Familienangehörige von Flüchtlingen oder von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels
Sollten Sie selbst im Besitz eines humanitären Aufenthaltes gem. den §§
22 bis 26 AufenthG sein, wählen Sie bitte die für diesen Zweck vorgesehene
Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
erhalten, wenn die Person zu der Sie nachziehen (Bezugsperson) im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. den §§ 22-26 AufenthG ist. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen,
haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.
Ist Ihre Bezugsperson im
Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis, eines unbefristeten
Aufenthaltstitels oder besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wählen Sie
bitte die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.
Familienangehöriger
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die
der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von Minderjährigen und
Kinder zu ihren Eltern.
Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige
bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten,
wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
Ausnahme
eines Familiennachzugs:
Ein Familiennachzug wird zu einem Inhaber eines humanitären
Aufenthaltes nach den folgenden Paragraphen nicht gewährt: § 25 Absatz
4, 4b und 5, § 25a Absatz
2, § 25b Absatz
4, § 104a Abs.
1 Satz 1, § 104b und
§ 104c.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen,
welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland
beantragen müssen.
Vorgehen
nach der Einreise mit einem Visum zur Familienzusammenführung
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main
anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am
Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums
einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde
Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen
stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informati
onen zu den Unterlagen, die
Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Sicherung
des Lebensunterhaltes
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der
Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist und in
Frankfurt ein ausreichender Wohnraum von 9 qm pro Person vorliegt.
Vergünstigungen für Familienangehörige von Flüchtlingen
Eine Reihe von Erleichterungen gilt für Familienangehörige
eines anerkannten Flüchtlings. Wenn der Ehegatte als Asylberechtigter oder
Flüchtling anerkannt wird oder im Rahmen eines sog. „Resettlementprogramms“
nach Deutschland gekommen ist, kann bei seinem Familienangehörigem von den
Anforderungen der Sicherung des Lebensunterhalts und des Nachweises von
ausreichendem Wohnraum eine Ausnahme gemacht werden. In den ersten drei Monaten
nach der Anerkennung der Bezugsperson wird die Ausnahme sogar zwingend – es ist
also wichtig für den Familienangehörigen, den Visumantrag so schnell wie
möglich zu stellen, nachdem der in Deutschland lebende Familienangehörige als
Flüchtling anerkannt wurde.
Ehepartnerinnen und Ehepartner von anerkannten Flüchtlingen
müssen weiterhin keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, wenn die
Ehe bereits bestanden hat, als die oder der Geflüchtete nach Deutschland kam.
Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide
Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sprachkenntnisse:
Für alle anderen Familienangehörigen ist in der Regel
erforderlich, dass einfache Deutschkenntnisse (A1) vorliegen.
Zusätzliche
Voraussetzungen für einen Familiennachzug:
Die Aufenthaltserlaubnis
darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein
personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr
vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein
personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig,
dass es in der Regel die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1).
Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens eine
der personensorgeberechtigten Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind,
wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es
jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt
uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
Dauer
der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung in der
Regel wird erstmalig für zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden. Ist die
Aufenthaltserlaubnis Ihrer Bezugsperson für einen kürzeren Zeitraum gültig, ist
diese für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.
Ausländische
Urkunden
Ausländische Urkunden, die
nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer
Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die
Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch
die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist
es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese
wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die
Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller
nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die
Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung
angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde
eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der
Internetseite des Auswärtigen AmtesExternal Link.
Gebühren
der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis |
100,00 Euro: Erwachsene |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs mit Einreisestempel
> Aktueller Aufenthaltstitel + Zusatzblatt und Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Arbeitgeberbescheinigung der Bezugsperson und dem Familienangehörigen Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link
> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson und von dem Familienangehörigen (sofern vorhanden)
> Im Fall der Selbständigkeit der Bezugsperson: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung.
> Sonstige Einkommensnachweise wie z.B. aktueller Kontoauszug über die Zahlung von Kindergeld oder Kinderzuschlag oder Renteneinkünfte
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedskarte.
> Mietvertrag; ggf. Untermietvertrag mit Einverständnis des Vermieters und Angabe der Wohnfläche, sofern nicht im Mietvertrag enthalten; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten*
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> Alle Sprachzertifikate, die Ihnen vorliegen (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.) + erfolgreicher Abschluss des Orientierungskurses (Test Leben in Deutschland), falls vorhanden
> Geburts- bzw. Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
> Bei Kindern ab sechs Jahren: aktuelle Schulbescheinigung
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |