Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG
Diese Aufenthaltserlaubnis richtet sich an ausreisepflichtige Ausländer, die während des Asylverfahrens eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben und diese nach Ablehnung des
Asylantrags fortsetzen möchten oder eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen.
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung ist die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung.
Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Ausbildungen in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberufen können ebenfalls zugelassen werden. Jedoch bedarf es einer anschlussfähigen qualifizierten Berufsausbildung. Eine Ausbildungszusage für letzteres muss ebenfalls vorgelegt werden.
Einstiegsqualifizierungen werden hiervon nicht erfasst.
Weitere Voraussetzungen | - Klärung der Identität innerhalb bestimmter Fristen |
- Erfüllung der Passpflicht | |
- Sicherung des Lebensunterhaltes* | |
- keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat |
* Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.
Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung im jeweiligen Ausbildungsbetrieb. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt für die Dauer der Berufsausbildung zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.
Nach Abschluss der Ausbildung
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung wird für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG | Grundvoraussetzung hierfür ist die vorherige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG und der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung. |
Weitere Voraussetzungen | ausreichender Wohnraum |
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) | |
keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat | |
Sicherung des Lebensunterhaltes | |
Klärung der Identität | |
Erfüllung der Passpflicht |
Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene |
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Wie beantrage ich die Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG? Um Ihren möglichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis geltend zu machen, können Sie mit dem untenstehenden Kontaktformular einen Antrag an die zuständige Abteilung übermitteln. Vorbereitung der Unterlagen Die erforderlichen Unterlagen müssen im Rahmen der Antragstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrages ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Formular kann nicht zwischengespeichert werden. Bitte bereiten Sie die notwendigen Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf das Formular klicken! |
> Gültiger Nationalpass / sonstiger Identitätsnachweis
> Nachweise über die eigenen Bemühungen in der Passbeschaffung
Sofern Sie über keinen gültigen Nationalpass/Identitätsnachweis verfügen, sind Sie verpflichtet, Ihre Identität aufzuklären.
> Berufsausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein.
> Nachweis über Eintrag in die Lehrlingsrolle durch die jeweils zuständige Kammer
Bei rein schulischen Ausbildungen ist die Bestätigung durch die staatliche oder staatlich anerkannte Schule vorzulegen.
Bei beabsichtigter Nebenbeschäftigung (bis zu 20 Stunden je Woche):
> Arbeitsvertrag
> aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung werden folgende Unterlagen benötigt:
> Gültiger Nationalpass / sonstiger Identitätsnachweis
> Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung
> Mietvertrag
> Sprachzertifikat B1
> Arbeitsvertrag
> aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
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