Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG

Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG

FAQ

Ausreisepflichtige Personen (Duldung)

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d AufenthG

Diese Aufenthaltserlaubnis richtet sich an geduldete Ausländer, die einer qualifizierten beruflichen Beschäftigung nachgehen.

Voraussetzungen
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt es zwei unterschiedliche Varianten. In beiden Fällen kann die Aufenthaltserlaubnis nur an geduldete Ausländer zum Zweck einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden.
1. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG:   – Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums im Bundesgebiet oder 
– anerkannter Hochschulabschluss sowie seit zwei Jahren Ausübung einer dem Abschluss angemessenen Beschäftigung oder
– seit drei Jahren ununterbrochen ausgeübte qualifizierte Beschäftigung und innerhalb des letzten Jahres kein Bezug öffentlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Weitere Voraussetzungen:  – ausreichender Wohnraum
– ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)
– keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat
– Sicherung des Lebensunterhaltes
– Klärung der Identität
– Erfüllung der Passpflicht

Ausländer, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben, sind von der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen.

 

2. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG aufgrund eines Rechtsanspruchs:  – Grundvoraussetzung hierfür ist die vorherige Erteilung einer Ausbildungsduldung und der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung.
Weitere Voraussetzungen:  – ausreichender Wohnraum 
– ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)
– keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat
– Sicherung des Lebensunterhaltes
– Klärung der Identität
– Erfüllung der Passpflicht

 

Qualifizierte Beschäftigung
Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung der in der Berufsausbildung oder dem Hochschulstudium erworbenen Qualifikation entspricht. So wäre beispielsweise nach Abschluss der Ausbildung zum Facharbeiter die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Hilfsarbeiter unzulässig.

Meine Behörde beteiligt in beiden Varianten die Bundesagentur für Arbeit. Dort wird geprüft, ob die Beschäftigung der erworbenen Qualifikation entspricht.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für drei Jahre erteilt und verlängert.

Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt in den ersten zwei Jahren nur zur Beschäftigung entsprechend der erworbenen Qualifikation.

Nach zweijähriger Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit wird die Einschränkung aufgehoben.

Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis  100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche

Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG?

Um Ihren möglichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis geltend zu machen, können Sie mit dem untenstehenden Kontaktformular einen vollständigen Antrag an die zuständige Abteilung übermitteln. 

Vorbereitung der Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen müssen im Rahmen der Antragstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrages ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Formular kann nicht zwischengespeichert werden.

Bitte bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf das Formular klicken! 

> gültiger Nationalpass/Identitätsnachweis

> Nachweis über Berufsabschluss oder Hochschulstudium im Bundesgebiet

> Mietvertrag

> Sprachzertifikat B1

> Arbeitsvertrag

> aktuelle Arbeitgeberbescheinigung

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