Beschleunigtes Fachkräfteverfahren vom Ausland
Ausführliche Informationen und eine Beratung zum Thema "beschleunigtes Fachkräfteverfahren" erhalten Sie auf folgenden Portalen bzw. von folgenden Institutionen:
- Welche Center Hessen
- IQ Servicestelle Fachkräfteeinwanderung in Südhessen
- Portal der Bundesregierung "Make-it-in-germany"
- Portal des BAMF
- Verwaltungsportal Hessen
Je nach Herkunftsland einer Fachkraft kann es bei der Beantragung eines Einreisevisums zur Beschäftigung bei der deutschen Auslandsvertretung zu langen Verfahrensdauern kommen.
Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens haben
Arbeitgeber von Fachkräften aus Drittstaaten, welche sich noch im Ausland
befinden die Möglichkeit das Verfahren zu beschleunigen.
Hierfür trifft der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft
eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Die Zuständigkeit der
Ausländerbehörde richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte des Arbeitgebers
in welcher die Fachkraft eingesetzt werden soll.
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber ausführlich über
die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zum vorliegenden
Antrag. Zudem holt sie die im Einzelfall notwendigen Zustimmungen anderer
Stellen wie z.B. die Anerkennungen von Qualifikationen, Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung, etc. ein. Die Ausländerbehörde
unterrichtet den Arbeitgeber über alle eingeholten Zustimmungen und informiert
diesen, falls Unterlagen fehlen sollten.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Zustimmungen
anderer Stellen vor, erteilt die Ausländerbehörde bei positiver Entscheidung
eine Vorabzustimmung. Diese ist für die Beantragung des Visums bei der
deutschen Ausländervertretung notwendig. Sobald dies geschehen ist, kann die
Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung in Heimatland erhalten um das erforderliche Visum zu beantragen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt dort ca. drei weitere Wochen.
Den beteiligten Behörden und Anerkennungsstellen sind
gesetzlich enge bzw. kürzere Fristen zur Bearbeitung der einzelnen
Verfahrensschritte (z.B. Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen,
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) vorgegeben, weshalb das gesamte
Verfahren beschleunigt wird.
Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von
Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im
zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der
Fachkraft) gestellt werden.
Für Fachkräfte und deren Familienangehörige, die sich bereits
in Deutschland aufhalten, besteht die Möglichkeit des beschleunigten
Fachkräfteverfahrens nicht.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges
Angebot. Von Gesetzes wegen steht das reguläre Visumverfahren den Fachkräften
und ggf. ihren Familienangehörigen auch weiter offen.
Ausführliche Informationen zum Thema beschleunigtes
Fachkräfteverfahren erhalten Sie auf dem Portal der Bundesregierung für
ausländische Fachkräfte.
Für
welche Personen kommt das Verfahren in Betracht?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an
Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten. Für folgende
Personengruppen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:
– Fachkräfte mit Berufsausbildung. |
– Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. |
– Auszubildende |
– Berufsschülerinnen und Berufsschüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Berufsausbildung nachgewiesen wird . |
– Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen. |
– Sonstige qualifizierte Beschäftigte (z.B. IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen oder Forscherinnen und Forscher). |
Bei Abschluss der Vereinbarung ist es notwendig, dass bereits
ein Arbeitsvertrag oder zumindest ein verbindliches Arbeitsplatzangebot
vorliegt.
Gebühren
des beschleunigten Fachkräfteverfahrens:
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist bei Abschluss
der Vereinbarung bei der Ausländerbehörde für jeden Antragsteller eine Gebühr
in Höhe von 411,00 Euro zu entrichten. Diese Gebühr wird bei negativem
Verfahrensausgang nicht zurückerstattet.
Die Kosten für die Beglaubigung und Übersetzung von
Unterlagen sowie für die Anerkennung von Berufsausbildungen und Studienabschlüssen
sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber zu tragen. Für die Ausstellung des Visums bei der deutschen
Auslandsvertretung ist durch die Fachkraft ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
Wie
stelle ich einen Antrag auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren? Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken! |
> Farbkopie des gültigen Nationalpasses
> Hält sich die Fachkraft in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf: Kopie des dortigen Aufenthaltstitels
> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link
> Vollmachten für den Arbeitgeber und weitere Personen, ggf. Untervollmachten
> Formular zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
ANTRAGSTELLUNGExternal Link |