Aufenthaltsgestattung (laufendes Asylverfahren)
erteilung/verlängerung einer aufenthaltsgestattung während des laufenden asylverfahrens
Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet. Sollten Sie einen Anerkennungsbescheid des Bundesamtes über Ihren Asylantrag haben oder bereits einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen, wählen Sie bitte die für diesen Zweck vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.Voraussetzungen
Zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland wird der Aufenthalt des Ausländers gestattet. Der Beginn der Aufenthaltsgestattung geht der förmlichen Asylantragstellung beim Bundesamt im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylG voraus. Der Ausländer erhält über die Gestattung eine Bescheinigung (§ 63 AsylG). Mit dieser genügt er auch seiner Ausweispflicht (§ 64 Abs. 1 AsylG).
Der Asylantrag muss persönlich oder schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden.
Für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattungen müssen Sie sich weiterhin in einem laufenden Asylverfahren befinden und die Aufenthaltsgestattung darf nicht erloschen sein.
Räumliche Beschränkung und Auflagen
Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt , in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Hält sich ein Asylbewerber der räumlichen Beschränkung zuwider im Bundesgebiet auf, ist er verpflichtet, diesen Teil des Bundesgebiets sofort zu verlassen.
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
Die Aufenthaltsgestattung erlischt vor allem:
Die Aufenthaltsgestattung erlischt vor allem: | mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Auch der Folgeantrag nach § 71 AsylG ist ein Asylantrag. Eine Aufenthaltsgestattung wie bei einem Erstantrag ist damit jedoch erst dann verbunden, wenn das Bundesamt das Bestehen von Wiederaufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG festgestellt und deshalb ein weiteres Asylverfahren eingeleitet hat. |
bei früheren Verurteilungen wegen einer besonders schweren Straftat, wenn die betroffene Person an der Grenze zurückgewiesen werden kann (§ 18 Abs.2 Nr. 3 AsylG); | |
bei Asylbewerbern, die in ihr Herkunftsland zurückgereist sind, in dem sie politisch verfolgt werden (§ 33 Abs. 2 und 3 AsylG). Auch hier erfolgt die Zurückweisung an der Grenze und somit das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung, | |
gem. § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG |
Vorgehen
vor Ablauf der Aufenthaltsgestattung
In der Regel wird automatisch
zwei Wochen vor Ablauf der Aufenthaltsgestattung eine verlängerte
Aufenthaltsgestattung postalisch an Sie zugesendet, sofern die Voraussetzungen
hierfür weiterhin erfüllt sind. Sollten Sie 1-2 Werktage vor Ablauf Ihrer
Aufenthaltsgestattung noch keine neue Verlängerung per Post erhalten haben,
können Sie hier einen Antrag auf Verlängerung stellen. Den Antrag auf Verlängerung
einer Aufenthaltsgestattung können sie auf dieser Seite am Ende der
Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den
Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Dauer
der Aufenthaltsgestattung
Die Aufenthaltsgestattung wird für sechs Monate bis ein Jahr verlängert.
Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Während der, grundsätzlich
maximal 18 Monate dauernden, Wohnverpflichtung in einer
Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Abs.
1 AsylG) besteht ein absolutes
Erwerbstätigkeitsverbot für die ersten 9 Monate. Danach kann in den
Fällen des § 61 Abs.
1 Satz 2 AsylG eine Beschäftigung zugelassen
werden. Dabei stellt die Staatsangehörigkeit eines sicheren
Herkunftsstaates ebenfalls einen Versagungsgrund für den Zugang zum
Arbeitsmarkt dar. Ebenso ist ein Arbeitsmarktzugang nicht zu gewähren, wenn der
Asylantrag zuvor als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt
wurde.
Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 AsylbLG
stellen keine Erwerbstätigkeit dar
(§ 5 Abs.
5 AsylbLG) und sind von Anfang an zulässig. Bei diesen Tätigkeiten handelt es
sich um Arbeiten in
Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtung, die der
Aufrechterhaltung und dem Betrieb der Einrichtung dienen (z.B.
Reinigungsarbeiten). Weiterhin können auch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger Arbeitsgelegenheiten
anbieten.
Die Aufenthaltsgestattung berechtigt in den ersten vier Jahren nur mit
Erlaubnis der Ausländerbehörde die Ausübung einer unselbständigen
Beschäftigung. Nach vierjährigem Aufenthalt kann die Ausländerbehörde die
Beschäftigung insgesamt ohne Beteiligung der Arbeitsagentur zulassen.
Sollten Sie bereits im Besitz einer noch gültigen Aufenthaltsgestattung
sein und lediglich eine Beschäftigungsaufnahme beantragen wollen, dann wählen Sie
bitte die für diesen Zweck vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite
aus.
Wohnsitzverpflichtung
Über Ihre Zuweisung in
Frankfurt sind Sie verpflichtet in Frankfurt zu wohnen.
Es können Ausnahmen
vorliegen, bei der die Erweiterung einer Wohnsitzverpflichtung möglich ist.
Gebühren
Die Ausstellung und Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist kostenfrei. |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung?
Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die aufgeführten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Zuweisungsentscheidung nach Frankfurt
> Niederschrift zum Asylantrag
> Wenn Sie eine Beschäftigung ausüben möchten: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link
> Wenn Sie eine Berufsausbildung ausüben möchten: Ausbildungsvertrag (sofern vorhanden) + Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |