Sonstige Familienangehörige nach § 36
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die
der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen und
Kinder. Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, wählen Sie bitte die
Schaltfläche auf der vorherigen Seite, welche dem Aufenthaltsgrund Ihrer
Bezugsperson entspricht.
Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige
bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten,
wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
Diese außergewöhnliche Härte kann in Fällen vorliegen, in
denen ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes
dringend angewiesen ist und sich diese Lebenshilfe zumutbar (z.B. infolge
einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit) nur in Deutschland erbringen lässt.
Umstände, die einen Härtefall begründen, müssen sich stets aus individuellen
Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung,
Pflegebedürftigkeit, psychische Not).
Keinen Härtefall begründen z.B. ungünstige
schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der
Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist. Die übrigen
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG müssen ebenso erfüllt
sein.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum zur
Familienzusammenführung erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen
Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von
Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada,
Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich
oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die
Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.
Vorgehen
nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am
Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt
am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums
bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes
stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
können Sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie
sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten
müssen, genauestens durch.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt
uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
Dauer
der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird in der
Regel erstmalig für zwei Jahre erteilt kann verlängert werden.
Ausländische
Urkunden
Ausländische Urkunden, die
nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer
Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die
Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch
die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist
es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese
wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die
Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller
nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die
Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung
angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde
eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.External Link
Gebühren
der Aufenthaltserlaubnis:
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro Kinder und Jugendliche unter 18 |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche unter 18 |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die
nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf
den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs, sofern erforderlich sowie einer Kopie des Einreisestempels
> Arbeitgeberbescheinigung aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link
> Gehaltsabrechnungen aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson
> Arbeitsverträge aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson
> Im Fall der Selbständigkeit der Bezugsperson: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung.
> Sonstige Einkommensnachweise wie Kindergeld/Kinderzuschlag/Renteneinkünfte etc. von der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> Nachweis zum Verwandtschaftsverhältnis zu der in Deutschland lebenden Person, die unterstützt werden soll mit Legalisation oder Haager Apostille
> Kopie des Nationalpasses des in Deutschland lebenden Verwandten
> Schreiben mit Begründung der außergewöhnlichen Härte sowie ausführliche und aktuelle Unterlagen, aus denen die Gründe hervorgehen, warum ein Nachzug zu den in Deutschland lebenden Verwandten erforderlich ist, z.B. aktuelle ärztliche Atteste, Bescheinigungen von Pflegeeinrichtungen, dem häuslichen Pflegedienst, Sozialbehörden etc.
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |