Ersterteilung und Verlängerung
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung
Wenn Sie in Deutschland eine
schulische oder betriebliche Berufsausbildung absolvieren möchten, benötigen
Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung. Die Berufsausbildung muss zu einem staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen. Eine
qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes liegt vor, wenn
es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder
vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei
Jahren festgelegt ist.
Für die Berufsausbildung sind ausreichende Sprachkenntnisse
erforderlich. Ausreichende Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B1 des GER.
Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn die
Ausbildungseinrichtung
- während der Ausbildung eine individuelle Sprachförderung gewährt oder |
- bestätigt, dass die Sprachkenntnisse für die Absolvierung der qualifizierten Berufsausbildung ausreichend sind. |
Für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung ist die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Diese kann durch Ihren
Arbeitgeber eingeholt werden, sofern Sie sich noch nicht in Deutschland
befinden. Halten Sie sich bereits in Deutschland auf, wird die Zustimmung durch
die Ausländerbehörde eingeholt.
Eine schulische Ausbildung kann nur an Berufsfachschulen oder
privaten, staatlich anerkannten Ergänzungsschulen absolviert werden.
Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten
Berufsausbildung umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur
Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines
berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung.
Einreise
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum, welches bei
der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt wird, erfolgen.
Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El
Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea,
Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch
ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor dem Beginn der Berufsausbildung
die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Vorgehen
nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am
Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt
am Main.
Anschließend muss innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw.
innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Erforderlichkeit eines Visums)
einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen bei der
Ausländerbehörde gestellt werden
Dauer
der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer der
Berufsausbildung erteilt und kann verlängert werden. Liegt die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit bei betrieblichen Berufsausbildungen nur für einen
kürzeren Zeitraum vor, erfolgt die Erteilung analog der Zustimmung.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer von der
Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche;
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Gebühren
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die folgenden Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Berufsausbildung inkl. Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels
> Bestehender Aufenthaltstitel samt Zusatzblatt und/oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.)
> Berufsausbildungsvertrag oder Vertrag mit der aufnehmenden Bildungseinrichtung bei schulischen Berufsausbildungen
> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link oder falls vorhanden: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
> Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Ausbildung gesichert.
Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes können sein:
Ihr Ausbildungsgehalt, Sparguthaben/Kontoauszug bei einer deutschen Bank (992,00 €, aktueller Wert ab dem Wintersemester 2024/2025) nicht älter als zwei Wochen oder Verpflichtungserklärung oder Stipendienbescheinigung oder Finanzierungserklärung der Eltern welche durch die deutsche Botschaft im Heimatland bestätigt wurde.
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
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