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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche

Als qualifizierte Fachkraft haben Sie die Möglichkeit für einen bestimmten Zeitraum eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet. Sollten Sie bereits einen Arbeitsplatz gefunden haben, wählen Sie bitte die für diesen Zweck vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor dem Beginn der Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Qualifizierte Fachkraft
Ob und für welche Dauer die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt allerdings davon ab, wie lange und zu welchem Zweck sich die Fachkraft sich bereits im Bundesgebiet aufhält:

Fachkraft mit Berufsausbildung, die neu eingereist ist oder bisher einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder nach § 16e Aufenthaltsgesetz (Studienbezogenes Praktikum EU) besessen hat:

Die Aufenthaltserlaubnis kann für 6 Monate erteilt werden, wenn die Fachkraft über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die für die angestrebte Tätigkeit ausreichend sind. 

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung von Probebeschäftigungen von maximal 10 Stunden in der Woche, zu deren Ausübung die Fachkraft befähigt ist. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Fachkraft mit akademischer Ausbildung, die neu eingereist ist oder bisher einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder nach § 16e Aufenthaltsgesetz (Studienbezogenes Praktikum EU) besessen hat: Die Aufenthaltserlaubnis kann für 6 Monate erteilt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung von Probebeschäftigungen von maximal 10 Stunden in der Woche, zu deren Ausübung die Fachkraft befähigt ist. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt

Nach einem Aufenthalt zum Studium nach § 16b oder § 16c Aufenthaltsgesetz und erfolgreichem Abschluss des Studiums in Deutschland: Die Aufenthaltserlaubnis wird für 18 Monate erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme  einer Erwerbstätigkeit.
Nach Abschluss einer Forschungstätigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f Aufenthaltsgesetz: 

Die Aufenthaltserlaubnis wird für 9 Monate erteilt. 

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel nach § 16a Aufenthaltsgesetz:  Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 
Nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Aufenthaltsgesetz:  Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 
Nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen im Bundesgebiet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

 

Verlängerung
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche ist nicht möglich. Es ist daher notwendig, dass Sie innerhalb der Dauer der Aufenthaltserlaubnis eine Tätigkeit aufnehmen, die Ihrer Qualifikation entspricht.

Sicherung des Lebensunterhaltes
Ihr Lebensunterhalt muss während der gesamten Dauer der Aufenthaltserlaubnis gesichert sein. Es ist daher notwendig, dass Sie ausreichend finanzielle Mittel sowie eine, den Anforderungen entsprechende, Krankenversicherung vorweisen können.

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:  100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:   93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 

 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:

Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass

> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Arbeitsplatzsuche, sofern erforderlich.

> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)

> Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Kontoauszug, Verpflichtungserklärung, Arbeitsvertrag etc.)

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Linkentnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen. Bitte laden Sie ebenfalls einen Nachweis über die Höhe der Kosten hoch. 

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten*
bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung

> Akademischer Abschluss. Bei einem ausländischen Abschluss ist der Nachweis über die Gleichwertigkeit des Abschlusses und der Hochschule (www.Anabin.kmk.org)External Link beizufügen

> Berufsausbildungsabschluss. Bei einem ausländischen Abschluss ist der Nachweis über die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung beizufügen 

 ANTRAGSTELLUNGExternal Link