beschleunigtes Fachkräfteverfahren vom Ausland

beschleunigtes Fachkräfteverfahren vom Ausland

FAQ

Arbeitnehmer + Familienangehörige

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren vom Ausland

Je nach Herkunftsland einer Fachkraft kann es bei der Beantragung eines Einreisevisums zur Beschäftigung bei der deutschen Auslandsvertretung zu langen Verfahrensdauern kommen.
Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens haben Arbeitgeber von Fachkräften aus Drittstaaten, welche sich noch im Ausland befinden die Möglichkeit das Verfahren zu beschleunigen.

Hierfür trifft der Arbeitgeber in Vollmacht der Fachkraft eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte des Arbeitgebers in welcher die Fachkraft eingesetzt werden soll.
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber ausführlich über die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zum vorliegenden Antrag. Zudem holt sie die im Einzelfall notwendigen Zustimmungen anderer Stellen wie z.B. die Anerkennungen von Qualifikationen, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung, etc. ein. Die Ausländerbehörde unterrichtet den Arbeitgeber über alle eingeholten Zustimmungen und informiert diesen, falls Unterlagen fehlen sollten.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Zustimmungen anderer Stellen vor, erteilt die Ausländerbehörde bei positiver Entscheidung eine Vorabzustimmung. Diese ist für die Beantragung des Visums bei der deutschen Ausländervertretung notwendig. Sobald dies geschehen ist, kann die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Heimatland erhalten um das erforderliche Visum zu beantragen. Die Bearbeitungsdauer beträgt dort ca. drei weitere Wochen.

Den beteiligten Behörden und Anerkennungsstellen sind gesetzlich enge bzw. kürzere Fristen zur Bearbeitung der einzelnen Verfahrensschritte (z.B. Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) vorgegeben, weshalb das gesamte Verfahren beschleunigt wird.

Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden.

Für Fachkräfte und deren Familienangehörige, die sich bereits in Deutschland aufhalten, besteht die Möglichkeit des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nicht.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht das reguläre Visumverfahren den Fachkräften und ggf. ihren Familienangehörigen auch weiter offen.

Ausführliche Informationen zum Thema beschleunigtes Fachkräfteverfahren erhalten Sie auf dem Portal der BundesregierungExternal Link für ausländische Fachkräfte.

 

Für welche Personen kommt das Verfahren in Betracht?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten. Für folgende Personengruppen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:

Fachkräfte mit Berufsausbildung.
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. 
Auszubildende
Berufsschülerinnen und Berufsschüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Berufsausbildung nachgewiesen wird .
Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen.
Sonstige qualifizierte Beschäftigte (z.B. IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen oder Forscherinnen und Forscher).

Bei Abschluss der Vereinbarung ist es notwendig, dass bereits ein Arbeitsvertrag oder zumindest ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt.

 

Gebühren des beschleunigten Fachkräfteverfahrens:
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist bei Abschluss der Vereinbarung bei der Ausländerbehörde für jeden Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 411,00 Euro zu entrichten. Diese Gebühr wird bei negativem Verfahrensausgang nicht zurückerstattet.

Die Kosten für die Beglaubigung und Übersetzung von Unterlagen sowie für die Anerkennung von Berufsausbildungen und Studienabschlüssen sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber zu tragen. Für die Ausstellung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung ist durch die Fachkraft ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.

Wie stelle ich einen Antrag auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Vorbereitung Unterlagen:


Scans der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann zwischengespeichert werden, es ist jedoch empfehlenswert, alle Unterlagen vollständig ausgefüllt vorliegen zu haben.

Bitte bereiten Sie bei einer beabsichtigten Antragsstellung die nachfolgend markierten Unterlagen vor und halten diese bereit, bevor Sie auf den Antrag klicken!

> Farbkopie des gültigen Nationalpasses

 

> Hält sich die Fachkraft in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf: Kopie des dortigen Aufenthaltstitels

> Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (pdf , 154KB)Download Link 

> Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot

> Vollmacht für den Arbeitgeber

> Tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch)

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.

> Akademischer Abschluss als Kopie in Originalsprache sowie deutscher Übersetzung; sofern vorhanden: Nachweis über die Gleichwertigkeit des Abschlusses und der Hochschule beifügen

> Berufsausbildungsabschluss als Kopie in Originalsprache sowie deutscher Übersetzung; sofern vorhanden: Nachweis über die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung beifügen

> Erklärung zu einer noch nicht festgestellten Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung
Nur wenn der Berufs- oder Studienabschluss nicht bereits in Deutschland anerkannt wurde: Eine von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Ausbildungsabschlusses mit einem vergleichbaren deutschen Abschluss gestellt wurde.

> Nur bei reglementierten Berufen: Nachweis über rechtmäßige Ausübung des Berufs im Herkunftsland
Wenn die Fachkraft im Herkunftsland bereits in einem reglementierten Beruf (insbesondere im Gesundheitswesen) gearbeitet hat, sind entsprechende Nachweise vorzulegen (zum Beispiel Berufsausübungserlaubnis)

> Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
Zum Beispiel: Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben
(Jeweils in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung als einfache Kopie)

> Soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise
Zum Beispiel: Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau
(Jeweils in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung als einfache Kopie)

 

 Für Familienangehörige: 

> Farbkopie des gültigen Nationalpasses

> Hält sich die Person in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf: Kopie des dortigen Aufenthaltstitels

> Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1, falls erforderlich
Ausnahme: Es sind keine Sprachkenntnisse vorzuweisen, wenn die Bezugsperson die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA besitzt.
Das Gleiche gilt, wenn die Bezugsperson im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte, einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 3, 18d, 18f AufenthG ist. Ist die Bezugsperson im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls keine Sprachkenntnisse nachzuweisen.

> Geburts- bzw. Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille

> Die Sicherung des Lebensunterhaltes schließt auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ein. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht das hochladen einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung (pdf , 26KB)Download Link entnehmen. Das Nachweisblatt zur Krankenversicherung KV02 Bescheinigung über privaten Krankenversicherungsschutz (pdf , 124KB)Download Link ist vorzulegen.

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