Erteilung Verlängerung Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen

Erteilung Verlängerung Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen

FAQ

Asyl + Humanitäre Aufenthalte u. Familienangehörige

Erteilung Verlängerung Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen

Sollten Sie weiterhin im laufenden Asylverfahren sein oder bereits einen humanitären Aufenthaltstitel aufgrund eines vorangegangen Asylverfahrens nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG besitzen, wählen Sie bitte die für diesen Zweck vorgesehene Schaltfläche auf der vorherigen SeiteInternal LinkInternal Link aus.  
Sollten Sie bereits seit mindestens drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling/Asylberechtigter besitzen und Erwerbseinkommen haben, dann wählen Sie bitte die für den unbefristeten Aufenthaltszweck (Niederlassungserlaubnis) vorgesehene SchaltflächeInternal LinkInternal Link auf der vorherigen Seite aus.  
Sollten Sie bereits seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen und Einkommen ohne Bezug von öffentlichen Leistungen haben, dann wählen Sie bitte die für den unbefristeten Aufenthaltszweck (Niederlassungserlaubnis) vorgesehene SchaltflächeInternal LinkInternal Link auf der vorherigen Seite aus.  

 

Bevor Sie zur Antragsstrecke kommen, haben wir einige Informationen für Sie aufgelistet.

Die in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthaltszwecke sehen einen umfangreichen Katalog von Fällen vor, bei denen einem Ausländer aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erteilt werden kann, hier sind einige Beispiele, die nicht abschließend sind:

– Bei Vorliegen sonstiger Ausreisehindernisse kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses darf in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein. Die Aufenthaltserlaubnis darf grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Ausreisehindernis selbst herbeigeführt hat und es beseitigen könnte. 

– Gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen können. Voraussetzung ist zudem ein Mindestaufenthalt von drei Jahren.

Zur Antragstellung nach § 25a AufenthGInternal Link

– Gut integrierten Ausländern soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sie ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern. Voraussetzung ist zudem ein Mindestaufenthalt von sechs Jahren bzw. sofern ein minderjähriges, lediges Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, von vier Jahren.

Zur Antragstellung nach § 25b AufenthGInternal Link

 

Darüber hinaus gibt es in besonderen Fällen gegebenenfalls weitere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen:

 

– Für die Aufnahme aus dem Ausland wird einem Ausländer oder einer Ausländerin aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm benannte Stelle zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt hat. 
– Ferner kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern oder Ausländerinnen aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (sogenannte Bleiberechtsregelungen). Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit muss die Anordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erfolgen.
– Wenn die Härtefallkommission in Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, darum ersucht (Härtefallersuchen), darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass Ausländerinnen oder Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

 

Vorgehen für die Erteilung/Verlängerung eines humanitären Aufenthaltstitels
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes stellen. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können sie auf dieser Seite am Ende der Informationen stellen. Bitte lesen Sie sich vorher alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie vorher vorbereiten müssen, genauestens durch.

Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis aus den oben genannten Gründen kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in manchen Fällen jedoch nur für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer oder die Ausländerin noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt in der Regel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (unselbständig und selbständig). Sollte nur die Ausübung einer (unselbständigen) Beschäftigung erlaubt sein, kann auf Antrag die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden.

Wohnsitzbeschränkung auf das Stadtgebiet Frankfurt
Bei den Aufenthaltstiteln gem. §§ 22 und 23 AufenthG wird gem. § 12a AufenthG eine Wohnsitzbeschränkung auf das Stadtgebiet Frankfurt a.M. für die Dauer von drei Jahren verfügt. Die Wohnsitzbeschränkung wird nicht aufgenommen oder kann später auf Antrag aufgehoben werden,
wenn der Ausländer, der Ehegatte/eingetragener Lebenspartner oder sein minderjähriges Kind:

– eine sozialbersicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von15 Std./Woche aufnimmt /aufgenommen hat und durch die Person mindestens ein Einkommen i.H.d. monatlichen durchschnittlichen Bedarfs i.H.v. 810 Euro Netto für eine Einzelperson gedeckt ist oder
– eine Berufsausbildung aufnimmt oder 
– studiert 

 

Bei allen Weiteren:

Bei Bezug von öffentlichen Leistungen nach SGB II oder SGB XII wird in der Regel eine Wohnsitzbeschränkung verfügt. Eine Wohnsitzbeschränkung wird nicht aufgenommen oder kann später auf Antrag aufgehoben werden, wenn keine öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden müssen.

Deutsche Passersatzpapiere
In der Regel gilt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die nicht als Flüchtling/Asylberechtigte anerkannt wurden, in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.
Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.

 

Gebühren

Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis 100,00 Euro: Erwachsene
50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis 93,00 Euro: Erwachsene
46,50: Kinder und Jugendliche
*Gebührenfrei bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
**Gebührenfrei bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
***Gebührenfrei bei Jüdischen Emigranten gem. § 23 Abs. 2 AufenthG. 

Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Vorbereitung Unterlagen:

Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann zwischengespeichert werden, es ist jedoch empfehlenswert, alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen zu haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die aufgeführten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Gültiger Nationalpass (sofern vorhanden)

> Bisheriges Aufenthaltsdokument
(elektronischer Aufenthaltstitel oder Duldung oder Visum)

> Fiktionsbescheinigung (falls vorhanden)

> Biometrisches Passfoto, nicht älter als 6 Monate (erst bei persönlichem Termin vorzulegen)

> Aufnahmebescheid des Bundesinnenministeriums (falls vorhanden)

> Alle Unterlagen, die einen humanitären Grund belegen (z.B. aussagekräftige Atteste eines Facharztes etc.)

> Visum (falls vorhanden)

> Wenn Sie keinen gültigen Reisepass besitzen: Nachweise über Bemühungen und schriftliche Erklärung von Ihnen über Gründe der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung und welche Bemühungen Sie getätigt haben
(gilt nicht für anerkannte Flüchtlinge)

> Wenn Sie keinen gültigen Reisepass besitzen: Weiterhin Nachweise über Identität (Geburtsurkunde/Kopie eines abgelaufenen Passes/sonstige Dokumente, die Ihre Identität belegen z.B. Personalausweis, ID-Karte, Geburtsurkunde, Registerauszug etc.); alle Dokumente in beglaubigter deutscher Sprache

> Sprachzertifikate (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.) und Nachweis über erfolgreichen Test „Leben in Deutschland“ (sofern vorhanden)

> Die letzten drei Gehaltsabrechnungen von Ihnen und Ihren Familienangehörigen im Haushalt (Ehegatte/Lebenspartner/Kinder), gilt auch für Nebentätigkeiten

> Arbeitgeberbescheinigung von Ihnen und Ihren Familienangehörigen im Haushalt (Ehegatte/Lebenspartner/Kinder), gilt auch für Nebentätigkeiten Arbeitgeberbescheinigung (pdf , 90KB)Download Link

> Ausbildungsvertrag + die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder Immatrikulationsbescheinigung bei einem Studium

> Bei schulpflichtigen Kindern: aktuelle Schulbescheinigung

> Bei alleinerziehenden Elternteilen: Nachweis über Sorgerecht des Kindes

> für Selbständige: Bescheinigung des Steuerberaters über das bereinigte Nettoeinkommen der letzten 6 Monate Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen (pdf , 311KB)Download Link sowie schriftliche Bestätigung der Krankenkasse über das Bestehen einer Krankenversicherung sowie die Höhe des monatlichen Beitrags. Aus der Bescheinigung des Steuerberaters muss ebenfalls ersichtlich sein, seit wann Sie das Gewerbe bereits ausüben.

> Sonstige Einkommensnachweise z.B. aktueller Kontoauszug mit Kindergeld/Kinderzuschlag/Unterhaltsvorschuss/Unterhaltszahlung
(falls vorhanden)

> Aktueller Rentenbescheid (falls vorhanden)

> Mietvertrag; für Eigentümer: Vorlage des Grundbuchauszuges und Nachweis über die monatlichen Belastungen durch Zins, Tilgungsraten und Nebenkosten; bei Untervermietung: Untermietvertrag sowie Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters

> Aktueller Kontoauszug über die letzte Mietzahlung

 

> Aktueller Rentenversicherungsverlauf, bei privater Rentenversicherung ist ein adäquater Nachweis vorzulegen, sofern vorhanden auch vom Ehegatten

>Bei Bezug von öffentlichen Leistungen, aktueller Leistungsbescheid

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