, aufgrund deren er daran gehindert
ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.
Sofern
Sie Ihr Visum aufgrund medizinischer Behandlung verlängern möchten, gehen Sie
bitte auf die vorherige vorgesehene SchaltflächeInternal Link.
Einreise/Visum
Wenn Sie ein Schengen-Visum
(Typ C) haben, können Sie sich dieses nur unter bestimmten Voraussetzungen als
nationales Visum (Typ D) verlängern lassen, wenn Sie das
Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegen können, aufgrund deren
sie daran gehindert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen.
Vorgehen nach der Einreise
Den Antrag auf Verlängerung
eines Visums können Sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen.
Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie
vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Dauer der Visumsverlängerung
Schengen-Visa können nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer
von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. 2Für
weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein
Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG
genannten Gründen als nationales Visum verlängert werden.
Humanitärer Aufenthalt:
Sind die zeitlichen
Voraussetzungen der Verlängerung eines Schengen Visums (90 Tage) und eines
nationalen Visums (90 Tage) ausgeschöpft, kann in besonderen Fällen ein
humanitärer Aufenthaltstitel gemäß §25 (4) S. 1 AufenthG ausgestellt werden.
Sicherung des Lebensunterhaltes
Der Betroffene muss über
ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer
des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Ausreichender
Krankenversicherungsschutz ist ebenfalls Voraussetzung für einen gesicherten
Lebensunterhalt.
Anmeldung beim Bürgeramt/zuständige Ausländerbehörde:
Eine amtliche Anmeldung ist erforderlich,
wenn der Gesamtaufenthalt ab Einreise die Dauer von 90 Tagen übersteigen soll.
Es ist die Ausländerbehörde des vorhandenen Wohnsitzes zuständig.
Gebühren der Visumsverlängerung
Verlängerung eines Schengen Visums bis zu insgesamt 90 Tagen | 30,00 Euro |
Ausstellung eines nationalen Visums | 75,00 Euro |
Wie stelle ich einen Antrag auf eine Visumsverlängerung? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass mit Visum und Einreisestempel*
> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Amtliche Anmeldung beim Bürgeramt, sofern der Aufenthalt 90 Tage übersteigen wird
> Vollmacht für eine Einzelperson oder ein Betreuungsunternehmen (falls vorhanden)
> Alle erforderlichen Nachweise, die das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegen können, aufgrund deren sie daran gehindert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen.
> Nachweis, dass der Lebensunterhalt für die gesamte Aufenthaltsdauer gesichert ist.
> Ggf´s Nachweis der Kostenübernahme durch staatliche Stellen (Konsulate, staatliche Gesundheitsbüros)
> Krankenversicherungsnachweis mit dem Hinweis, dass die Krankenversicherung* der Verordnung EG Nr. 810/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates Europäischen Union vom 13.07.2009 entspricht und nicht auf 30000 Euro begrenzt ist
> Sofern
der Lebensunterhalt von einer Privatperson übernommen wird, so sind folgende Unterlagen
von der Privatperson zur Berechnung des Lebensunterhaltes bei der
Ausländerbehörde vorzulegen:
> Sofern der Verpflichtungsgeber ausländischer Nicht-EU-Bürger ist: Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels
> Ehegatte des Verpflichtungsgebers: Formular Einverständniserklärung des Ehegatten Einverständniserklärung Verpflichtungserklärung Ehegatte (pdf , 130KB)Download Link
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Kontoauszug über die letzten drei Mietzahlungen
> Sonstige Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)
> Verpflichtungsgeber Arbeitnehmer*innen:
3
aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen (auch von Nebentätigkeiten) und vom Ehegatten (falls vorhanden)
> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte monatliche Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung.
> Sonstige Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)
> Gebühr in Höhe von 29 Euro (bei Vorsprache)
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |