Informationen zur Ukrainesituation

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FAQ

Dezember 2023

Aktuelle Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

Am 04. Dezember 2023 ist die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in Kraft getreten. 

 

Die Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer.

 

Weitere Informationen sowie die Antragstellung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis können hier eingesehen werden.Internal Link 

 

Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 01. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich Ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. 

 

Diese Verlängerung gilt automatisch. Für eine Verlängerung müssen Geflüchtete die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen und auch keinen Verlängerungsantrag stellen. 

 

Weitere Informationen können Geflüchtete über folgende Internetseiten erhalten: 

Germany4Ukraine External Link
Verordnung - UkraineAufenthFGVExternal Link 

Außerdem können Sie hier einen kompakten Informationsflyer in ukrainischer, russischer und englischer Sprache herunterladen: Informationen Ukraine (pdf , 236KB)Download Link

 

Folgende Fragen können hierzu noch beantwortet werden: 

Kann ich mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel noch reisen?  Die zuständigen Behörden der Schengener Mitgliedstaaten werden über die im Wege der Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse informiert.    
Sind öff. Leistungen durch den Ablauf gefährdet? Die Leistungsberechtigungen nach dem SGB II, SGB XII, BAföG, Kinder- und Wohngeld etc. sind weiterhin vorhanden.
Kann ich die eID-Funktion weiterhin nutzen?  Die eID-Funktion wird mit Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr nutzbar sein. 
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