Informationen zur Ukrainesituation

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FAQ

Januar 2025

Aktuelle Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

Am 28. November 2024 sind die Erste Verordnung zu Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung sowie die Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenhalts-Übergangsverordnung in Kraft getreten. 

 

Die Verordnungen regeln die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer.

 

Am 01. Februar 2025 gültige Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige sowie Personen aus Drittstaaten mit einem Schutzstatus oder einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in der Ukraine behalten einschließlich Ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen ihre Gültigkeit bis zum 04. März 2026.

 

Diese Verlängerung gilt automatisch. Für eine Verlängerung müssen Geflüchtete die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen und auch keinen Verlängerungsantrag stellen. 

 

Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Familienangehörige, ohne Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine sind von der Regelung ausgeschlossen. Die entsprechend erteilten Aufenthaltserlaubnisse laufen mit Ablauf des 04. März 2025 aus.

 

Weitere Informationen können Sie dem Informationsflyer Ukraine (pdf , 240KB)Download Link in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache entnehmen.

 

Über die nachstehenden Internetseiten können Sie sich darüber hinaus informieren:

Germany4UkraineExternal Link
1. UkraineAufenthÄndFGVExternal Link

 

Folgende Fragen können hierzu noch beantwortet werden: 

Kann ich mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel noch reisen?  Die zuständigen Behörden der Schengener Mitgliedstaaten werden über die im Wege der Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse informiert.    
Sind öff. Leistungen durch den Ablauf gefährdet? Die Leistungsberechtigungen nach dem SGB II, SGB XII, BAföG, Kinder- und Wohngeld etc. sind weiterhin vorhanden.
Kann ich die eID-Funktion weiterhin nutzen?  Die eID-Funktion wird mit Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr nutzbar sein. 
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