Auslandsaufenthalt > 6 Monate

Auslandsaufenthalt > 6 Monate

FAQ

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Auslandsaufenthalt > 6 Monate

antrag auf eine reisebescheinigung gem. § 51 aufenthg für einen auslandsaufenthalt über 6 monate

Wenn Sie sich mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Frist eines Auslandsaufenthaltes erlaubt werden, ohne dass Ihr Aufenthaltstitel erlischt.  Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.

Wann erlischt ein Aufenthaltstitel?
Grundsätzlich gilt, dass ein gültiger Aufenthaltstitel (befristet oder unbefristet) nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes erlischt, wenn die Ausreise aus einem der Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt, spätestens jedoch, wenn keine Wiedereinreise innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist erfolgt ist.

Hinweis: Wenn der Auslandsaufenthalt keine 6 Monate überschreitet, jedoch nur kurzfristige Zwischenaufenthalte in Deutschland vorlagen, kann der Aufenthaltstitel trotzdem kraft Gesetzes erlöschen, wenn Indizien für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes vorliegen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Person sich in der Gesamtbetrachtung nur kurzfristig in Deutschland aufhält, unabhängig davon, dass der Auslandsaufenthalt mit den Unterbrechungen keine 6 Monate überschreitet.

Für die Bestimmung einer längeren Frist des Auslandsaufenthaltes ohne Verlust des Aufenthaltsrechts stellt die Ausländerbehörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zu beachten ist, dass ein Antrag in der Regel sowohl vor der Ausreise, aber auch noch nach erfolgter Ausreise, allerdings nur innerhalb der 6-Monats-Frist, aus dem Ausland gestellt werden soll.


Folgende Personen müssen keine Fristbescheinigung beantragen:

Inhaber einer Blauen Karte EU sowie deren Familienangehörige, die sich bis zu zwölf aufeinander folgende Monate im Ausland aufhalten möchten. Dies gilt nicht mehr, wenn eine Niederlassungserlaubnis erworben wird und keine Blaue Karte EU mehr vorliegt.  
– Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG), die sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhalten, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren. Gemeint ist der Aufenthalt außerhalb aller EU-Staaten sowie innerhalb Dänemark und Irland.
– Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG), die sich für einen Zeitraum von sechs Jahren innerhalb des Gebiets aufhalten, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; die Frist endet vorher, wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt. Gemeint ist der Aufenthalt innerhalb aller EU-Staaten ausgenommen Dänemark und Irland.
– Das Aufenthaltsrecht von Asylberechtigten und Flüchtlingen, wenn der Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) noch gültig ist.

 

Einen Antrag auf Fristbescheinigung können zum Beispiel folgende Personen beantragen (Auflistung ist nicht abschließend):

Ausländer mit mindestens 15 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet und deren Ehegatten, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind und ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz sichern können zum Zeitpunkt der Ausreise, spätestens innerhalb der ersten sechs Monate nach Ausreise. 
Ehegatten eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers, die eine Niederlassungserlaubnis haben. 
Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu maximal 12 Monate, unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes: Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben 
– Wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat, wenn die Wiedereinreise spätestens nach drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt.
– Wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

 

Dauer der Ausstellung einer Frist-Bescheinigung gem. § 51 AufenthG
Die Fristbescheinigung kann sowohl unbefristet als auch befristet ausgestellt werden. Es kommt in diesem Fall darauf an, unter welchen gesetzlichen Ausnahmeregelungen die Entscheidung gefällt wird.

Gebühr der Bescheinigung  18,00 Euro

Vorbereitung Unterlagen:

Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.  


Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass


> Scan Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis und des, falls vorhanden, dazugehörigen Zusatzblattes

> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse von Ihnen und Ihrem Ehegatten

> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung benötigt.

> Sonstige Einkommensnachweise wie z.B. Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Renteneinkünfte (von Ihnen und Ihrem Ehegatten)

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das Hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die letzten drei Mietzahlungen

> Sonstige Nachweise,
die den angestrebten Auslandsaufenthalt begründen mit Angabe des Zeitraums (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer einer Entsendung)

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