Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen nach § 25a AufenthG
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung ist, dass
der Ausländer |
– seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung oder |
– im Besitz eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG ist. | |
Weitere Voraussetzungen: |
– drei Jahre ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet |
– dreijähriger erfolgreicher Schulbesuch im Bundesgebiet bzw. anerkannter Schul- oder Berufsabschluss | |
– Antragstellung vor Vollendung des 27. Lebensjahres | |
– Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung | |
– Sicherung des Lebensunterhaltes (Ausnahmen bei noch in Ausbildung befindlichen Begünstigten) | |
– Klärung der Identität | |
– Erfüllung der Passpflicht |
Ausländer, die ihre Abschiebung aufgrund eigener Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung verhindern, sind von der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis kann
für jeweils längstens drei Jahre erteilt werden.
Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt in der Regel zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit (unselbständig und selbständig).
Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100,00 Euro: Erwachsene 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche |
Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG? Vorbereitung der Unterlagen |
> gültiger Nationalpass/Identitätsnachweis
> Nachweis über Schulbesuch (Schulzeugnisse der letzten drei Jahre) oder Schul- oder Berufsabschluss
> Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Ausnahmen bei noch in Ausbildung befindlichen Begünstigten)
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