Familienangehörige von drittstaatsangehörigen Inhabern einer Aufenthaltskarte
Drittstaatsangehörige Personen, welche ein
Freizügigkeitsrecht von EU/EWR-Bürgern ableiten, können dieses abgeleitete
Recht nicht nochmals weitergeben. Für den Familiennachzug zu diesen muss ein
Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG gestellt werden.
Familienangehöriger
Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die
der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen und
Kinder.
Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige
bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten,
wenn es zur Vermeidung einer besonderen HärteInternal Link erforderlich ist.
Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass der
Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen,
welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland
beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von
Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada,
Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich
oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die
Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.
Vorgehen
nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am
Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt
am Main.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums
bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes
stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
können Sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie
sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten
müssen, genauestens durch.
Ehegatten
Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide
Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem ist der Nachweis von
Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut
e.V.) vorzulegen.
Kinder
Ihrem Kind kann bei der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 32 AufenthG erteilt werden, wenn sich mindestens ein personensorgeberechtigtes
Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltskarte befindet.
Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr
vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein
personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig,
dass es die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1 des GER - DSH/TestDaf/Telc/
Goethe-Institut e.V.).
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt
uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
Dauer
der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung wird in
der Regel erstmalig für zwei Jahre erteilt und verlängert. Ist die
Aufenthaltserlaubnis Ihrer Bezugsperson für einen kürzeren Zeitraum gültig, ist
dieser für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis maßgebend.
Ausländische
Urkunden
Ausländische Urkunden, die
nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer
Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die
Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch
die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist
es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese
wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die
Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller
nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die
Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung
angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde
eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der
Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler
Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link
Gebühren
der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche |
Wie
stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs, sofern erforderlich.
> Scan Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis und des, falls vorhanden, dazugehörigen Zusatzblattes oder Fiktionsbescheinigung
> Scan der Aufenthaltskarte der Bezugsperson.
Bei Ehepartner: |
> Für den Nachzug zu Ihrem Ehegatten: Heiratsurkunde
(nicht
nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
> Sprachzertifikat
Grundsätzlich ist bei Ehegatten ein Sprachzertifikat
über einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/Goethe-Institut
e.V.) vorzulegen.
Bei Kindern: |
> Geburtsurkunde für minderjährige Kinder
(nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
> Bei getrennten Eltern: Nachweis über das Sorgerecht (Gerichtsurteil) oder bei einem gemeinsamen Sorgerecht die notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.
> Bei Kindern ab sechs Jahren: aktuelle Schulbescheinigung
> Bei der alleinigen Einreise ab 16 Jahren zur Bezugsperson: Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.)
In beiden Fällen: |
> Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation.
Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor. Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen Amt: Internationaler Urkundenverkehr.External Link
> Mietvertrag, zusammen mit einem Nachweis über die aktuelle Miethöhe (zum Beispiel aktueller Kontoauszug); für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung von Ihnen und Ihrem Ehegatten.
> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse von Ihnen und Ihrem Ehegatten
> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung benötigt. Reichen Sie hier ebenfalls alle Einkommensteuerbescheide seit Einreise ein.
> Sonstige Einkommensnachweise wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)
> Bescheinigung über ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das Hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
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