Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Arbeitnehmern

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Arbeitnehmern

FAQ

Arbeitnehmer + Familienangehörige

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Arbeitnehmern

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn die Person zu der Sie nachziehen (Bezugsperson) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.

Ist Ihre Bezugsperson im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis, eines unbefristeten Aufenthaltstitels oder besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wählen Sie bitte die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bezugsperson sich bereits seit zwei Jahren rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält oder die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.

Familienangehöriger
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen und Kinder.
Andere Verwandte werden als sonstige FamilienangehörigeInternal Link bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.

Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist.

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Ehegatten
Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem ist der Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.) vorzulegen. Die Bezugsperson muss bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung sein.

Ausnahme: Es sind keine Sprachkenntnisse vorzuweisen, wenn die Bezugsperson die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA besitzt.
Das Gleiche gilt, wenn die Bezugsperson im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte, einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 3, 18d, 18f AufenthG ist. Ist die Bezugsperson im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls keine Sprachkenntnisse nachzuweisen.


Integrationskurs
In der Regel erfolgt im Rahmen der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44a AufenthG, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland auf Dauer ausgelegt ist und sie nicht über ausreichende Sprachkenntnisse (B1) verfügen.


Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhalten oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.


Die Verpflichtung entfällt, wenn Sie einen erkennbar geringen Integrationsbedarf nachweisen können. Dieser liegt gem.  § 4 (2) Nr. 1a IntV unter anderem dann vor, wenn Sie über einen anerkannten Hoch- oder Fachhochschulabschluss verfügen und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine Ihrer Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufnehmen können. Entsprechende Nachweise können Sie im Rahmen der Antragstellung hochladen.


Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet.

Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig, dass es die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1 des GER - DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.).

Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens einer der personensorgeberechtigten Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.

Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung wird in der Regel erstmalig für zwei Jahre erteilt kann verlängert werden. Ist die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Bezugsperson für einen kürzeren Zeitraum gültig, ist dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.

Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.

Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.

Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.

In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.

Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link 

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

 

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis 100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann zwischengespeichert werden, es ist jedoch empfehlenswert, alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen zu haben.

 

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass

> Biometrisches Passfoto (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inkl. Zusatzblatt (falls vorhanden), sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels

> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)

> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson und von Ihnen

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Linkentnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten
bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung 

> Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.), falls erforderlich

> Geburts- bzw. Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille

> Bei Kindern ab sechs Jahren: aktuelle Schulbescheinigung

 

> Optionale Unterlagen für den Nachweis eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs: 

Akademischer Abschluss. Bei einem ausländischen Abschluss ist der Nachweis über die Gleichwertigkeit des Abschlusses und der Hochschule  (Nachweis über anabin)External LinkExternal Link beizufügen.

 

Schriftliche Stellungnahme über die Möglichkeit trotz fehlender Sprachkenntnisse einen Job zu finden. 

 

Bitte beachten Sie, dass bei Ehegatten und Kindern ab sechs Jahren eine gemeinsame Vorsprache für die Ersterteilung erforderlich ist. 
 ANTRAGSTELLUNGExternal Link