Visaverlängerung für Krankenbehandlung

Visaverlängerung für Krankenbehandlung

FAQ

Visaverlängerung f. Touristen, Krankenbehandlung

Visaverlängerung für Krankenbehandlung

Eine Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen vorübergehend erteilt werden, wenn Ihre medizinische Behandlung in Deutschland länger dauert als die Gültigkeit Ihres dafür ausgestellten nationalen Visums (Typ D).

Die Aufenthaltserlaubnis kann auch für Ihre Begleitpersonen erteilt werden, denen zu diesem Zweck ein nationales Visum (Typ D) ausgestellt wurde.

Die Aufenthaltserlaubnis kann grundsätzlich nicht verlängert werden, wenn die medizinische Behandlung beendet ist.

Einreise/Visum

Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen (Typ D zur medizinischen Behandlung).

Wenn Sie ein Schengen-Visum (Typ C) haben, können Sie sich dieses nur unter bestimmten Voraussetzungen als nationales Visum (Typ D) verlängern lassen.
Sofern eine medizinische Behandlung bereits vor der Einreise feststeht, ist das entsprechende Visum bereits vor der Einreise zu beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Den Antrag auf Verlängerung eines Visums können Sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Dauer der Visumsverlängerung
Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. 2Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen als nationales Visum verlängert werden.

Humanitärer Aufenthalt:
Sind die zeitlichen Voraussetzungen der Verlängerung eines Schengen Visums (90 Tage) und eines nationalen Visums (90 Tage) ausgeschöpft, kann in besonderen Fällen ein humanitärer Aufenthaltstitel gemäß §25 (4) S. 1 AufenthG ausgestellt werden.

Sicherung des Lebensunterhaltes
Der Betroffene muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Ausreichender Krankenversicherungsschutz ist ebenfalls Voraussetzung für einen gesicherten Lebensunterhalt. Weiterhin müssen die Kosten der medizinischen Behandlung eigenständig getragen werden.


Anmeldung beim Bürgeramt/zuständige Ausländerbehörde:
Eine amtliche Anmeldung ist erforderlich, wenn der Gesamtaufenthalt ab Einreise die Dauer von 90 Tagen übersteigen soll. Bei einem Klinikaufenthalt muss die Behandlung in Frankfurt a.M. erfolgen. Ansonsten ist die Ausländerbehörde des Ortes zuständig, bei der die stationäre Aufnahme erfolgt.

Gebühren der Visumsverlängerung:

Verlängerung eines Schengen Visums bis zu insgesamt 90 Tagen  30,00 Euro
Darüber hinaus die Ausstellung eines nationalen Visums  75,00 Euro
*Das nationale Visum wird mit der Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. 
Wie stelle ich einen Antrag auf eine Visumsverlängerung zur medizinischen Behandlung (auch für Begleitpersonen)?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! 

> Gültiger Nationalpass (auch von den Begleitpersonen)

 

> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen, auch von den Begleitpersonen)

> Gültiges Visum mit Kopie des Einreisestempels (sofern vorhanden), auch von den Begleitpersonen)

> Amtliche Anmeldung beim Bürgeramt, sofern der Aufenthalt 90 Tage übersteigen wird

>Vollmacht für eine Einzelperson oder ein Betreuungsunternehmen

> Ärztliches Attest mit Angabe der Diagnose des Bestehens der Reiseunfähigkeit und der notwendigen Dauer der weiteren Behandlung (ausführliche Begründung)

 

Zusätzlich zu der Bescheinigung über die Behandlungsdauer ein ausführliches Attest mit folgendem Inhalt:  – Ein ärztliches Attest, welches die tatsächlichen Umstände beinhaltet, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung (Krankheitsvorgeschichte, Zwischenergebnisse, einzelne Untersuchungsschritte) erfolgt ist.
– die Methode der Tatsachenerhebung
die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) 
– den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10
– die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
– Angabe wann mit einer Reisefähigkeit zu rechnen ist.

> Nachweis, dass die Kosten sowohl der medizinischen Maßnahmen, als auch des Lebensunterhaltes für die gesamte Aufenthaltsdauer beglichen sind. Vorsorgeuntersuchen, Transplantate, Operationen, stationäre Pflegekosten, ambulante Nachversorgung, ggfs Rehabilitationsmaßnahmen in Form einer Bescheinigung vom Krankenhaus/Arztes.


> Ggf´s Nachweis der Kostenübernahme durch staatliche Stellen (Konsulate, staatliche Gesundheitsbüros


> Krankenversicherungsnachweis
mit dem Hinweis, dass die Krankenversicherung der Verordnung EG Nr. 810/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates Europäischen Union vom 13.07.2009 entspricht und nicht auf 30000 Euro begrenzt ist

 

Sofern der Lebensunterhalt von einer Privatperson übernommen wird, so sind folgende Unterlagen von der Privatperson zur Berechnung des Lebensunterhaltes bei der Ausländerbehörde vorzulegen: 

> Sofern der Verpflichtungsgeber ausländischer Nicht-EU-Bürger ist: Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels

> Ehegatte des Verpflichtungsgebers: Formular Einverständniserklärung des Ehegatten Einverständniserklärung Verpflichtungserklärung Ehegatte (pdf , 130KB)Download Link

 

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die letzten drei Mietzahlungen

> Sonstige Einkommensnachweise
des Verpflichtungsgebers wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)


> Verpflichtungsgeber Arbeitnehmer*innen: 

3 aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen (auch von Nebentätigkeiten) und vom Ehegatten (falls vorhanden)


> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte monatliche Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung.

> Gebühr in Höhe von 29 Euro (bei Vorsprache)

 

Für Begleitpersonen:

> Ärztliche Bestätigung, dass die Anwesenheit der Begleitpersonen dringend erforderlich ist.

> Nachweis über die Finanzierung des Aufenthaltes (Verpflichtungserklärung), Nachweis Sparguthaben, Bankbestätigung über Sparguthaben.
Krankenversicherungsnachweis mit dem Hinweis, dass die Krankenversicherung der Verordnung EG Nr. 810/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates Europäischen Union vom 13.07.2009 entspricht und nicht auf 30000 Euro begrenzt ist.

 

> Ggfs. Kostenübernahme durch staatliche Stellen (Konsulate, staatliche Gesundheitsbüros).

 ANTRAGSTELLUNGExternal Link