Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltes nach § 38a
Aufenthaltserlaubnis für familienangehörige von in anderen eu-staaten langfristig aufenthaltsberechtigte nach § 38a aufenthg
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
erhalten, wenn die Person zu der Sie nachziehen (Bezugsperson) im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG für in anderen EU-Staaten langfristig
Aufenthaltsberechtigte ist. Bevor
Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie
aufgelistet.
Ist Ihre Bezugsperson im
Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis, eines unbefristeten
Aufenthaltstitels oder besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, wählen Sie bitte
die entsprechende Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.
Familienangehöriger
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die
der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen und
Kinder.
Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige
bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten,
wenn es zur Vermeidung einer besonderen HärteInternal LinkInternal Link erforderlich ist.
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der Lebensunterhalt
aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist.
Voraussetzung bei Ehepartnern ist weiterhin, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft bereits in dem
Mitgliedsstaat der EU bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines
langfristigen Aufenthaltsberechtigten innehat.
Ehegatten
Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide
Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein
personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
befindet.
Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr
vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein
personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig,
dass es die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1 des GER - DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut
e.V.).
Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens
einer der personensorgeberechtigten Elternteile im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG
erteilt. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass
ausgestellt wurde.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen,
welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland
beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von
Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada,
Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich
oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis
aus dem Inland beantragen.
Vorgehen
nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am
Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt
am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums
bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes
stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie
sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten
müssen, genauestens durch.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt
uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
Dauer
der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung wird in
der Regel erstmalig für zwei Jahre erteilt kann verlängert werden. Ist die
Aufenthaltserlaubnis Ihrer Bezugsperson für einen kürzeren Zeitraum gültig, ist
dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.
Ausländische
Urkunden
Ausländische Urkunden, die
nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer
Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die
Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch
die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist
es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese
wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die
Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller
nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die
Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung
angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde
eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite
des Auswärtigen AmtesExternal Link.
Gebühren
der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inkl. Zusatzblatt (falls vorhanden), sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels
> Kopie des Aufenthaltstitels des anderen EU-Staates (sofern vorhanden)
> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Nachweis über das Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft im EU-Mitgliedsstaat, in dem die Bezugsperson die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten innehat
> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson und von Ihnen
> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung
> Sonstige Einkommensnachweise wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das Hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung
> Geburts- bzw. Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
> Bei Kindern ab sechs Jahren: aktuelle Schulbescheinigung
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |