Aufenthaltserlaubnis für Studienplatzbewerber
Allgemein
Der Zweck der Studienbewerbung liegt
immer dann vor, wenn dem Studenten noch kein Studienplatz sicher zur Verfügung steht und auch keine studienvorbereitende Maßnahme (studienvorbereitender
Sprachkurs, Studienkolleg), besucht werden soll. Der Zweck der Studienbewerbung
liegt auch vor, wenn die Einreise zunächst zur Teilnahme an einem Aufnahme- oder Auswahlverfahren erfolgt,
da auch hier der Studienplatz noch nicht sicher zur Verfügung steht.
Wer schon eine Zusage von einer Hochschule hat, kann ein
Studierendenvisum beantragen. Wer noch auf den Zulassungsbescheid wartet oder
eine Aufnahmeprüfung machen muss, beantragt ein Studienbewerbervisum.
Ob Sie mit einem ausländischen Schulabschluss in Deutschland studieren
dürfen, hängt davon ab, ob Sie die Vorgaben für
eine Hochschulzugangsberechtigung erfüllen. Diese dient als Nachweis
über Ihren Schulabschluss und bestätigt, dass Sie für ein Studium in
Deutschland qualifiziert sind.
Fragen Sie auch beim Akademischen Auslandsamt Ihrer Wunschhochschule nach, ob Sie die
Voraussetzungen erfüllen, denn am Ende ist es die Hochschule, die über Ihren
Antrag einer Zulassung entscheidet.
Einreise/Visum
Die Einreise muss mit einem entsprechenden Visum erfolgen, welches Sie bei der zuständigen deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen.
Ausnahmen eines Visums: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor dem Beginn des Studiums die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Vorgehen nach der Einreise
Studienplatz nach Einreise: Sie können ein Bewerbervisum beantragen und es in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium umwandeln. Bitte gehen Sie hierfür zurück auf die Antragstrecke "Studienbeginn und Verlängerung".
Studienplatz nach Einreise | Sie können ein Bewerbervisum beantragen und es in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium umwandeln. Bitte gehen Sie hierfür zurück auf die Antragstrecke "Studienbeginn und Verlängerung"Internal LinkInternal Link. |
Sprachkurs/Studienkolleg nach Einreise | Sollten Sie zunächst für einen studienvorbereitenden Sprachkurs oder Studienkolleg zugelassen worden sein, gehen Sie bitte zurück auf die Antragstrecke „Studienvorbereitende Sprachkurs/Studienkolleg“Internal LinkInternal Link. |
Noch kein Studienplatz nach Einreise | Wenn Sie innerhalb der Frist Ihres Visums als „Studienbewerber“ noch keinen Studienplatz gefunden haben, kann das Visum in Form einer Aufenthaltserlaubnis für eine Gesamtaufenthaltsdauer von neun Monaten verlängert werden. |
Im ersten Schritt müssen Sie
Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie
über das Bürgeramt Frankfurt am Main.
Anschließend müssen Sie
innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei
Befreiung Visum) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der
Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf
Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite
am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle
Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens
durch.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis für Studienbewerber
Die Aufenthaltserlaubnis als
Studienbewerber wird für mit einer Gesamtaufenthaltsdauer (gerechnet ab
Einreise) von maximal 9 Monaten erteilt und kann als Studienbewerber nicht verlängert
werden, wenn Sie noch keinen Studienplatz gefunden haben. Weiterhin kommt es
bei der Dauer der Aufenthaltserlaubnis darauf an, für welchen Zeitraum Sie die
Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können. Wird der Ausländer nach spätestens 9 Monaten zum Studium zugelassen, so
wird ihm die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Erwerbstätigkeit neben dem Studium
Der Aufenthalt als
„Studienbewerber“ berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen.
Gebühren der Aufenthaltserlaubnis:
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | 93,00 Euro: Erwachsene 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche |
Stipendium** | keine Gebühren |
*Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
**Keine Gebühren bei einem Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer deutschen Stiftung oder eines mit EU-Mitteln finanzierten Programms.
Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
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> Gültiger Nationalpass
> Biometrisches Passfoto; nicht älter als sechs Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)
> Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Studienbewerbung - Ausnahmen: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA
> Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung (sofern vorhanden)
> Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland des Akademischen Auslandsamtes oder einer deutschen Hochschule
> Sofern vorhanden: bedingte Zulassung zum Studium an einer Hochschule
> Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes können sein:
Sparguthaben/Kontoauszug bei einer deutschen Bank (1027,40 € monatlich, aktueller Wert für das Jahr 2023) nicht älter als zwei Wochen oder Verpflichtungserklärung oder Stipendienbescheinigung oder Finanzierungserklärung der Eltern welche durch die deutsche Botschaft im Heimatland bestätigt wurde.
> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.
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