Assoziationsratsbeschluss EWG - Türkei Nr. 1/80 (ARB)
Aufenthaltserlaubnis für türksiche arbeitenhmer und familienangehörige
Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) besteht für türkische Arbeitnehmer und
deren Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erteilt zu bekommen.
Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen
Vorschriften, aus denen türkische
Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen,
unmittelbar Ansprüche auf
Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis herleiten
können. Es wird dabei unterschieden zwischen der Stellung türkischer
Arbeitnehmer (Artikel 6 ARB 1/80) und der Stellung von Familienangehörigen
dieser türkischen Arbeitnehmer (Artikel 7 ARB 1/80).
Rechte nach ARB bestehen für Arbeitnehmer, wenn: | – die Person bereits seit einem Jahr ordnungsgemäß, ununterbrochen eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt hat (ARB 1/80 Artikel 6, 1.Spiegelstrich). |
– die Person bereits seit drei Jahren ordnungsgemäß, ununterbrochen eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt hat (ARB 1/80 Artikel 6, 2.Spiegelstrich). | |
– die Person bereits seit 4 Jahren im gleichen Beruf tätig ist (ARB 1/80 Artikel 6, 3.Spiegelstrich). |
Rechte nach ARB bestehen für Familienangehörige, wenn: | – Die Bezugsperson drei Jahre nach dem Zuzug bzw. der Geburt des Familienangehörigen ohne Unterbrechung beschäftigt war und in dieser Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft bestand (ARB 1/80 Artikel 7, Satz 1). |
– ein Elternteil drei Jahre beschäftigt war und der Antragsteller eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen hat (ARB 1/80 Artikel 7, Satz 2). |
Einreise/Visum
Die Regelungen des ARB 1/80 beziehen sich auf die
Verlängerung einer zuvor bestehenden Aufenthaltserlaubnis. Die Einreise erfolgt
dementsprechend unabhängig vom ARB-Recht mit Visum, welches ein
Aufenthaltsrecht begründet (z. B. zur Arbeitsaufnahme).
Im Fall von Familienangehörigen erfolgt die Einreise mit
einem Visum zur Familienzusammenführung zu einem türkischen Staatsangehörigen
welcher bereits dem regulären Arbeitsmarkt angehört.
Erwerbstätigkeit
Je nach Aufenthaltsdauer und entsprechenden Fortschreiten in
den einzelnen Spiegelstrichen des ARB-Rechts bestehen unterschiedliche
Beschäftigungsrechte.
Das ARB-Recht schließt mindestens ein Beschäftigungsrecht bei
einem bestimmten Arbeitgeber ein.
Dauer
der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
wird i. d. R. für zwei Jahre erteilt. Je nach Fortschreiten in den jeweiligen
Spiegelstrichen kann diese auch länger erteilt werden.
Gebühren
der Aufenthaltserlaubnis
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 22.80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr |
Wie
erhalte ich eine Aufenthaltserlaubnis nach ARB 1/80?
Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die folgenden Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Arbeitgeberbescheinigung aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link. Bei Familienzuzug von Bezugsperson und Antragsteller.
> Gehaltsabrechnungen aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse. Bei Familienzuzug von Bezugsperson und Antragsteller.
> Nachweise der Erwerbsbiographie in Deutschland über einen aktuellen Rentenversicherungsverlauf und alle Arbeitsverträge einschließlich Nachweise, wann die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse beendet wurden (mit Angabe des Grundes).
Bei Familienangehörigen ist
dieser Nachweis des türkischen Stammberechtigten vorzulegen und von Ihnen,
sofern sie selbst die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und Arbeitnehmer
sind.
> Sonstige Einkommensnachweise wie Unterhalt/Kindergeld/Kinderzuschlag/Renteneinkünfte etc. (sofern vorhanden)
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Aktueller Kontoauszug über die letzte Mietzahlung
> Bei Familiennachzug zum Ehegatten: Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
> Bei Kindernachzug: Geburtsurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
> Bei Antrag nach § Artikel 7, Satz 2 ARB 1/80: Nachweis über in der BRD abgeschlossene Berufsausbildung
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