Familienangehörige
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Studierenden
Wenn Sie als Familienangehöriger eines Studenten in Deutschland leben möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.
Wichtiger
Hinweis: Ihr Familienangehöriger, mit dem Sie in Frankfurt leben
wollen, muss eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium gem. § 16b AufenthG besitzen.
Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bezugsperson sich bereits seit
zwei Jahren rechtmäßig mit einer
Aufenthaltserlaubnis zum Studium in Deutschland aufhält oder die Ehe bei deren
Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet
voraussichtlich über ein Jahr betragen wird
Sollte Ihr Familienangehöriger
– eine Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund oder |
– einen unbefristeten Aufenthaltstitel oder |
– die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, |
Familienangehörige
Ein Familiennachzug von Inhabern eines Studentenaufenthaltes ist möglich
für:
– Ehegatten |
– gleichgeschlechtliche Lebenspartner |
– oder Kinder |
Volljährigkeit beider Ehegatten oder
gleichgeschlechtlichen Lebenspartner
Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner müssen bei
Vorsprache in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Einfache deutsche Sprachkenntnisse
Ein ausländischer Ehegatte oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
muss in der Regel über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Einfache
deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des GER
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem
entsprechenden Visum zur Familienzusammenführung erfolgen, welches Sie bei der
zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums:
Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras,
Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem
Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland
einreisen und vor dem Beginn des Studiums die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie
Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie
über das Bürgeramt Frankfurt am Main.
Anschließend müssen Sie
innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei
Befreiung Visum) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der
Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf
Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am
Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen
zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung
Eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der
Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug
stattfindet.
Erwerbstätigkeit
Während des Aufenthalts zur Familienzusammenführung berechtigt die
Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit, dies gilt für
Tätigkeiten als Arbeitnehmer als auch für selbständige Tätigkeiten.
Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die
nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer
Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die
Echtheit der Urkunde.
Die Legalisation wird durch
die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.
Bei bestimmten Staaten ist
es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese
wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.
In einigen Staaten ist die
Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller
nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die
Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung
angefordert.
Ob im Falle Ihrer Urkunde
eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite
des Auswärtigen Amtes:
Internationaler
Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link
Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50: Kinder und Jugendliche |
Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
Scans der Unterlagen müssen im
Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des
Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann zwischengespeichert werden, es ist jedoch empfehlenswert, alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen zu haben. Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen).
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs, sofern erforderlich.
> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Für den Nachzug zu Ihrem Ehegatten: Heiratsurkunde
(nicht
nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
> Geburtsurkunde für minderjährige Kinder
(nicht
erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
> Nachweis über das Sorgerecht
Falls
ein Elternteil nicht in Deutschland lebt.
(nicht
nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
> Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
Bitte
legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor. Je
nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder
Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen
Amt: Internationaler UrkundenverkehrExternal Link
> Aktuelle Schulbescheinigung (nicht älter als 14 Tage)
Eine
Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder immer erforderlich.
> Sprachzertifikat
Grundsätzlich ist bei Ehegatten ein Sprachzertifikat
über einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 des GER (DSH/TestDaf/Telc/Goethe-Institut
e.V.) vorzulegen.
> Mietvertrag, zusammen mit einem Nachweis über die aktuelle Miethöhe (zum Beispiel aktueller Kontoauszug); für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie
Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters
> Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Familienaufenthaltes gesichert.
Nachweis
zur Sicherung des Lebensunterhaltes können sein:
Sparguthaben/Kontoauszug
bei einer deutschen Bank nicht älter als zwei Wochen oder
Verpflichtungserklärung einer dritten Person
> Bescheinigung über ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |