Studienplatzbewerber

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FAQ

Studenten + Familienangehörige

Aufenthaltserlaubnis für Studienplatzbewerber

Allgemein
Der Zweck der Studienbewerbung liegt immer dann vor, wenn dem Studenten noch kein Studienplatz sicher zur Verfügung steht und auch keine studienvorbereitende Maßnahme (studienvorbereitender Sprachkurs, Studienkolleg), besucht werden soll. Der Zweck der Studienbewerbung liegt auch vor, wenn die Einreise zunächst zur Teilnahme an einem Aufnahme- oder Auswahlverfahren erfolgt, da auch hier der Studienplatz noch nicht sicher zur Verfügung steht. 
Wer schon eine Zusage von einer Hochschule hat, kann ein Studierendenvisum beantragen. Wer noch auf den Zulassungsbescheid wartet oder eine Aufnahmeprüfung machen muss, beantragt ein Studienbewerbervisum.

Ob Sie mit einem ausländischen Schulabschluss in Deutschland studieren dürfen, hängt davon ab, ob Sie die Vorgaben für eine Hochschulzugangsberechtigung erfüllen. Diese dient als Nachweis über Ihren Schulabschluss und bestätigt, dass Sie für ein Studium in Deutschland qualifiziert sind.
Fragen Sie auch beim Akademischen Auslandsamt Ihrer Wunschhochschule nach, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, denn am Ende ist es die Hochschule, die über Ihren Antrag einer Zulassung entscheidet.

Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.

Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor dem Beginn des Studiums die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Vorgehen nach der Einreise

Studienplatz nach Einreise: Sie können ein Bewerbervisum beantragen und es in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium umwandeln. Bitte gehen Sie hierfür zurück auf die Antragstrecke "Studienbeginn und Verlängerung". 

 

Studienplatz nach Einreise  Sie können ein Bewerbervisum beantragen und es in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium umwandeln. Bitte gehen Sie hierfür zurück auf die Antragstrecke "Studienbeginn und Verlängerung"Internal LinkInternal Link.
Sprachkurs/Studienkolleg nach Einreise Sollten Sie zunächst für einen studienvorbereitenden Sprachkurs oder Studienkolleg zugelassen worden sein, gehen Sie bitte zurück auf die Antragstrecke „Studienvorbereitende Sprachkurs/Studienkolleg“Internal LinkInternal Link.
Noch kein Studienplatz nach Einreise  Wenn Sie innerhalb der Frist Ihres Visums als „Studienbewerber“ noch keinen Studienplatz gefunden haben, kann das Visum in Form einer Aufenthaltserlaubnis für eine Gesamtaufenthaltsdauer von neun Monaten verlängert werden.

 

Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie über das Bürgeramt Frankfurt am Main.

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung Visum) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis für Studienbewerber
Die Aufenthaltserlaubnis als Studienbewerber wird für mit einer Gesamtaufenthaltsdauer (gerechnet ab Einreise) von maximal 9 Monaten erteilt und kann als Studienbewerber nicht verlängert werden, wenn Sie noch keinen Studienplatz gefunden haben. Weiterhin kommt es bei der Dauer der Aufenthaltserlaubnis darauf an, für welchen Zeitraum Sie die Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können. Wird der Ausländer nach spätestens 9 Monaten zum Studium zugelassen, so wird ihm die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt.


Erwerbstätigkeit neben dem Studium
Der Aufenthalt als „Studienbewerber“ berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen.


Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:

Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis 100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 93,00 Euro: Erwachsene
46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
Stipendium** keine Gebühren

*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.  
**Keine Gebühren bei einem Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer deutschen Stiftung oder eines mit EU-Mitteln finanzierten Programms. 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung der Unterlagen:

Scans der Unterlagen müssen zu im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen haben.


Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

 

> Gültiger Nationalpass

> Biometrisches Passfoto; nicht älter als sechs Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Studienbewerbung - Ausnahmen: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA

> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)


> Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland des Akademischen Auslandsamtes oder einer      deutschen Hochschule

 

> Sofern vorhanden: bedingte Zulassung zum Studium an einer Hochschule


> Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes können sein:
Sparguthaben/Kontoauszug bei einer deutschen Bank (1027,40 € monatlich, aktueller Wert für das Jahr 2023) nicht älter als zwei Wochen oder Verpflichtungserklärung oder Stipendienbescheinigung oder Finanzierungserklärung der Eltern welche durch die deutsche Botschaft im Heimatland bestätigt wurde.

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.

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