Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

FAQ

Asyl + Humanitäre Aufenthalte u. Familienangehörige

Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet. Sollten Sie einen Anerkennungsbescheid des Bundesamtes über Ihren Asylantrag haben oder bereits einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen, wählen Sie bitte die für diesen Zweck vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen Seite aus.

Personengruppe
Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) werden Menschen bezeichnet, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland in ein anderes Land flüchten oder dort zurückgelassen werden. 

Unterbringung, Versorgung, Betreuung
Unbegleitete Minderjährige, die nach Deutschland einreisen, werden wie andere Kinder und Jugendliche auch im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht, versorgt und betreut. Bei der Einreise beginnt eine mehrstufige Inobhutnahme:
Die vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt ist nur kurzfristig. In dieser Zeit wird entschieden, ob der oder die Minderjährige nach einem bundesweiten Schlüssel verteilt wird oder am Ort der vorläufigen Inobhutnahme verbleibt.
– Während der regulären Inobhutnahme wird die Unterbringung und die Situation der Minderjährigen in einem sog. Clearingverfahren geklärt und der Jugendhilfebedarf ermittelt. Außerdem wird ein Vormund bestellt. 
– In Anschlussmaßnahmen werden die Kinder und Jugendliche ihren speziellen Bedürfnissen entsprechend untergebracht und betreut. Die Unterbringung kann dabei in Wohnheimen oder -gruppen für Minderjährige erfolgen oder in auf unbegleitete Minderjährige spezialisierte Einrichtungen. Einige Unterbringungen sind zudem noch weiter spezialisiert, zum Beispiel auf die Betreuung von traumatisierten Minderjährigen. 

Nähere Informationen zum Besonderen Dienst Kinderschutz und unbegleitete minderjährige Ausländer des Jugend- und Sozialamtes finden Sie unter: Über uns | Stadt Frankfurt am Main
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Bestellung eines Vormunds
Für Unbegleitete Minderjährige muss ein Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger bestellt werden. Wer die Vormundschaft letztendlich übernimmt, wird vom Familiengericht entschieden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit.

Aufenthaltsarten
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete haben in Deutschland das Recht auf Inobhutnahme durch das Jugendamt und Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Ihnen steht außerdem ein persönlicher Vormund zu. Unbegleitete Jugendliche, die unter 18 Jahre alt sind, können zudem in der Regel nicht in ihr Herkunftsland oder in ein anderes EU-Land abgeschoben werden und erhalten bis zur Volljährigkeit eine sogenannte Duldung, also eine Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60a AufenthG). Sofern kein Asylantrag gestellt wurde, müssen Sie eine solche beantragenInternal Link

Sofern ein Asylantrag für den minderjährigen gestellt wird, wird der Aufenthalt des minderjährigen Ausländers gestattet. Für die Zwischenzeit kann eine BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) ausgestellt werden.
Der Beginn der Aufenthaltsgestattung geht der förmlichen Asylantragstellung beim Bundesamt im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylG voraus. Der Ausländer erhält über die Gestattung eine Bescheinigung (§ 63 AsylG). Mit dieser genügt er auch seiner Ausweispflicht (§ 64 Abs. 1 AsylG).
Asylsuchende unter 18 Jahren gelten im Rahmen des Asylverfahrens als nicht handlungsfähig. Das bedeutet, dass Unbegleitete Minderjährige nicht allein einen Asylantrag beim Bundesamt stellen können. In diesen Fällen muss der Asylantrag vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Wird er von einem Vormund gestellt, muss eine sogenannte Bestallungsurkunde übersandt werden.

Der Asylantrag muss persönlich oder schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden.

Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern

Minderjährige Flüchtlinge werden nach der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII wie erwachsene Flüchtlinge und Familien nach einer festen Quote bundesweit auf andere Kommunen verteilt.

Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) besteht die Möglichkeit, unbegleitete Minderjährige in einer Einrichtung der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) oder im Rahmen intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) unterzubringen. Die meisten Jugendlichen werden in stationären Wohnformen untergebracht. Diese sind häufig betreute Wohngruppen, die auf unbegleitete Geflüchtete spezialisiert sind. Doch es gibt auch Jugendhilfeeinrichtungen, in denen deutsche und geflüchtete Jugendliche zusammenleben.

Die Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist hinsichtlich des Wohnsitzes auf den Bezirk beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt oder das Jugendamt bestimmt hat. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde orientiert an dem zuständigen Jugendamt.


Familiennachzug der Eltern zum minderjährigen anerkannten Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtling
Wenn der minderjährige Flüchtling nach Stellung des Asylantrages als Flüchtling anerkannt wurde, besteht die Möglichkeit des Elternnachzugs (§ 36 Abs. 1 AufenthG). Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, gestellt wird.

Familiennachzug der Eltern zum minderjährigen anerkannten subsidiär Schutzberechtigten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Familiennachzug gem. § 36a AufenthG erfolgen.

Vorgehen vor Ablauf der Aufenthaltsgestattung
In der Regel wird automatisch zwei Wochen vor Ablauf der Aufenthaltsgestattung eine verlängerte Aufenthaltsgestattung postalisch an Sie oder das Jugendamt zugesendet, sofern die Voraussetzungen hierfür weiterhin erfüllt sind. Sollten Sie 1-2 Werktage vor Ablauf Ihrer Aufenthaltsgestattung noch keine neue Verlängerung per Post erhalten haben, können Sie hier einen Antrag auf Verlängerung stellen. Den Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Die Duldung oder Aufenthaltsgestattung berechtigt in den ersten vier Jahren nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung, dazu gehört auch eine betriebliche Berufsausbildung. Nach vierjährigem Aufenthalt kann die Ausländerbehörde die Beschäftigung insgesamt ohne Beteiligung der Arbeitsagentur zulassen.


 Die Ausstellung und Verlängerung der Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist kostenfrei.

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Duldung/Aufenthaltsgestattung für minderjährige unbegleitete Ausländer?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

 

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die aufgeführten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)


> Zuweisungsentscheidung nach Frankfurt am Main

> Bestallungsurkunde/Nachweis über rechtlichen und gesetzlichen Vertreter

> Niederschrift zum Asylantrag (sofern Asylantrag gestellt wurde)

> Wenn Sie eine Beschäftigung ausüben möchten: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link


> Wenn Sie eine Berufsausbildung ausüben möchten: Ausbildungsvertrag (sofern vorhanden) + Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link


> Bei Bezug von öffentlichen Leistungen, aktueller Leistungsbescheid

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