Religiöse Beschäftigungen / karitative Beschäftigungen
Aufenthaltserlaubnis für religiöse / Karitative Beschäftigungen
Wenn Sie in Deutschland einer Beschäftigung aus religiösen oder karitativen Gründen nachgehen möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und innerhalb der ersten 90 Tage die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Voraussetzungen
Die Beschäftigung muss aus religiösen/ karitativen Gründen stattfinden. Für die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist es notwendig, dass Sie einen Ordensgestellungsvertrag der ausländischen Organisation vorlegen können. Zudem sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 des GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.) vorzuweisen.
Von dem Nachweis die Sprachkenntnisse ausgenommen sind Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA.
Eine weitere Ausnahme besteht nach § 14 Abs. 1a Satz 2 wenn es dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde, bedarf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz fehlender hinreichender deutscher Sprachkenntnisse keiner Zustimmung
Dauer der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung wird in der Regel erstmalig für zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Wird die Tätigkeit für einen kürzeren Zeitraum ausgeübt, ist dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.
Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis: | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Beschäftigung inkl. Zusatzblatt (falls vorhanden), sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels
> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Kontoauszüge, Verpflichtungserklärung, etc.) /Schreiben des Ordens über die Kostenübernahme
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Linkentnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
Die Nachweise müssen im Verlauf der Antragsstellung
hochgeladen werden.
> von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebener Original- Ordensgestellungsvertrag auf Deutsch, mit genauen Angaben zur geplanten religiösen oder karikativen Tätigkeit.
> Nachweise über hinreichende Sprachkenntnisse (Niveau A2 des GER - DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.)
Ausnahme: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El
Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea,
Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA
Ausnahme
§ 14 Abs. 1a Satz 2 wenn es dem aus religiösen
Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb
hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder in Abwägung
der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere
Härte darstellen würde, bedarf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
trotz fehlender hinreichender deutscher Sprachkenntnisse keiner Zustimmung –
entsprechende Nachweise sind beizufügen.
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