Recht auf Wiederkehr nach § 37

Recht auf Wiederkehr nach § 37

FAQ

Besondere Aufenthalte

Recht auf Wiederkehr nach § 37

Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rechts auf Wiederkehr erhalten Personen, die als minderjährige ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten und sich vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig in Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre eine Schule in Deutschland besucht haben. Von der Voraussetzung des achtjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes kann abgesehen werden, wenn im Bundesgebiet ein anerkannter Schulabschluss erworben wurde. Zudem muss der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch Unterhaltsverpflichtungen von Dritten (für fünf Jahre) gesichert sein, z.B. durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.

Der Antrag muss zwischen dem 15. Und 21. Geburtstag und maximal 5 fünf Jahre nach der Ausreise gestellt werden. Bei einer besonderen Härte kann hiervon abgesehen werden. Weiterhin können Ausländer, die von einem Träger im Bundesgebiet Rente beziehen, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich vor der Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

Erleichterte Voraussetzungen gelten für Ausländer, die mit Gewalt oder Drohung zur Eheschließung genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten worden sind. Der Antrag muss in solchen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet gestellt werden. Die Umstände der Zwangsverheiratung und des erzwungenen Auslandsaufenthalts müssen glaubhaft dargelegt werden können.

Die Aufenthaltserlaubnis kann in den folgenden Fällen versagt werden: – Wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ 
– Wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
– Solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist

Wenn Sie zum Personenkreis gehören, die ein Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG haben, können Sie am Ende der Seite den entsprechenden Antrag stellen.


Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb der ersten 90 Tage vom Inland aus beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visapflicht) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthG berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird in der Regel erstmalig für drei Jahre erteilt, sofern der Lebensunterhalt vollumfänglich gesichert ist und kann verlängert werden.

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis  100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis  93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen andere Gebühren gelten.

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:

Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die folgenden Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass

> Biometrisches Passfoto;
nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs, sofern erforderlich sowie einer Kopie des Einreisestempels

> Bestehender Aufenthaltstitel samt Zusatzblatt und/oder Fiktionsbescheinigung

> Bei Beschäftigten: Arbeitgeberbescheinigung aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link 

> Bei Beschäftigten: Gehaltsabrechnungen aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse (Bei Verlängerung)

> Bei Beschäftigten: Arbeitsverträge aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse (bei Verlängerung)

> Im Fall der Selbständigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link. Sollten Sie keinen Steuerberater haben wird eine durch Sie erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Einnahmen-Überschussrechnung.

> Bei Unterhaltsverpflichtung von Dritten: Verpflichtungserklärung

> Sonstige Einkommensnachweise wie Unterhalt/Kindergeld/Kinderzuschlag/Renteneinkünfte etc. (sofern vorhanden)

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Kontoauszug über die aktuelle Mietzahlung

> Nachweise über den früheren Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Schulzeugnisse

 ANTRAGSTELLUNGExternal Link