Antrag auf Streichung der Wohnsitzbeschränkung
Streichung/Änderung Wohnsitzauflage
Grundsätzlich wird gem. § 12a AufenthG eine Wohnsitzbeschränkung auf das Stadtgebiet Frankfurt a.M. für die Dauer von drei Jahren verfügt, wenn der Ausländer einen bestimmten humanitären Aufenthalt besitzt. Dies betrifft Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. den §§ 22, 23, 24 und 25 Abs. 1-3 Aufenthaltsgesetz. Bei sonstigen humanitären Aufenthaltsgründen kann eine Wohnsitzbeschränkung verfügt werden, wenn öffentliche Leitungen bezogen werden.Streichung der Wohnsitzauflage
Bei den §§ 22, 23, 24 und 25 Abs. 1-3 Aufenthaltsgesetz gilt: die Wohnsitzbeschränkung wird nicht aufgenommen oder kann später auf Antrag aufgehoben werden,
wenn der Ausländer, der Ehegatte/eingetragener Lebenspartner oder sein minderjähriges Kind:
– eine sozialbersicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von15 Std./Woche aufnimmt /aufgenommen hat und durch die Person mindestens ein Einkommen i.H.d. monatlichen durchschnittlichen Bedarfs i.H.v. 894 Euro Netto für eine Einzelperson gedeckt ist oder |
– eine Berufsausbildung aufnimmt oder |
– studiert |
Bei sonstigen humanitären Aufenthaltsgründen und bei Aufenthaltsgestattungen kann eine Wohnsitzbeschränkung gestrichen werden, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist.
Änderung der Wohnsitzauflage
auf Antrag
Sofern Sie und/oder Ihre Familienangehörigen
oben genannte Voraussetzungen für die Streichung Ihrer Wohnsitzauflage
erfüllen, können Sie einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage stellen.
Sollten Sie nicht in Frankfurt wohnen, ist der Antrag in der zuständigen
Ausländerbehörde Ihres aktuellen Wohnortes zu stellen.
Beteiligung anderer Behörden
Im Falle einer beantragten Abänderung Ihrer
Wohnsitzauflage beteiligt meine Behörde die Ausländerbehörde Ihres künftigen
Wohnortes. Regelmäßig wird die dortige Zustimmung benötigt, um Ihre Wohnsitzauflage
entsprechend abzuändern. Sofern die Ausländerbehörde des Zuzugsortes nicht
innerhalb von 4 Wochen antwortet, gilt der Antrag als zugestimmt (bei den §§ 22,
23, 24 und 25 Abs. 1-3 Aufenthaltsgesetz).
Wie beantrage ich eine Streichung/Änderung der
Wohnsitzauflage?
Um eine Streichung der Wohnsitzauflage zu erwirken, müssen Sie anhand Ihrer Entgeltabrechnungen und des zugrundeliegenden
Arbeitsvertrages nachweisen, dass Sie die erforderliche Einkommenshöhe erfüllen.
Sollte eine berufliche Ausbildung vorliegen oder ein Studium wird ein
Ausbildungsangebot/Ausbildungsvertrag bzw. die Aufnahmebestätigung der
Hochschule für ein Studium benötigt.
Für die Änderung der Wohnsitzauflage gibt es unterschiedliche Gründe. Bitte
begründen Sie daher ausführlich, weshalb Sie
die Änderung der Wohnsitzauflage begehren und fügen Sie unterstützende
Unterlagen bei.
Ohne ausreichende Unterlagen
wird Ihr Antrag regelmäßig abgelehnt.
Gebühren
Die Streichung der Wohnsitzbeschränkung kostet 50,00 Euro. |
Vorbereitung der Unterlagen Die erforderlichen Unterlagen müssen im Rahmen der Terminanfrage vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden der Anfrage ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann zwischengespeichert werden, es ist jedoch empfehlenswert, alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen zu haben. Bitte bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf das Formular klicken! |
> Ausgefüllter Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage Antrag auf Streichung einer Wohnsitzauflage (pdf , 140KB)Download Link
> die letzten 3 Gehaltsabrechnungen
> Mietvertrag des neuen Wohnortes oder Zusage mit Angabe der Miethöhe
> Arbeitsvertrag/Stellenangebot Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link
> Ausbildungsvertrag/Stellenangebot für einen Ausbildungsplatz
> Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule/Nachweis über die Aufnahme zum Studienplatz der Hochschule
> Sonstige Unterlagen, die den Zuzug an einen neuen Wohnort begründen (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |