Ersterteilung und Verlängerung Familienangehörige
Aufenthaltserlaubnis für familienangehörige von selbstständigen und freiberuflern
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
erhalten, wenn die Person zu der Sie nachziehen (Bezugsperson) im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit oder als Freiberufler
ist. Bevor Sie zur
Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.
Ist Ihre Bezugsperson im
Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis, eines unbefristeten
Aufenthaltstitels oder besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wählen Sie
bitte die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.
Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bezugsperson sich bereits seit
zwei Jahren rechtmäßig mit einer
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält oder die Ehe bei deren Erteilung
bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet
voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
Familienangehöriger
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die
der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen und
Kinder.
Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige
bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten,
wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der Lebensunterhalt
aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen,
welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland
beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von
Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada,
Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich
oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis
aus dem Inland beantragen.
Vorgehen
nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am
Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt
am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums
bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes
stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie
sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten
müssen, genauestens durch.
Ehegatten
Für den Ehegattennachzug wird vorausg
esetzt, dass beide
Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem ist der Nachweis von
Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 vorzulegen. Die Bezugsperson muss bereits
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit sein.
Ausnahme: Es sind keine Sprachkenntnisse
vorzuweisen, wenn die Bezugsperson die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien,
Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik
Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA besitzt.
Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein
personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
befindet.
Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet
und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein
personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig,
dass es die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1).
Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens einer
der personensorgeberechtigten Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es
jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt
uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
Dauer
der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung wird
erstmalig für zwei Jahre erteilt kann verlängert werden. Ist die Aufenthaltserlaubnis
Ihrer Bezugsperson für einen kürzeren Zeitraum gültig, ist dieser für die Dauer
der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.
Ausländische
Urkunden
Ausländische Urkunden, die
nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer
Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die
Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch
die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist
es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese
wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die
Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller
nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die
Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung
angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde
eine Legalisation oder Haager Apostillenotwendig ist, erfahren Sie auf der
Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler
Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link
Gebühren
der Aufenthaltserlaubnis:
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inkl. Zusatzblatt (falls vorhanden), sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels
> Bestehender Aufenthaltstitel samt Zusatzblatt und/oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Für den Nachzug zu Ihrem Ehegatten: Heiratsurkunde
(nicht
nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
> Geburtsurkunde für minderjährige Kinder
(nicht
erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
> Nachweis über das Sorgerecht
Falls
ein Elternteil nicht in Deutschland lebt
(nicht
nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
> Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
Bitte
legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor. Je
nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder
Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen
Amt: Internationaler Urkundenverkehr
> Aktuelle Schulbescheinigung (nicht älter als 14 Tage)
Eine
Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder immer erforderlich
> Sprachzertifikat
Grundsätzlich ist bei Ehegatten ein Sprachzertifikat
über einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 des GER
(DSH/TestDaf/Telc/Goethe-Institut e.V.) vorzulegen.
> Mietvertrag, zusammen mit einem Nachweis über die aktuelle Miethöhe (zum Beispiel aktueller Kontoauszug); für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Familienaufenthaltes gesichert.
Nachweis
zur Sicherung des Lebensunterhaltes können sein:
Sparguthaben/Kontoauszug
bei einer deutschen Bank nicht älter als zwei Wochen oder
Verpflichtungserklärung einer dritten Person
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |