Familienangehörige

Familienangehörige

FAQ

Schweizer

Familienangehörige

Information für Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und ihre FAmilienangehörigen

Staatsangehörige der Schweiz
Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie benötigen aufgrund Ihrer Freizügigkeit, die Sie genießen, auch keine Arbeitserlaubnis.

Aufgrund dessen können Staatsangehörige der Schweiz ohne weiteres in Deutschland arbeiten, auch ohne Aufenthaltstitel.

Gesetzlich ist dies in § 28 Aufenthaltsverordnung geregelt, falls ein Arbeitgeber nach einer Rechtssicherheit sucht.

Eine amtliche Anmeldung beim Bürgeramt reicht aus. Für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tagen ist eine amtliche Anmeldung nicht notwendig. 

Auf Antrag können Staatsangehörige der Schweiz (sofern gewünscht) eine Aufenthaltserlaubnis-CH oder nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) erhalten, dies ist jedoch ausländerrechtlich nicht notwendig.

Sofern gewünscht wird Staatsangehörigen der Schweiz zur Bescheinigung Ihres Aufenthaltsrechts von der Ausländerbehörde auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-CH in Kartenform ausgestellt, damit ein Aufenthaltsrecht nachgewiesen werden kann oder die Online-Funktionen des elektronischen Aufenthaltstitels genutzt werden soll. Für sie wird dieselbe Gebühr erhoben, wie sie Deutsche für einen Personalausweis zahlen.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Staatsangehörigen der Schweiz
Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Staatsangehörigen der Schweiz wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ausgestellt, sofern sie mit der Bezugsperson eine familiäre Lebensgemeinschaft führen.

Als Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz gelten Ehepartner oder gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartner. Weiterhin auch minderjährige ledige Kinder oder Elternteile, die jedoch aufgrund der Abstammung in der Regel bereits selbst Staatsangehörige der Schweiz sein müssten.

Um eine Aufenthaltserlaubnis als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Schweiz zu erhalten, müssen Sie bei der Ausländerbehörde die erforderlichen Angaben machen. Die erforderlichen Angaben beinhalten unter anderem den Nachweis über die familiäre Beziehung, den Nachweis der eigenen Identität mittels gültigem Reisepass und ob der stammberechtigte Staatsangehörige der Schweiz von seinem Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch macht, bspw. durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. Hierfür sind entsprechende Nachweise einzureichen. Eine Liste der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie am Ende dieser Seite.

Über das bestehende Abkommen mit der Europäischen Union sind folgende Staatsangehörige der Schweiz (analog Unionsbürger) freizügigkeitsberechtigt:
– Arbeitnehmer sowie Schweizer, die sich – für eine gewisse Zeit - zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, 
– Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen,
– nicht erwerbstätige Schweizer, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
– Schweizer, die nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben (kann auch deklaratorisch ohne Aufenthaltstitel erworben worden sein) 

Einreise/Visum für drittstaatsangehörige Familienangehörige
Die Einreise muss in der Regel mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches bei der zuständigen deutschen Botschaft des Heimatlandes beantragt werden kann.
Alternativ kann ein Visum auch in dem Staat beantragt werden, wo ein rechtmäßiger Aufenthalt mit einem Aufenthaltsrecht vorliegt (bspw. in der Schweiz bei bestehendem Aufenthaltsrecht in der Schweiz).

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis aus dem Inland beantragen.

Vorgehen nach der Einreise für drittstaatsangehörige Familienangehörige
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) die erforderlichen Angaben bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes machen. Diese Angaben können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen machen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Erwerbstätigkeit und Dauer der Aufenthaltserlaubnis-CH
Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Schweiz berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit. Sie wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der Schweiz, sofern ein Aufenthaltstitel gewünscht ist. Nach fünfjährigem Aufenthalt kann eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) beantragt werden.

Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.

Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.

Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.

In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.

Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link 

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis-CH:
 Für die erste Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis  37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr

 22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr

Wie mache ich die erforderlichen Angaben für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-CH oder (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis (Familienangehörige und auf Wunsch bei Staatsangehörigen der Schweiz)?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Folgenden vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Formulars ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Formular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

 

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Ausweisdokumente des Staatsangehörigen der Schweiz (Nationalpass oder nationale Identitätskarte) sowie gültiger Nationalpass des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen (sofern Familienangehöriger den Antrag stellen möchte)

 

> Biometrisches Passfoto; nicht älter als sechs Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels

> Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag aller Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden) Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link

> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)

> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung benötigt. Reichen Sie hier ebenfalls Ihren letzten Einkommensteuerbescheid ein.

> Sonstige Einkommensnachweise wie Kindergeld/Kinderzuschlag/Renteneinkünfte/Ersparnisse etc. von der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten*

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung

> Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille

 

 Wenn eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt beantragt wird:
> Zusätzlich 60 Monate RV-Beitrag oder sonstige Nachweise von beiden Ehegatten, die ein Freizügigkeitsrecht von fünf Jahren belegen (bei Selbständigkeit legen Sie bitte die Einkommensteuerbescheide der letzten 5 Jahre vor)

> Bei Antragsstellung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU:
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
 ANTRAGSTELLUNGExternal Link