Ersterteilung und Verlängerung Familienangehörige

Ersterteilung und Verlängerung Familienangehörige

FAQ

Selbstständige und Freiberufler + Familie

Ersterteilung und Verlängerung Familienangehörige

Aufenthaltserlaubnis für familienangehörige von selbstständigen und freiberuflern

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn die Person zu der Sie nachziehen (Bezugsperson) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit oder als Freiberufler ist. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.

Ist Ihre Bezugsperson im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis, eines unbefristeten Aufenthaltstitels oder besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wählen Sie bitte die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bezugsperson sich bereits seit zwei Jahren rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält oder die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.

Familienangehöriger
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen und Kinder.
Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. 

Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist.

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Ehegatten
Für den Ehegattennachzug wird vorausg
esetzt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem ist der Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 vorzulegen. Die Bezugsperson muss bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit sein.

Ausnahme: Es sind keine Sprachkenntnisse vorzuweisen, wenn die Bezugsperson die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA besitzt.

Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet.

Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig, dass es die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1).

Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens einer der personensorgeberechtigten Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.

Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung wird erstmalig für zwei Jahre erteilt kann verlängert werden. Ist die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Bezugsperson für einen kürzeren Zeitraum gültig, ist dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.

Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.

Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.

Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.

In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.

Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostillenotwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:

Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link 

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis  100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass


> Biometrisches Passfoto;
nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inkl. Zusatzblatt (falls vorhanden), sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels

> Bestehender Aufenthaltstitel samt Zusatzblatt und/oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)

> Für den Nachzug zu Ihrem Ehegatten: Heiratsurkunde
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)

> Geburtsurkunde für minderjährige Kinder
(nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)

> Nachweis über das Sorgerecht
Falls ein Elternteil nicht in Deutschland lebt
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)

> Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor. Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen Amt: Internationaler Urkundenverkehr

> Aktuelle Schulbescheinigung (nicht älter als 14 Tage)
Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder immer erforderlich

> Sprachzertifikat
Grundsätzlich ist bei Ehegatten ein Sprachzertifikat über einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/Goethe-Institut e.V.) vorzulegen.

> Mietvertrag, zusammen mit einem Nachweis über die aktuelle Miethöhe (zum Beispiel aktueller Kontoauszug); für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Familienaufenthaltes gesichert.
Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes können sein:
Sparguthaben/Kontoauszug bei einer deutschen Bank nicht älter als zwei Wochen oder Verpflichtungserklärung einer dritten Person

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen

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