Duldungserteilung/ Duldungsverlängerung

Duldungserteilung/ Duldungsverlängerung

FAQ

Ausreisepflichtige Personen (Duldung)

Duldungserteilung/Duldungsverlängerung

Um eine Duldung zu erhalten, muss grundsätzlich eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegen. Bei der Duldung handelt es sich um keine Aufenthaltserlaubnis, sondern um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Demnach besteht bei Ihnen ein Ausreisehindernis und der weitere Aufenthalt wird mit Hilfe einer Duldung geregelt.

Vollziehbar Ausreisepflichtig
Ein Ausländer ist grundsätzlich ausreisepflichtig, wenn dieser nicht (mehr) den erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt. Weitergehend setzt die vollziehbare Ausreisepflicht regelmäßig bei unerlaubter Einreise und Ablehnungsentscheidungen ein.

Voraussetzungen
Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG ist, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Außerdem muss ein Duldungsgrund vorliegen.

Zuständigkeit
Die Aktenführung bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern und deren Rückführung obliegt in Hessen den jeweiligen Regierungspräsidien. Für die Ausländerbehörde Frankfurt am Main ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Alle Entscheidungen werden daher regelmäßig in Absprache mit dem Regierungspräsidium getroffen.

Gültigkeit einer Duldung
Die Gültigkeitsdauer der Duldung wird von meiner Behörde in Absprache mit dem Regierungspräsidium entschieden. Hierbei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, die selten gleichgelagert sind. Maßgeblich orientiert sich die Gültigkeit am jeweils vorliegenden Ausreisehindernis.

Erwerbstätigkeit
Die Duldung berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Für einen geduldeten Ausländer ist es nicht möglich, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Allerdings kann für die Zeit der Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) über eine gesonderte Erlaubnis erlaubt werden.

Solange der geduldete Ausländer allerdings sein Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat oder aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht möglich.

Gebühren für die Duldungserteilung/-verlängerung
Ersterteilung einer Duldung  62,00 Euro: Trägervordruck
90,00 Euro: Ausweisersatz 
Verlängerung einer Duldung  37,00 Euro: Trägervordruck
49,00 Euro: Ausweisersatz 
*Die Gebühren bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betragen die Hälfte (50%).
**Bei nachweislichem Leistungsbezug (aktueller Leistungsbescheid muss vorgelegt werden) wird von einer Kostenerhebung abgesehen.
Wie erhalte ich eine Duldung?

Um Ihren möglichen Anspruch auf eine Duldung geltend zu machen, können Sie mit dem untenstehenden Kontaktformular eine Anfrage an die zuständige Abteilung stellen. 

Vorbereitung der Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen müssen im Rahmen der Terminanfrage vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden der Anfrage ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Formular kann nicht zwischengespeichert werden.

Bitte bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf das Formular klicken! 

> Gültiger Nationalpass oder sonstiges Ausweisdokument


> Nachweise über die eigenen Bemühungen in der Passbeschaffung

Sofern Sie über keinen gültigen Nationalpass/Identitätsnachweis verfügen, sind Sie verpflichtet, Ihre Identität aufzuklären.

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