Familienangehörige v. Flüchtlingen oder Inhabern eines humanitären Aufenthalts

Familienangehörige v. Flüchtlingen oder Inhabern eines humanitären Aufenthalts

FAQ

Asyl + Humanitäre Aufenthalte u. Familienangehörige

Familienangehörige von Flüchtlingen oder von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels

Sollten Sie selbst im Besitz eines humanitären Aufenthaltes gem. den §§ 22 bis 26 AufenthG sein, wählen Sie bitte die für diesen Zweck vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn die Person zu der Sie nachziehen (Bezugsperson) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. den §§ 22-26 AufenthG ist. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.

Ist Ihre Bezugsperson im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis, eines unbefristeten Aufenthaltstitels oder besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wählen Sie bitte die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.

Familienangehöriger
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von Minderjährigen und Kinder zu ihren Eltern.
Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. 

Ausnahme eines Familiennachzugs:
Ein Familiennachzug wird zu einem Inhaber eines humanitären Aufenthaltes nach den folgenden Paragraphen nicht gewährt: § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c. 

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Vorgehen nach der Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informati
onen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Sicherung des Lebensunterhaltes
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist und in Frankfurt ein ausreichender Wohnraum von 9 qm pro Person vorliegt.

Vergünstigungen für Familienangehörige von Flüchtlingen
Eine Reihe von Erleichterungen gilt für Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings. Wenn der Ehegatte als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird oder im Rahmen eines sog. „Resettlementprogramms“ nach Deutschland gekommen ist, kann bei seinem Familienangehörigem von den Anforderungen der Sicherung des Lebensunterhalts und des Nachweises von ausreichendem Wohnraum eine Ausnahme gemacht werden. In den ersten drei Monaten nach der Anerkennung der Bezugsperson wird die Ausnahme sogar zwingend – es ist also wichtig für den Familienangehörigen, den Visumantrag so schnell wie möglich zu stellen, nachdem der in Deutschland lebende Familienangehörige als Flüchtling anerkannt wurde. 
Ehepartnerinnen und Ehepartner von anerkannten Flüchtlingen müssen weiterhin keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, wenn die Ehe bereits bestanden hat, als die oder der Geflüchtete nach Deutschland kam.
Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Sprachkenntnisse:
Für alle anderen Familienangehörigen ist in der Regel erforderlich, dass einfache Deutschkenntnisse (A1) vorliegen.

Zusätzliche Voraussetzungen für einen Familiennachzug:
Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. 

Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.

Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig, dass es in der Regel die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1).

Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens eine der personensorgeberechtigten Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.

Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung in der Regel wird erstmalig für zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden. Ist die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Bezugsperson für einen kürzeren Zeitraum gültig, ist diese für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.

Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.

Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.

Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.

In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.

Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen AmtesExternal Link.
 
Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis 

100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis  93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche 
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.


Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass

> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate
(erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum
zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs mit Einreisestempel

> Aktueller Aufenthaltstitel + Zusatzblatt und Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)

> Arbeitgeberbescheinigung der Bezugsperson und dem Familienangehörigen Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link

> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson und von dem Familienangehörigen (sofern vorhanden)

> Im Fall der Selbständigkeit der Bezugsperson: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung.

> Sonstige Einkommensnachweise wie z.B. aktueller Kontoauszug über die Zahlung von Kindergeld oder Kinderzuschlag oder Renteneinkünfte

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedskarte.

> Mietvertrag; ggf. Untermietvertrag mit Einverständnis des Vermieters und Angabe der Wohnfläche, sofern nicht im Mietvertrag enthalten; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten*

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung

> Alle Sprachzertifikate, die Ihnen vorliegen (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.) + erfolgreicher Abschluss des Orientierungskurses (Test Leben in Deutschland), falls vorhanden

> Geburts- bzw. Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille

> Bei Kindern ab sechs Jahren: aktuelle Schulbescheinigung

 ANTRAGSTELLUNGExternal Link