Aufenthaltserlaubnis für Eltern von deutschen Kindern
Dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen, ledigen,
deutschen Kindes kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung erteilt
werden, wenn der ausländische Elternteil personensorgeberechtigt ist und in der
Regel in einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind leben wird. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen,
haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen,
welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland
beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von
Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada,
Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich
oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis
innerhalb der ersten 90 Tage vom Inland aus beantragen.
Vorgehen
nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am
Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt
am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums
bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes
stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie
sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten
müssen, genauestens durch.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt
uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
Dauer
der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen wird
in der Regel erstmalig für drei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Alternativ zur Verlängerung haben Sie nach dem dreijährigen
Besitz dieser Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis
zu beantragen.
Welche Voraussetzungen hierfür zu erfüllen sind, erfahren Sie hier. (Link Ebene 3 – NE zum Deutschen)
Ausländische
Urkunden
Ausländische Urkunden, die
nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer
Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die
Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch
die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist
es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese
wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die
Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller
nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die
Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung
angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde
eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der
Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler
Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link
Gebühren
der Aufenthaltserlaubnis:
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzuges, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels
> Sorgerechtsnachweis bei nicht-verheirateten Eltern oder geschiedenen Eltern
> Geburtsurkunde – bei ausländischen Urkunden mit Legalisation oder Haager Apostille
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |