Visaverlängerung aus sonstigen Gründen

Visaverlängerung aus sonstigen Gründen

FAQ

Visaverlängerung f. Touristen, Krankenbehandlung

Visaverlängerung aus sonstigen Gründen

visaverlängerung aus sonstigen gründen bei vorhandenem beuschsvisum

Die Verlängerung eines Visums (Typ C) ist nur in bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Krankheit, fehlende Reiseverbindung), möglich. Die Entscheidung, ob ein Visum während des Aufenthalts in Deutschland verlängert werden kann, liegt allein bei der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers.

Voraussetzung für eine Verlängerung ist gem. Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009, dass der Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegen kann, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. 

Sofern Sie Ihr Visum aufgrund medizinischer Behandlung verlängern möchten, gehen Sie bitte auf die vorherige vorgesehene SchaltflächeInternal Link

 

Einreise/Visum
Wenn Sie ein Schengen-Visum (Typ C) haben, können Sie sich dieses nur unter bestimmten Voraussetzungen als nationales Visum (Typ D) verlängern lassen, wenn Sie das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegen können, aufgrund deren sie daran gehindert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen. 

Vorgehen nach der Einreise
Den Antrag auf Verlängerung eines Visums können Sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Dauer der Visumsverlängerung
Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. 2Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen als nationales Visum verlängert werden.

Humanitärer Aufenthalt:
Sind die zeitlichen Voraussetzungen der Verlängerung eines Schengen Visums (90 Tage) und eines nationalen Visums (90 Tage) ausgeschöpft, kann in besonderen Fällen ein humanitärer Aufenthaltstitel gemäß §25 (4) S. 1 AufenthG ausgestellt werden.

Sicherung des Lebensunterhaltes
Der Betroffene muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Ausreichender Krankenversicherungsschutz ist ebenfalls Voraussetzung für einen gesicherten Lebensunterhalt.

Anmeldung beim Bürgeramt/zuständige Ausländerbehörde:
Eine amtliche Anmeldung ist erforderlich, wenn der Gesamtaufenthalt ab Einreise die Dauer von 90 Tagen übersteigen soll. Es ist die Ausländerbehörde des vorhandenen Wohnsitzes zuständig.

 

Gebühren der Visumsverlängerung

Verlängerung eines Schengen Visums bis zu insgesamt 90 Tagen  30,00 Euro
Ausstellung eines nationalen Visums 75,00 Euro
*Das nationale Visum ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. 

Wie stelle ich einen Antrag auf eine Visumsverlängerung?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

 

> Gültiger Nationalpass mit Visum und Einreisestempel*

> Biometrisches Passfoto,
nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Amtliche Anmeldung beim Bürgeramt, sofern der Aufenthalt 90 Tage übersteigen wird

> Vollmacht für eine Einzelperson oder ein Betreuungsunternehmen (falls vorhanden)

 

> Alle erforderlichen Nachweise, die das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegen können, aufgrund deren sie daran gehindert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen. 

> Nachweis, dass der Lebensunterhalt für die gesamte Aufenthaltsdauer gesichert ist.


> Ggf´s Nachweis der Kostenübernahme durch staatliche Stellen (Konsulate, staatliche Gesundheitsbüros)

> Krankenversicherungsnachweis
mit dem Hinweis, dass die Krankenversicherung* der Verordnung EG Nr. 810/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates Europäischen Union vom 13.07.2009 entspricht und nicht auf 30000 Euro begrenzt ist

> Sofern der Lebensunterhalt von einer Privatperson übernommen wird, so sind folgende Unterlagen von der Privatperson zur Berechnung des Lebensunterhaltes bei der Ausländerbehörde vorzulegen:

> Sofern der Verpflichtungsgeber ausländischer Nicht-EU-Bürger ist: Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels

> Ehegatte des Verpflichtungsgebers:
Formular Einverständniserklärung des Ehegatten Einverständniserklärung Verpflichtungserklärung Ehegatte (pdf , 130KB)Download Link

 

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die letzten drei Mietzahlungen

> Sonstige Einkommensnachweise
des Verpflichtungsgebers wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)

> Verpflichtungsgeber Arbeitnehmer*innen: 
3 aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen
(auch von Nebentätigkeiten) und vom Ehegatten (falls vorhanden)

 

> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte monatliche Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung.

> Sonstige Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)

> Gebühr in Höhe von 29 Euro (bei Vorsprache)

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