Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Personengruppe
Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) werden Menschen bezeichnet, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland in ein anderes Land flüchten oder dort zurückgelassen werden.
Unterbringung, Versorgung, Betreuung
Unbegleitete Minderjährige, die nach Deutschland einreisen, werden wie andere Kinder und Jugendliche auch im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht, versorgt und betreut. Bei der Einreise beginnt eine mehrstufige Inobhutnahme:
– Die vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt ist nur kurzfristig. In dieser Zeit wird entschieden, ob der oder die Minderjährige nach einem bundesweiten Schlüssel verteilt wird oder am Ort der vorläufigen Inobhutnahme verbleibt. |
– Während der regulären Inobhutnahme wird die Unterbringung und die Situation der Minderjährigen in einem sog. Clearingverfahren geklärt und der Jugendhilfebedarf ermittelt. Außerdem wird ein Vormund bestellt. |
– In Anschlussmaßnahmen werden die Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen entsprechend untergebracht und betreut. Die Unterbringung kann dabei in Wohnheimen oder -gruppen für Minderjährige erfolgen oder in auf unbegleitete Minderjährige spezialisierte Einrichtungen. Einige Unterbringungen sind zudem noch weiter spezialisiert, zum Beispiel auf die Betreuung von traumatisierten Minderjährigen. |
Nähere Informationen zum Besonderen
Dienst Kinderschutz und unbegleitete minderjährige Ausländer des
Jugend- und Sozialamtes finden Sie unter: Über
uns | Stadt Frankfurt am Main
Internal Link
Bestellung eines Vormunds
Für Unbegleitete
Minderjährige muss ein Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger
bestellt werden. Wer die Vormundschaft letztendlich übernimmt, wird vom
Familiengericht entschieden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur
Volljährigkeit.
Aufenthaltsarten
Unbegleitete minderjährige
Geflüchtete haben in Deutschland das Recht auf Inobhutnahme durch das Jugendamt
und Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Ihnen steht
außerdem ein persönlicher Vormund zu. Unbegleitete Jugendliche, die unter 18
Jahre alt sind, können zudem in der Regel nicht in ihr Herkunftsland oder in
ein anderes EU-Land abgeschoben werden und erhalten bis zur Volljährigkeit eine
sogenannte Duldung, also eine Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60a AufenthG).
Sofern kein Asylantrag gestellt wurde, müssen Sie eine solche beantragenInternal Link.
Sofern ein Asylantrag für den minderjährigen gestellt wird,
wird der Aufenthalt des minderjährigen Ausländers gestattet. Für die Zwischenzeit kann eine BÜMA
(Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) ausgestellt werden.
Der Beginn der Aufenthaltsgestattung geht der förmlichen
Asylantragstellung beim Bundesamt im Sinne des § 14 Abs.
1 AsylG voraus. Der Ausländer erhält über die Gestattung eine Bescheinigung
(§ 63 AsylG).
Mit dieser genügt er auch seiner Ausweispflicht (§ 64 Abs.
1 AsylG).
Asylsuchende unter 18 Jahren gelten im Rahmen des Asylverfahrens als
nicht handlungsfähig. Das bedeutet, dass Unbegleitete Minderjährige nicht
allein einen Asylantrag beim Bundesamt stellen können. In diesen Fällen muss
der Asylantrag vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Wird er
von einem Vormund gestellt, muss eine sogenannte Bestallungsurkunde übersandt
werden.
Der Asylantrag muss persönlich
oder schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden.
Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern
Minderjährige Flüchtlinge
werden nach der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII wie erwachsene
Flüchtlinge und Familien nach einer festen Quote bundesweit auf andere Kommunen
verteilt.
Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) besteht
die Möglichkeit, unbegleitete Minderjährige in einer Einrichtung der
Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) oder im Rahmen intensiver sozialpädagogischer
Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) unterzubringen. Die meisten Jugendlichen werden
in stationären Wohnformen untergebracht. Diese sind häufig betreute
Wohngruppen, die auf unbegleitete Geflüchtete spezialisiert sind. Doch es gibt
auch Jugendhilfeeinrichtungen, in denen deutsche und geflüchtete Jugendliche zusammenleben.
Die Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist hinsichtlich des
Wohnsitzes auf den Bezirk beschränkt, in dem die für die Aufnahme des
Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt oder das Jugendamt bestimmt
hat. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde orientiert an dem zuständigen
Jugendamt.
Familiennachzug der Eltern zum
minderjährigen anerkannten Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtling
Wenn der minderjährige Flüchtling nach Stellung des
Asylantrages als Flüchtling anerkannt wurde, besteht die Möglichkeit des
Elternnachzugs (§ 36 Abs. 1 AufenthG). Voraussetzung ist, dass der Antrag auf
Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der
Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, gestellt wird.
Familiennachzug der Eltern zum
minderjährigen anerkannten subsidiär Schutzberechtigten
Unter
bestimmten Voraussetzungen kann ein Familiennachzug gem. § 36a AufenthG erfolgen.
Vorgehen
vor Ablauf der Aufenthaltsgestattung
In der Regel wird
automatisch zwei Wochen vor Ablauf der Aufenthaltsgestattung eine verlängerte
Aufenthaltsgestattung postalisch an Sie oder das Jugendamt zugesendet, sofern
die Voraussetzungen hierfür weiterhin erfüllt sind. Sollten Sie 1-2 Werktage
vor Ablauf Ihrer Aufenthaltsgestattung noch keine neue Verlängerung per Post
erhalten haben, können Sie hier einen Antrag auf Verlängerung stellen. Den
Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung können sie auf dieser Seite
am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle
Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens
durch.
Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Die Duldung oder Aufenthaltsgestattung berechtigt in den ersten vier
Jahren nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde die Ausübung einer unselbständigen
Beschäftigung, dazu gehört auch eine betriebliche Berufsausbildung. Nach
vierjährigem Aufenthalt kann die Ausländerbehörde die Beschäftigung insgesamt
ohne Beteiligung der Arbeitsagentur zulassen.
Die Ausstellung und Verlängerung der Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist kostenfrei. |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Duldung/Aufenthaltsgestattung
für minderjährige unbegleitete Ausländer?
Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die aufgeführten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Zuweisungsentscheidung nach Frankfurt am Main
> Bestallungsurkunde/Nachweis über rechtlichen und gesetzlichen Vertreter
> Niederschrift zum Asylantrag (sofern Asylantrag gestellt wurde)
> Wenn Sie eine Beschäftigung ausüben möchten: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link
> Wenn Sie eine Berufsausbildung ausüben möchten: Ausbildungsvertrag (sofern vorhanden) + Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link
> Bei Bezug von öffentlichen Leistungen, aktueller Leistungsbescheid
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |