Mitteilungen d. Arbeitgebers
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers
Nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel eines Ausländers erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.
In dieser Mitteilung sind neben den erheblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Name, Vorname, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Ausländerin/des Ausländers anzugeben.
Um auch Ihnen als Arbeitgeber die vereinfachte Online-Kommunikation zu ermöglichen, können Sie uns über das untenstehende Formular direkt kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass sich das Formular auf die verpflichtende Mitteilung nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz beschränkt.
Mit Absenden des Formulars haben Sie Ihre gesetzliche Mitteilungspflicht erfüllt und erhalten darüber einen Zustellnachweis.
Aus gegebenem Anlass: Untenstehende Schaltfläche dient nur der Mitteilung eines beendigten Arbeitsverhältnisses. Für alle anderen Mitteilungen/Anträge nutzen Sie bitte die Funktion "Ich habe eine Frage"Internal Link oder die entsprechende AntragstreckeInternal Link. |
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