Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Arbeitnehmern
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
erhalten, wenn die Person zu der Sie nachziehen (Bezugsperson) im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige
Informationen für Sie aufgelistet.
Ist Ihre Bezugsperson im
Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis, eines unbefristeten
Aufenthaltstitels oder besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wählen Sie
bitte die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.
Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bezugsperson sich bereits seit
zwei Jahren rechtmäßig mit einer
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält oder die Ehe bei deren Erteilung
bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet
voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
Familienangehöriger
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die
der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen und
Kinder.
Andere Verwandte werden als sonstige FamilienangehörigeInternal Link bezeichnet
und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur
Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der
Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen,
welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland
beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von
Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada,
Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich
oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die
Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.
Vorgehen
nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am
Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt
am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums
bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes
stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie
sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten
müssen, genauestens durch.
Ehegatten
Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide
Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem ist der Nachweis von
Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut
e.V.) vorzulegen. Die Bezugsperson muss bereits im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung sein.
Ausnahme: Es sind keine Sprachkenntnisse
vorzuweisen, wenn die Bezugsperson die Staatsangehörigkeit von Andorra,
Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco,
der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den
USA besitzt.
Das Gleiche gilt, wenn die Bezugsperson im Besitz einer
Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte, einer
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 3, 18d, 18f AufenthG
ist. Ist die Bezugsperson im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c
Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft,
als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als
Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als
Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4
Satz 1 AufenthG sind ebenfalls keine Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Integrationskurs
In der Regel erfolgt im Rahmen der Ersterteilung der
Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung die Verpflichtung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44a AufenthG, wenn Ihr Aufenthalt in
Deutschland auf Dauer ausgelegt ist und sie nicht über ausreichende
Sprachkenntnisse (B1) verfügen.
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhalten oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
Die Verpflichtung entfällt, wenn Sie einen erkennbar geringen Integrationsbedarf nachweisen können. Dieser liegt gem. § 4 (2) Nr. 1a IntV unter anderem dann vor, wenn Sie über einen anerkannten Hoch- oder Fachhochschulabschluss verfügen und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine Ihrer Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufnehmen können. Entsprechende Nachweise können Sie im Rahmen der Antragstellung hochladen.
Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet.
Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig, dass es die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1 des GER - DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.).
Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens einer der personensorgeberechtigten Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung wird in der Regel erstmalig für zwei Jahre erteilt kann verlängert werden. Ist die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Bezugsperson für einen kürzeren Zeitraum gültig, ist dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.
Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link
Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inkl. Zusatzblatt (falls vorhanden), sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels
> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson und von Ihnen
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Linkentnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten
bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie
Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.), falls erforderlich
> Geburts- bzw. Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
> Bei Kindern ab sechs Jahren: aktuelle Schulbescheinigung
> Optionale Unterlagen für den Nachweis eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs:
Akademischer
Abschluss. Bei einem ausländischen Abschluss ist der Nachweis über
die Gleichwertigkeit des Abschlusses und der Hochschule (Nachweis über anabin)External LinkExternal Link beizufügen.
Schriftliche Stellungnahme über die Möglichkeit trotz fehlender Sprachkenntnisse einen Job zu finden.
Bitte beachten Sie, dass bei Ehegatten und Kindern ab sechs Jahren eine gemeinsame Vorsprache für die Ersterteilung erforderlich ist. |
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |