Familienangehörige

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FAQ

Aufenthalt wegen Berufsausbildung + Familienangehörige

Familienangehörige von Auszubildenden

Wenn Sie als Familienangehöriger eines Auszubildenden in Deutschland leben möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.

Wichtiger Hinweis: Ihr Familienangehöriger, mit dem Sie in Frankfurt leben wollen, muss eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung gem. § 16a AufenthG besitzen.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bezugsperson sich bereits seit zwei Jahren rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung in Deutschland aufhält oder die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird

Sollte Ihr Familienangehöriger
eine Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund oder 
einen unbefristeten Aufenthaltstitel oder 
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 
dann wählen Sie bitte eine andere Dienstleistung (siehe Anfangsseite).

Familienangehörige
Ein Familiennachzug ist möglich für:
Ehegatten, 
gleichgeschlechtliche Lebenspartner 
oder Kinder 
von Ausländern, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung besitzen und in Deutschland leben.

Volljährigkeit beider Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner
Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner müssen bei Vorsprache in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Einfache deutsche Sprachkenntnisse
Ein ausländischer Ehegatte oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner muss in der Regel über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des GER.

Es sind keine Sprachkenntnisse vorzuweisen, wenn die Bezugsperson die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA besitzt.

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum zur Familienzusammenführung erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor dem Beginn des Studiums die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Vorgehen nach der Einreise
Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung Visum) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet.

Erwerbstätigkeit
Während des Aufenthalts zur Familienzusammenführung berechtigt die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit, dies gilt für Tätigkeiten als Arbeitnehmer als auch für selbständige Tätigkeiten.

Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde.

Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt.

Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt.

In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert.

Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes:
Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)External Link 

Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis 100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche 
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis  93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche 
Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! 

> Gültiger Nationalpass

 

> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inkl. Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels

> Bestehender Aufenthaltstitel samt Zusatzblatt und/oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)

> Für den Nachzug zu Ihrem Ehegatten: Heiratsurkunde
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) und/ oder Geburtsurkunde für minderjährige Kinder (nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)

> Nachweis über das Sorgerecht
Falls ein Elternteil nicht in Deutschland lebt
(nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)

> Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor. Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen Amt: Internationaler Urkundenverkehr.

> Aktuelle Schulbescheinigung (nicht älter als 14 Tage)
Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder immer erforderlich.

> Sprachzertifikat
Grundsätzlich ist bei Ehegatten ein Sprachzertifikat über einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 des GER (DSH/TestDaf/Telc /Goethe-Institut e.V.) vorzulegen.

> Mietvertrag, zusammen mit einem Nachweis über die aktuelle Miethöhe (zum Beispiel aktueller Kontoauszug); für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Familienaufenthaltes gesichert.
Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes können sein:
Sparguthaben/Kontoauszug bei einer deutschen Bank nicht älter als zwei Wochen oder Verpflichtungserklärung einer dritten Person

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.

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